Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (256)
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Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen

Nr. 256 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) vom 24. November 1973 (Stand 1. Januar 2023) Das Obergericht des Kantons Luzern, in Vollziehung der §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 15 Abs. 1, 31 Abs. 2, 53 Abs. 3, 54
Abs.
3,
60 und 63 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsge
- setz) vom 18. September 1973 , beschliesst:
1 Besondere Vorschriften für Notare

§ 1

Ernennung zum Notar a. Gesuch
1 Das Gesuch um Ernennung zum Notar ist dem Kantonsgericht
2 auf einem von der Kantonsgerichtskanzlei zu beziehenden Formular einzureichen.
2 Dem Gesuch sind beizulegen: a. der Ausweis über das Ergebnis der Notariatsprüfung; b. der Ausweis über die Haftpflichtversicherung; c. * der Ausweis über den Wohnsitz in der Schweiz.
3 Inhaber eines ausserkantonalen Anwaltspatentes haben dem Gesuch die Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Luzern beizulegen.
1 SRL Nr.
255
2 Gemäss Änderung vom 26. März 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 127), wurde in den

§§

1–5, 7, 8 und 51 die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XVIII 748
2 Nr. 256
4 Gemeindeschreiber und ihre voll- oder hauptamtlichen, patentierten Substituten haben dem Gesuch das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber sowie den Ausweis über die Wahl zum Gemeindeschreiber bzw. zum voll- oder hauptamtlichen Substituten beizule
- gen. *
5 Andere Beamte mit Gemeindeschreiberfunktionen haben darzutun, dass für die Zuer
- kennung der Beurkundungsbefugnis ein Bedürfnis besteht. Ferner haben sie dem Gesuch das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber sowie den Ausweis über die Wahl zum Beamten mit Gemeindeschreiberfunktionen beizulegen.
6 Weitere Abklärungen bleiben vorbehalten.

§ 2

b. Beeidigung
1 Sind die Voraussetzungen nach § 5 des Beurkundungsgesetzes
3 und § 1 der Beurkun
- dungsverordnung erfüllt, so hat der Bewerber vor dem Kantonsgericht den Eid oder das Gelübde abzulegen.
2 Die Eidesformel lautet: «Ich schwöre, meine Pflichten als Notar getreu und gewissen
- haft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.»
3 Die Gelübdeformel lautet: «Ich gelobe, meine Pflichten als Notar getreu und gewissen
- haft zu erfüllen.»

§ 3

Haftpflichtversicherung
1 Der vom Notar abzuschliessende Versicherungsvertrag hat folgenden Anforderungen zu genügen: a. * Zu deckendes Risiko ist die Haftung für Schäden, für welche der Notar aus der Ausübung der Beurkundungstätigkeit aufzukommen hat. Die Versicherungspflicht ist auf die Fälle beschränkt, in denen der Notar nach Haftungsnormen luzerni schen oder schweizerischen Rechts belangt wird. Die Gültigkeit der Versicherung darf örtlich nicht eingeschränkt sein. Der Versicherungsschutz hat sich insbeson
- dere auch auf solche Schadenfälle zu beziehen, die während der Versicherungs
- dauer verursacht, aber erst nach deren Ablauf bekannt und angemeldet werden (Nachhaftung). b. * Die Versicherungssumme muss mindestens zwei Millionen Franken pro Jahr be
- tragen. c. * Der Selbstbehalt darf 5% und maximal 5000 Franken nicht übersteigen. Von einer Beschränkung des Selbstbehalts kann abgesehen werden, solange gewährleistet ist, dass der Versicherer der geschädigten Drittperson eine Ersatzleistung direkt ausrichtet, die von einem Selbstbehalt von 5% der Versicherungsentschädigung, jedoch höchstens 5000 Franken ausgeht. d. Die «Besonderen Bedingungen» müssen folgenden Text enthalten: «Der Ver sicherungsnehmer ermächtigt den Versicherer, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung dem Kantonsgericht des Kantons Luzern mitzuteilen.»
3 SRL Nr.
255 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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3
2 Das Vorhandensein dieser Voraussetzung ist mit einer Bescheinigung des Versicherers (Versicherungsnachweis) zu erbringen.

