Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden (181.43)
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Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

1 V über die Aufsicht und die Vis itation in den Kirchgemeinden
181.43 Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden (vom 26. Januar 2011)
1 Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 164,
186 und 220 Abs. 2 lit. l und m der Kirchenord nung der Evangelisch-reformierte n Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)
6 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt: a. die Aufsicht in den Kirchgem einden durch die Kirchenpflege und in den Kirchgemeindeverbä nden durch den Vorstand, b. die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden und Kirch gemeindeverbänden durch die Bezirkskirchen pflegen und den Kir chenrat.
2 Die Aufsicht der Bezirksräte und des Regierungsrates gemäss §
12 Abs. 2 des Kirchengesetzes
5 bleibt vorbehalten.
9
b. Kirchgemein
-
schaften und
Kirchgemeinde
-
verbände

§ 2.

Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten: a. Kirchgemeinschaften im Si nn von Art. 177 Abs. 1 KO, b. Kirchgemeindeverbände, die über einen einheitlichen Steuerfuss und einen zentralen Steuerbezug verfügen.
Auftrag

§ 3.

Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpf legen und Kirchenrat wachen im Rahmen ihrer Zuständigkeit darüber, dass Behörden und Organe sowie Pfarrerinnen, Pfarrer und An gestellte in ihrem behördlichen, amtlichen und dienstlichen Handeln ihre Pflichten gewissenhaft und rechtmässig erfüllen.
Verfahren

§ 4.

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1 Aufsicht und Visitation erfolgen in erster Linie durch das offene und in Konfliktsituationen durch das vermittelnde Gespräch mit den Beteiligten.
a. Grundsatz
a. Grundsatz
2
181.43 V über die Aufsicht und die Vis itation in den Kirchgemeinden
2 Soweit erforderlich nehmen Ki rchenpflege, Bezirkskirchenpflege und Kirchenrat untereinander sowi e mit der Dekani n oder dem Dekan und den Präsidentinnen oder Präsiden ten des Diakonats-, Kirchenmusik- oder Katechetikkapitels Rückspra che. Kirchenpflege und Bezirkskir
- chenpflege lassen sich bei Bedarf in ihrem Vorgehen durch den Kirchen
- rat oder die von diesem beze ichneten Stellen beraten.
3 Bleiben Beratung, Begleitung und Vermittlung erfolglos, so treffen Kirchenpflege, Bezirksk irchenpflege und Kirchenrat im Rahmen ihrer Zuständigkeit die geei gneten aufsichtsrec htlichen Anordnungen. b. Vorgehen

§ 5.

Der Auftrag gemäss §
3 umfasst insbesondere: a. die Pflege der Beziehungen zu de n beaufsichtigten und visitierten Personen, Behörden und Organen, b. den Besuch von Angebote n in den Kirchgemeinden, c. das Anbieten und Vermitteln von Beratung und Unterstützung, d. für Kirchenpflege und Bezirkskir chenpflege die Berichterstattung an die übergeordnete Behörde, e. die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen. c. Verfahrens ordnung

§ 6.

1 Für das Handeln der Kirchenpflegen, der Bezirkskirchen
- pflegen und des Kirchenrates sind §§
4 a–17 des Verwaltungsrechts
- pflegegesetzes
4 massgebend.
2 Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpf legen und Kirchenrat dokumen
- tieren ihr Handeln, insbesondere dur ch das geordnete Führen der Ak
- ten sowie durch das Erstellen von Berichten, Protokol len oder Akten
- notizen. d. Formulare und Vorlagen

§ 7.

Der Kirchenrat stellt den Ki rchenpflegen und Bezirkskirchen
- pflegen Formulare, Vorlagen und Anleitungen für die Ausübung der Aufsichts- und Visitations tätigkeit sowie für die Berichterstattung zur Verfügung. Aufsichts rechtliche Anordnungen

§ 8.

