Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (676)
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Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Nr. 676 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 * Art. 1 Zweck (Stand 1. Oktober 1975) Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale. Art. 2 Salzregal Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung anges chlossenen Kantone durch die Vereini
g- ten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt. Art. 3 Gebühren Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Ka
n- tone e inheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren. Art. 4 Preise
1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen. * SR 691 und G XVIII 607. Die Vertreter der Kantone an der ausserordentlichen Generalversammlung der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen genehmigten am 22. November
1973 die definitive Fa
s- sung der Interkantonalen Vereinbarung. Der Bundesrat genehmigte die Interkantonale Vereinbarung am
4. Dezember
1974. Durch Beschluss des Verwaltungsrates der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen vom
25. April
1975 wurde die Vereinbarung auf den 1. Oktober
1975 in Kraft gesetzt. Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss am 23. September
1974 den Beitritt zu dieser Vereinb
a- rung (G XVIII 606). Das Dekret wurde am 28. September
1974 im Kantonsblatt veröffentlicht (K
1974
1245). Die Referendumsfrist lief am 27. November
1974 unbenützt ab.
2 Nr.
676 Art. 5 Einnahmen Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilung
s- schlüssel den Kantonen ausgerichtet. Art. 6 Organe Die Organe dieser Vereinbarung sind: – der Verwaltungsrat; – die Geschäftsleitung; – die Kontrollstelle der Rheinsalinen. Art.
7 Verwaltungsrat
1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rhei
n- salinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben: a. Bestimmung de r Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlü s- sels; b. Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren; c. Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsal
i- nen entstandenen Vertriebsund Verwaltungskosten; d. Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.
3 Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a –d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stim m- berechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind. Art. 8 Geschäft sleitung
1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem and
e- ren Organ übertragen sind.
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a. lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz herg
e- stellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten; b. Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr; c. Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone; d. Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftlic he Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone; e. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen; f. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.
Nr.
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3 Art. 9 Kontrollstelle Die Kontrollstel le der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben: a. Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren; b. Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat ve
r- langten Auskünfte. Art. 10 Rechtsschutz
1 Bei A nständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht ent- schieden. Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt
1 Wenn mindestens zwölf Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen si nd an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Di
e- ser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein. Art. 12 Austritt Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderja hres erklärt werden.
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