§ 4

Siegel, Stempel
1 Siegel oder Stempel enthalten das Kantonswappen sowie den Vornamen, den Namen, den Beruf, gegebenenfalls den akademischen Grad und die Bezeichnung «Notar des Kantons Luzern».
2 Siegel oder Stempel sind von der Kantonsgerichtskanzlei zu beziehen.
3 Die Kantonsgerichtskanzlei trägt das Datum des Bezuges in das Verzeichnis der Nota
- re ein (§
8).
4 Andere Siegel oder Stempel dürfen nicht verwendet werden.

§ 5

Protokollbuch
1 Das Protokollbuch enthält folgende Rubriken: a. Ordnungsnummer (§ 35); b. Vorname und Name bzw. Firma sowie Wohnsitz bzw. Sitz der Parteien; c. Gegenstand der Beurkundung; d. Ort der Beurkundung; e. Datum der Beurkundung; f. Gebühr; g. allfällige Bemerkungen; h. Unterschrift des Notars.
2 Das Protokollbuch ist von der Kantonsgerichtskanzlei zu beziehen. Auf dem Um
- schlagblatt sind deren Stempel sowie eine fortlaufende Ordnungsnummer anzubringen.
3 Die Kantonsgerichtskanzlei trägt Ordnungsnummer und Datum des Bezuges des Proto
- kollbuches ins Verzeichnis der Notare ein (§ 8).
4 Andere Protokollbücher dürfen nicht verwendet werden.

§ 6

Aktensammlung
1 In die Aktensammlung sind zu legen: a. die Abschriften der Protesturkunden (Art. 1040 Abs. 3, 1098 Abs. 1 und 1128 OR
4 ); b. eine Abschrift der übrigen öffentlichen Urkunden, ausgenommen solche, die dau
- ernd bei einem Registeramt bleiben, sowie amtliche Beglaubigungen; c. * die Vollmachten von Stellvertretern und andere Belege, wie Zustimmungserklä
- rungen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern und behördliche Genehmigun
- gen, soweit sie nicht bei einem Registeramt oder einer anderen Amtsstelle einge
- reicht werden müssen.
4 SR
220 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 256
2 Die Aktensammlung ist zweckmässig anzulegen, diejenige der Abschriften der Prote
- sturkunden in der Zeitfolge geordnet (Art. 1040 Abs. 3 OR).
3 Die zur Aktensammlung gehörenden Schriftstücke sind mindestens dreissig Jahre auf
- zubewahren.

§ 7

Erlöschen oder Suspendierung der Beurkundungsbefugnis
1 Stirbt ein Notar oder erlischt seine Beurkundungsbefugnis, so verfügt die Aufsichtsbe
- hörde die Ablieferung des Protokollbuches und der Aktensammlung an die Kantonsge
- richtskanzlei, sofern nicht Gewähr für anderweitige zweckmässige Aufbewahrung gebo
- ten ist.
2 Wird die Beurkundungsbefugnis suspendiert, so kann die Aufsichtsbehörde die Ablie
- ferung des Protokollbuches an die Kantonsgerichtskanzlei verfügen.
3 Die Einsichtnahme in die von der Kantonsgerichtskanzlei aufbewahrten Akten oder in das Protokollbuch bedarf der Bewilligung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde, des
- gleichen das Erstellen von Abschriften oder Auszügen. Vorbehalten bleibt die Editions
- pflicht in einem amtlichen Verfahren.
4 Die Dauer der Aufbewahrung richtet sich nach § 6 Abs. 3.