1 Kirchenpflegen, Bezirkskirchen pflegen und Kirchenrat schrei
- ten unter Beachtung des Grundsatze s der Verhältnismässigkeit unver
- züglich mit den zur Abhilfe geeignete n Mitteln ein, sobald sie im Rah
- men ihrer Aufsichts- und Visitationstätigkeit Missstände, Missbräuche, Pflicht- oder Gesetzesverletzungen feststellen.
2 Für die Zuständigkeit und die Vo raussetzungen gelten die Bestim
- mungen des Gemeindegesetzes
2 über die Aufsicht sinngemäss.
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3 Aufsichtsrechtliche Anordnungen sind zusätzlich zu den unmittel
- bar betroffenen Pers onen, Behörden und Organen zuzustellen: a. von der Kirchenpflege an die Bezirkskirchenpflege, b. von der Bezirkskirchenpf lege an den Kirchenrat. a. Grundsatz
3 V über die Aufsicht und die Vis itation in den Kirchgemeinden
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b. Massnahmen

§ 9.

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1 Weigern sich beaufsichtigte oder visitierte Personen, Behör den und Organe, den Anordnungen von Kirchenpflege, Bezirkskirchen pflege oder Kirchenrat Folge zu leis ten, oder sind sie da zu nicht in der Lage, so können Kirchenpflege, Be zirkskirchenpflege und Kirchenrat anstelle der säumigen Personen, Behörden und Organe die notwendi gen Anordnungen treffen.
2 Für die aufsichtsrechtlichen Ma ssnahmen gelten die Bestimmun gen des Gemeindegesetzes übe r die Aufsicht sinngemäss.
3 Vorbehalten bleiben in allen Fällen: a. die Entlassung aus de m Amt oder Dienst und die Einstellung im Amt oder Dienst gemäss Art. 224 KO, b. personalrechtliche Anordnungen gemäss Kirchenordnung
6 und Per sonalverordnung
8 .
c. Kosten

§ 10.

1 Treffen Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kir chenrat aufsichtsrechtliche Anordnunge n, so tragen in der Regel die beaufsichtigten oder visitierten Behörden und Organe die Kosten des Verfahrens und der Massnahmen.
2 Die Kosten können ganz oder te ilweise auf Behör denmitglieder, Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestell te überwälzt werden, wenn diese vorsätzlich oder grobfahrl ässig gehandelt haben.
3 Im Übrigen gelten die Bestim mungen des Ha ftungsgesetzes
3 .
2. Abschnitt: Aufsicht durch die Kirchenpflege
Zuständigkeit

§ 11.

Die Kirchenpflege ist gemäss Ar t. 164 KO zuständig für die Aufsicht in der Kirchgemeinde.
Vorgehen

§ 12.

1 Die Kirchenpflege unterstützt Pfarrerinnen, Pfarrer, Ange stellte und Freiwillige der Kirchgem einde bei der Erfüllung ihrer Auf gaben, insbesondere durch Anteilna hme an deren Tä tigkeit und durch Förderung der Weiterbildung.
2 Die Mitglieder der Kirchenpflege verschaffen sich in ihrem Auf gabenbereich im Gespräch mit Pfarre rinnen, Pfarrern, Angestellten und Freiwilligen der Kirchgemeinde so wie durch Teilnahme am Gemeinde leben Einblick in deren Arbeit.
3 Mitglieder der Kirchenpflege orient ieren ihre Behörde nach Bedarf über Besuche von Veranstaltungen und Gespräche in ihrem Aufgaben bereich. Sie führen auf besondere n Beschluss der Kirchenpflege Be suchskontrollen und Gesprächsprot okolle. Besondere Feststellungen bringen sie in einer nächsten Sitzung der Kirchenpflege ein.
4 . . .
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4
181.43 V über die Aufsicht und die Vis itation in den Kirchgemeinden Information

§ 13.

