Gesetz über die Schiffssteuer (774.2)
CH - OW

Gesetz über die Schiffssteuer

Gesetz über die Schiffssteuer vom 27. April 2001 (Stand 1. August 2007) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Binnenschiff 1 ) , gestützt auf Artikel 42 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Schiffen, die gemäss der eid genössischen Binnenschifffahrtsverordnung 3 ) kennzeichnungspflichtig sind. 2 Der Steuerertrag ist zu verwenden zur Deckung sämtlicher mit der Schifffahrt verbundenen Kosten, insbesondere für die Aufwendungen der Seepolizei, der baulichen Infrastruktur und der Umweltschutzmassnah men.

Art. 2

Steuerpflicht 1 Für Schiffe gemäss Art. 1 dieses Gesetzes mit Standort im Kanton ha ben die Halterinnen und Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.

Art. 3

Steuerbefreiung 1 Von der Steuer befreit sind: a. Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunterneh men; 1) SR 747.201 2) GDB 101.0 SR 747.201.1 OGS 2001, 81
b. Schiffe des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der Po lizei, der Feuerwehr oder der Fischereiaufsicht dienen; c. Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort, die im Kanton befristet zugelassen sind.

Art. 4

Steuerperiode 1 Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im Voraus für die ganze Steuerperiode zu entrichten. 2 Wird das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt, so entfällt die Steuer für das laufende Jahr. 3 Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung zwischen dem 1. April und dem 31. Juli erfolgt. 2. Umfang der Steuerpflicht

Art. 5

Bemessungsgrundlagen 1 Grundlagen für die Bemessung bilden: a. die Schiffslänge; b. die Antriebsleistung der Motoren in Kilowatt (kW); c. die maximale Nutzlast bei Güterschiffen.

Art. 6

Steueransätze 1 Die jährliche Steuer beträgt (Beträge in Fr.): a. für alle Schiffe, die kennzeichnungspflichtig sind, ausgenommen Gü terschiffe: 1. Grundtarif: 1.1 bis 5 m Länge 35.– 1.2 bis 7 m Länge 45.– 1.3 bis 9 m Länge 60.– 1.4 über 9 m Länge 80.– 2. Zuschlag für jede volle oder angebrochene kW-Antriebsleis b. für Güterschiffe je Tonne Nutzlast 2.– 2 Die jährliche Steuer für den Kollektivschiffsausweis beträgt Fr. 550.–. 2
3 Im Kanton immatrikulierte Schiffe ohne anerkannten Standplatz haben einen Viertel der jährlichen Steuer, mindestens aber Fr. 35.–, zu entrich ten.

Art. 7

Steueranpassung 1 Werden Veränderungen am Schiff vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, so ist die Differenz anteilsmässig nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.

Art. 8

Steuerbezug 1 Die Zahlungsfrist für Steuerrechnungen beträgt 30 Tage. 2 Wird eine fällige Schiffssteuer nicht bezahlt, so werden Schiffsausweis und Kontrollschilder entzogen.

Art. 9

Verjährung 1 Ansprüche aus dem Steuerverhältnis verjähren, wenn sie nicht innert fünf Jahren seit Entstehung des Anspruches geltend gemacht werden. 2 Geltend gemachte Forderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Art. 10

Steuerbetrag 1 Der sich ergebende Steuerbetrag wird auf den nächsten ganzen Fran ken aufgerundet. 2 Forderungen von weniger als Fr. 10.– werden nicht in Rechnung ge stellt. Steuerguthaben, welche nach Abzug der Zustellspesen weniger als Fr. 10.– betragen, werden nicht zurückerstattet.

Art. 11

Schiffs- und Halterwechsel 1 Beim Wechsel des Schiffes werden für den Rest der Steuerperiode be reits bezahlte Steuern angerechnet. 2 Bereits bezahlte Steuern werden den neuen Halterinnen und Haltern nur mit schriftlicher Zustimmung der bisherigen gutgeschrieben. 3

Art. 12

Wechsel in einen anderen Kanton 1 Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode in einen anderen Kanton verlegt, so wird die Steuer anteilmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am letzten Tag des Vormonates, in dem der Standortwechsel vorgenommen wurde. 2 Wird ein Schiff mit Standort im Kanton Obwalden länger als einen Monat in einem anderen Kanton verwendet und dort besteuert, so wird die Steu er anteilmässig zurückerstattet. 3. Organisation

Art. 13

* Zuständigkeit 1 Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) vollzieht die Gesetzgebung über die Schiffssteuer. Es ist insbesondere für die Be rechnung und den Bezug der Schiffssteuer sowie den Entzug des Schiffs ausweises und der Kontrollschilder bei Nichtbezahlung der Steuer zustän dig. 4. Schlussbestimmungen

Art. 14

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 4 )

Art. 15

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 5 ) Es un terliegt dem fakultativen Referendum. 6 ) 4) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2001, 81 konsultiert werden 5) Vom Regierungsrat auf 1. Juli 2001 in Kraft gesetzt 6) Der Kantonsrat beschloss gestützt auf Art. 59 Abs. 2 KV das Behördenreferendum; das Gesetz wurde an der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 angenommen (OGS 2001, 43) 4
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2001, 81 und 44 geändert durchdas Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13) 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.04.2001 01.07.2001 Erlass Erstfassung OGS 2001, 81 15.03.2007 01.08.2007

Art. 13

totalrevidiert OGS 2007, 13 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.04.2001 01.07.2001 Erstfassung OGS 2001, 81

Art. 13

15.03.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 13 7
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