§ 8

Verzeichnis der Notare
1 Das Verzeichnis der Notare wird von der Kantonsgerichtskanzlei geführt.
2 Es wird im Staatskalender veröffentlicht.
2 Besondere Vorschriften für Beglaubigungs- und Protestbeamte

§ 9

Protokollbuch
1 Die Vorschriften der §§ 5 und 7 gelten sinngemäss für die Beglaubigungs- und Protest
- beamten.

§ 10

Aktensammlung
1 Die Vorschriften der §§ 6 und 7 gelten sinngemäss für die Protestbeamten.
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5
3 Gestaltung der öffentlichen Urkunde im allgemeinen

§ 11

Allgemeine Erfordernisse
1 Die öffentliche Urkunde hat ausser dem Inhalt des Geschäftes, den Unterschriften der Urkundsparteien, der Bescheinigung des Notars und seiner Unterschrift, dem Ort und Datum der Errichtung sowie dem Siegel oder Stempel des Notars zu enthalten: a. die das Geschäft bezeichnende Überschrift; b. die Personalien der Parteien, nämlich
1. * für natürliche Personen: Namen und Vornamen (gemäss amtlicher Schreib
- weise), Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnort und Adresse, Heimatort oder Staatsangehörigkeit. Bei Rechtsgeschäften des Grundstückverkehrs ist zu
- sätzlich anzugeben, ob die Person verheiratet oder nicht verheiratet ist bzw. ob sie in eingetragener Partnerschaft lebt,
2. * für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: Firma oder Name, Sitz, Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), Ge
- schäftslokal bzw. Domizil, handelndes Organ und für dieses handelnde Per
- sonen (Namen und Vornamen) sowie Angabe, wie die Vertretungsbefugnis nachgewiesen wurde; c. die Personalien des Stellvertreters, nämlich
1. bei Stellvertretung durch natürliche Personen: Vornamen und Namen, Ge
- burtsdatum, Wohnort, Adresse,
2. bei Stellvertretung durch Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristische Personen: handelndes Organ und für dieses handelnde Personen (Vornamen und Namen),
3. in allen Fällen die Angabe, wie die Ermächtigung zur Stellvertretung nach
- gewiesen wurde; d. gegebenenfalls die Angabe, wie die Identität der unter b und c erwähnten Perso
- nen nachgewiesen wurde, wenn diese dem Notar nicht bekannt waren.
2 Beim ausserordentlichen Verfahren findet Absatz 1 sinngemässe Anwendung, mit der Einschränkung, dass bei den Nebenpersonen die Angabe von Vornamen und Namen, Geburtsdatum, Wohnort und Adresse genügt, und mit der Ergänzung, dass der Umstand, welcher zur Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens führte, in der Urkunde fest
- zuhalten ist.
3 Die im Beurkundungsgesetz und in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften über die besonderen Verfahren bleiben vorbehalten.

§ 11a

* Beilagen
1 Beilagen sind Dokumente, die nicht in die öffentliche Urkunde integriert sind, auf die aber verwiesen wird. Sie müssen bei der öffentlichen Beurkundung vorliegen und wer
- den nicht vorgelesen.
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2 Solche Beilagen sind vom Notar zur Beweissicherung zu datieren, zu stempeln und zu unterzeichnen. Sie sind als Beilage zu bezeichnen und mit der Ordnungsnummer des Hauptgeschäftes zu versehen.

§ 12

Schreibmittel, Schreibpapier
1 Die öffentliche Urkunde ist entweder von Hand zu schreiben oder in Maschinenschrift oder in anderer gut haltbarer Vervielfältigung herzustellen.
2 Für von Hand geschriebene öffentliche Urkunden und für Unterschriften sind Schreib
- mittel zu verwenden, welche die Haltbarkeit der Schrift gewährleisten.
3 Die Datierung darf mit einem Stempel vorgenommen werden.
4 Bei amtlichen Beglaubigungen darf die Bescheinigung der Urkundsperson mit einem Stempel angebracht werden.
5 Schreibpapier, auf dem radiert werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, darf für die Errichtung öffentlicher Urkunden nicht verwendet werden.