1 Die Kirchenpflege und der Ge meindekonvent informieren das gemäss §
15 Abs. 1 zuständige Mitglied der Bezirkskirchenpflege rechtzeitig über kirchliche Veranstaltungen, insbesondere durch die Zustellung des Gottesdienstplans, von Stundenplänen der religions
- pädagogischen Module und v on Veranstaltungsprogrammen.
2 Die Kirchenpflege stellt der Bezirk skirchenpflege insbesondere zu: a.
9 bis 30. Juni des auf das Berichtsja hr folgenden Jahres den von der Kirchgemeindeversammlung oder vom Kirchgemeindeparlament entgegengenommene n Jahresbericht, b.
9 bis 30. Juni des auf das Rechnung sjahr folgenden Jahres die Jahres
- rechnung, einschliesslich der An träge der Rechnu ngsprüfungskom
- mission und der diesbezüglichen Beschlüsse der Kirchgemeindever
- sammlung oder des Kirchgemeindepa rlaments, sowie den Bericht zur finanztechnischen Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungs
- wesens der Kirchgemeinde, c.
9 binnen 30 Tagen nach der Gene hmigung durch die Kirchgemeinde
- versammlung oder das Kirchgemeindeparlament das Budget, d. den Stellenplan, e. das Gemeindekonzept über die re ligionspädagogischen Module, f. auf Verlangen weitere im Blick auf die Ausübung der Aufsichts- und Visitationstätigkeit er forderliche Unterlagen.
3 Der Vorstand eines Kirchgemei ndeverbands im Sinn von §
2 lit. b informiert die Bezirkskirchenpflege gemäss Abs. 2 lit. a–d und f.
3. Abschnitt: Aufsicht und Visitati on durch die Bezirkskirchenpflege Zuständigkeit

§ 14.

1 Die Bezirkskirchenpflege ist gemäss Art. 186 KO zustän
- dig für die Aufsicht und die Vi sitation in de n Kirchgemeinden.
2 Dienste und Einrichtungen, an de nen ein Kirchgemeindeverband beteiligt ist und die übe r ein eigenes Aufsichtsorgan verfügen, unter
- stehen nicht der Aufsicht und Visita tion durch die Bezirkskirchenpflege. Organisation

§ 15.

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1 Die Bezirkskirchenpf lege bezeichnet bei ihrer Konstituie
- rung für jede Kirchgem einde auf Amtsdauer ei n zuständiges Mitglied.
2 Sie kann ihren Mitgliedern bestimmte Aufgabenbereiche zuweisen und regelt deren Zuständigkeiten. b. Ausschüsse

§ 16.

1 Die Bezirkskirchenpflege ka nn bestimmte Aufgabenberei
- che auf Amtsdauer einzelnen oder mehreren Mitgliedern zur selbst
- ständigen Besorgung übertragen. Di eser Beschluss bedarf der Geneh
- migung des Kirchenrates. a. Grundsatz
5 V über die Aufsicht und die Vis itation in den Kirchgemeinden
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2 Die Bezirkskirchenpflege nimmt Anordnungen der gemäss Abs. 1 als zuständig erklärten Mitglieder in der nächsten Sitzung zuhanden des Protokolls zur Kenntnis.
3 Gegen Anordnungen der ge mäss Abs. 1 als zuständig erklärten Mit glieder kann eine Neubeurteilung verlangt werden. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Ne ubeurteilung gelt en sinngemäss.
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4 Stellen sich im Rahmen von An ordnungen der gemäss Abs. 1 als zuständig erklärten Mitg lieder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, so überweisen diese die Angelegenhe it der Bezirkskirchenpflege zum Entscheid.
c. Finanzen

§ 17.

1 Der Kirchenrat führt die Rechnung der Bezirkskirchen pflegen. Erträge, Schenkungen, Verm ächtnisse und andere Zuwendun gen an die Bezirkskirchenpflegen fallen in die Zentralkasse der Landes kirche.
2 Die Bezirkskirchenpflegen reiche n dem Kirchenrat zuhanden des Budgets der Zentralkasse jeweils bi s Mitte Mai eine Aufstellung des voraussichtlichen Aufwa nds im Folgejahr ein.
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Vorgehen

§ 18.

1 Das gemäss §
15 zuständige Mitglie d der Bezirkskirchen pflege nimmt in den ihm zugewiesenen Kirchgemeinden oder in sei nem Aufgabenbereich de n Auftrag gemäss §
3 wahr. Die Berichterstat tung an die Bezirkskirchenpf lege richtet sich nach §
22 Abs. 1 und 2.
2 Das zuständige Mitglied der Bezi rkskirchenpflege verschafft sich in der ihm zugewiesenen Kirchgem einde oder in seinem Aufgaben bereich im Rahmen von Besuchen und im Gespräch mit Mitgliedern der Kirchenpflege sowie mit Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ein Bild über deren Arbeit.
3 Die Mitglieder der Bezirkskirchen pflege führen eine Besuchskont rolle. Diese wird jeweils Ende Amtsdauer von der Bezirkskirchenpflege archiviert.
Umfang

§ 19.

1 Die Aufsicht und Visitation dur ch das zuständige Mitglied der Bezirkskirchenpflege umfassen mindestens: a. im ersten Jahr der Zuteilung ei ner Kirchgemeinde Teilnahme je an einer Sitzung der Kirchenpfl ege und des Gemeindekonvents, b. pro Amtsdauer je ein Gespräch mit der Präsiden tin oder dem Prä sidenten der Kirchenpflege und der Leiterin oder dem Leiter des Gemeindekonvents, c. pro Amtsdauer je ei n Gespräch mit den fü r die religionspädago gischen Module und für die Diakoni e zuständigen Mitgliedern der Kirchenpflege,
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181.43 V über die Aufsicht und die Vis itation in den Kirchgemeinden d. pro Amtsdauer einmal in Begleit ung eines weiteren Mitglieds der Bezirkskirchenpflege eine Visitati on der behördlichen Tätigkeit von Kirchenpflege und Rechnungsprü fungskommission, des Verwal
- tungsbereichs, des Gemeindeha ushalts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinde sowie des Kirchgemeindearchivs, des Pfarr
- archivs und der kirchlichen Register, e. bei Archivübergaben Visitation des Archivs der Kirchgemeinde beziehungsweise des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register, f. pro Amtsdauer Besuch der Pfar rerinnen und Pfarrer mit nachfol
- gendem Gespräch zweimal im Gotte sdienst und einmal in einer an
- deren Veranstaltung, insbesondere einem religionspädagogischen Modul, g. weitere Besuche und Gespräche, insbesondere mit Angestellten der Kirchgemeinde, nach Bedarf u nd in Absprache mit der Bezirks
- kirchenpflege oder im Au ftrag des Kirchenrates.
2 In Kirchgemeindeverbänden im Sinn von §
2 lit. b richten sich die Aufsicht und Visitation durch das zu ständige Mitglied der Bezirkskir
- chenpflege nach Abs. 1 lit. a, b, d, e und g. Finanzhaushalt und Rechnungs wesen

§ 20.

Die Aufsicht der Bezirkskirchenpflege über den Finanzhaus
- halt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden richtet sich nach der Finanzverordnung
7 . Sie umfasst insbesondere: a.
9 die Kontrolle des Vorliegens des Abschieds der Rechnungsprüfungs
- kommission sowie der Dokumenta tion der Budget- und Rechnungs
- abnahme durch die Kirchenpflege und die Kirchgemeindeversamm
- lung oder das Kirchgemeindeparlament, b. die Kontrolle der Umsetzung de r erforderlichen Massnahmen durch die Kirchenpflege aufgrund des Berichts zur finanztechnischen Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens der Kirch
- gemeinde, c. die Prüfung der Entwicklung des Eigenkapitals im Verhältnis zum Ertrags- oder Aufwandübers chuss der Kirchgemeinde, d. die Verwendung von Mitteln aus Spezialfinanzierungen und zweck
- gebundenen Zuwendungen, e. weitere vom Kirchenrat vorgegebene Prüfungen. Bezirks versammlungen und Bezirkstage

§ 21.

Die Bezirkskirchenpflege kann zur Beratung aktueller Fra
- gen des Bezirks die Kirchgemeinden zu Bezirksversammlungen oder Bezirkstagen einladen oder zu sammen mit Kirchgemeinden Veran
- staltungen durchführen.
7 V über die Aufsicht und die Vis itation in den Kirchgemeinden
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Bericht
-
erstattung

§ 22.

1 Die Mitglieder der Bezirkskir chenpflege orie ntieren diese über Besuche und Gespräche sowie über die Ergebnisse ihrer Aufsichts- und Visitationstätigkeit.
2 Schriftliche Berichte werden gem äss Beschluss der Bezirkskirchen pflege, auf Anordnung des Kirche nrates oder auf begründetes Gesuch der beaufsichtigten und visitier ten Personen, Be hörden und Organe erstellt. Diese und die be treffende Kirchenpflege erhalten eine Kopie des Berichts.
3 Die Dekanin oder der Dekan orie ntiert die Bezirkskirchenpflege über Besuche und Gespräche, die im Rahmen von Art.
192 Abs.
1 lit. b–e KO stattfinden. Soweit die De kanin oder der Dekan auf Begeh ren der Bezirkskirchenpflege, auf Anordnung des Kirchenrates oder auf begründetes Gesuch einer Pfarre rin oder eines Pfarrers im Rah men von Art. 192 Abs. 1 lit. c KO einen schriftlichen Bericht erstellt, erhalten die Pfarrerin oder der Pfar rer, die betreffende Kirchenpflege und die Bezirkskirchenpflege eine Kopie des Berichts. Vorbehalten bleibt in allen Fällen das Beru fsgeheimnis gemäss Art. 101 KO.
b. An den
Kirchenrat

§ 23.

1 Die Bezirkskirchenpflegen st ellen dem Kirchenrat ein zelne Berichte auf dessen Verlan gen oder in Verbindung mit beson deren Feststellungen, Orientieru ngsschreiben und Anordnungen zu, unter gleichzeitiger Mitteilung an die beaufsichtigten und visitierten Personen, Behörden und Organe sowi e an die betreffende Kirchen pflege.
2 Die Bezirkskirchenpflegen erstat ten dem Kirchenrat jährlich Be richt über ihre Tätigkeit. Sie weisen dabei insbesondere auf wichtige Feststellungen hin, die sich aus de r Aufsichts- und Visitationstätigkeit ergeben. Sie geben dem Kirchenrat im Rahmen ihrer jährlichen Bericht erstattung Kenntnis von den Ergebni ssen der Prüfung des Finanzhaus halts und des Rechnungsw esens der Kirc hgemeinden, insbesondere vom Bestand und der Tilgung von Bi lanzfehlbeträgen . Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt der Ei nreichung des Ja hresberichts.
3 Die Bezirkskirchenpflegen stelle n dem Kirchenrat auf Verlangen weitere Unterlagen zu, die dieser zur Ausübung der Aufsicht und Visi tation benötigt.
a. In der
Bezirks-
kirchenpflege
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181.43 V über die Aufsicht und die Vis itation in den Kirchgemeinden
4. Abschnitt: Aufsicht und Vi sitation durch den Kirchenrat Auftrag

§ 24.

1 Der Kirchenrat führt gemäss Art. 220 Abs. 2 lit. l und m KO die Aufsicht über die Bezirkskirch enpflegen sowie die Oberaufsicht über die Kirchgemeinden, ihre Be hörden und Organe sowie über die Gemeindepfarrämter und die Angestellten der Kirchgemeinden. Er bezeichnet im Einzelfa ll die von ihm für die Ausübung der Oberauf
- sicht benötigten Unterlagen.
2 Der Kirchenrat sorgt für die re chtsgleiche und einheitliche Aus
- übung von Aufsicht und Visitation. Er unterstützt darin die Kirchen
- pflegen und Bezirk skirchenpflegen.
3 Der Kirchenrat kann die Aufsic ht und die Visitation in begrün
- deten Fällen anstelle der betreffenden Kirchenpflegen und Bezirks
- kirchenpflegen unmittelbar selber wahrnehmen. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Kirchenpf legen und des Kirchenrates gemäss Personalverordnung.
4 Übernimmt der Kirchenrat gemäss Abs.
3 die Aufsicht und die Visitation, so informiert er möglichst bald die beteiligten Personen, Behörden und Organe sowie die Be zirkskirchenpflege und die Deka
- nin oder den Dekan. Finanzhaushalt und Rechnungs wesen

§ 25.

9 Die Aufsicht des Kirchenrates über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden richtet sich nach der Finanz- verordnung
7 . Beratung und Unterstützung

§ 26.

1 Die vom Kirchenrat bezeichne ten Stellen be raten die Kir
- chenpflegen und die Bezirkskirchenpfle gen in Fragen der Aufsicht, der Visitation und der Rechtsprechung. Sie leisten den Bezirkskirchen
- pflegen bei Bedarf fachliche und administrative Unterstützung.
2 Der Kirchenrat stellt die hierfür erforderlichen sachlichen und personellen Mittel zur Verfügung.
5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Finanzen

§ 27.

1 Führt eine Bezirkskirchenpfle ge im Zeitpunkt des Inkraft
- tretens dieser Verordnung eine eigene Kasse, so bleibt sie über das in diesem Zeitpunkt vorhandene Eigen
- ses ist zur Finanzierung des Aufw ands der Bezirksk irchenpflegen zu verwenden, namentlich im Zusammenhang mit Bezirksversammlungen, Bezirkstagen und weiteren Veranstaltungen.
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2 Führt eine Bezirkskirchenpflege eine eigene Kasse, so erstellt sie über diese jährlich zuhanden des Kirchenrates eine Abrechnung. Sie reicht diese zusammen mit dem Jahresbericht ein.
3 Der Kirchenrat kann bei der Übernahme des Aufwands einer Bezirkskirchenpflege deren Ei genkapital berücksichtigen.
Aufhebung
bisherigen
Rechts

§ 28.

1 Die Verordnung betreffend die Visitation in den Kirch gemeinden vom 16. Juni 1993 wird mit dem Inkrafttreten dieser Ver ordnung aufgehoben.
2 Dieser Verordnung widerspreche nde Verordnungen, Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse des Kirche nrates, der Bezirkskirchenpflegen, der Kirchgemeinden, der Kirchgemeinschaften und der Kirchgemeinde verbände werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Laufende
Verfahren

§ 29.

Für die Aufsicht und die Visitati on sowie für alle beim Inkraft treten dieser Verordnung laufenden Ve rfahren gilt ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung.
Inkrafttreten

§ 30.

Diese Verordnung tritt am
1. Juli 2011 in Kraft.
1 OS 66, 299 ; Begründung siehe ABl 2011, 368 .
2 LS 131.1 .
3 LS 170.1 .
4 LS 175.2 .
5 LS 180.1 .
6 LS 181.10 .
7 LS 181.13 .
8 LS 181.40 .
9 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 29. Januar 2020 ( OS 75, 233 ; ABl 2020-
02-07 ). In Kraft seit 1. Oktober 2020.
10 Aufgehoben durch B des Kirchenr ates vom 29. Januar 2020 ( OS 75, 233 ; ABl
2020-02-07 ). In Kraft seit 1. Oktober 2020.
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