§ 13

Äussere Gestaltung der öffentlichen Urkunde
1 Die öffentliche Urkunde soll zusammenhängend, leserlich und ohne unnötige Zwi schenräume abgefasst werden.
2 Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen sind zu unterlassen.
3 Wichtige Zahlen, wie Kaufpreis, Pfandsumme, Vermächtnisbetrag usw., sind ausser in Ziffern wenigstens einmal in Worten zu schreiben.

§ 14

Änderungen und Korrekturen
1 Für die Vornahme von Änderungen gilt § 35 des Beurkundungsgesetzes.
2 Streichungen, welche bloss der Unterdrückung überflüssiger Buchstaben, Ziffern, Zei
- chen, Wörter oder Sätze dienen, sind so anzubringen, dass das Gestrichene lesbar bleibt.
3 Andere Missschreibungen sowie Auslassungen sind so zu verbessern, dass die Korrek
- tur erkennbar ist.
4 Die Urkundsperson hat die nach Absatz 2 oder 3 vorgenommene Korrektur auf der öf
- fentlichen Urkunde am Rande oder im Text oder in einem Nachtrag mit ihrer Unter schrift und dem Datum der Vornahme sowie mit Siegel oder Stempel zu bescheinigen.
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7

§ 15

Mängel, die nicht Gültigkeitserfordernisse betreffen
1 Fehlen nach vollzogener Beurkundung Angaben, die nach den Vorschriften des Zivil
- rechtes für die Gültigkeit nicht erforderlich sind (wie über Katasterwert, Gebäudeversi
- cherungswert, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte, Vormerkungen, Anmer
- kungen), oder erweisen sich solche Angaben als unrichtig, so bedarf die Ergänzung oder Änderung einer schriftlichen Erklärung der betroffenen Partei, dass sie davon Kenntnis erhalten habe und, sofern die Eintragung in ein Register notwendig ist, dass sie dieser trotz der neuen Sachlage zustimme. *

§ 16

Mängel registertechnischer Art
1 Fehlen nach vollzogener Beurkundung Angaben, welche nur registertechnischer Art sind, wie die Angabe des Heimatortes oder des Geburtsdatums oder die Bezeichnung des Erwerbsgrundes, oder erweisen sich solche Angaben als unrichtig, so kann der Notar von sich aus auf der öffentlichen Urkunde die entsprechenden Ergänzungen oder Kor
- rekturen am Rande oder im Text oder in einem Nachtrag mit seiner Unterschrift und dem Datum der Vornahme sowie mit Siegel oder Stempel bescheinigen. *
4 Zusätzliche Vorschriften für Rechtsgeschäfte des Grundstückverkehrs

§ 17

Veräusserung *
1 Das zu veräussernde Grundstück ist mit der Grundstücknummer sowie mit dem Grund
- buch, in welchem es aufgeführt ist, zu bezeichnen, im Grundbuch Luzern überdies mit dem Ufer (r. U. oder l. U.). *
2 Die öffentliche Urkunde hat ferner in der Regel einen datierten, vollständigen und ak
- tuellen Grundbuchauszug beziehungsweise ein Gravis-Datenblatt mit folgendem Be
- schrieb zu enthalten: * a. * Plannummer, Ortsbezeichnung, E-Grid, Fläche und Beschreibung laut Hauptbuch
- blatt; b. * Kataster- und Gebäudeversicherungswert; c. * Bezeichnung des Erwerbsgrundes des Veräusserers; d. die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Grundpfandrechte, Vormerkungen und An
- merkungen laut Hauptbuchblatt; e. * die Vertragsbestimmungen, worunter der Zeitpunkt des Beginnes von Nutzen und Schaden, sowie, bei entgeltlichen Verträgen, der Preis und die Zahlungsweise.
3 Allfällige erst im Tagebuch eingeschriebene Anmeldungen sind bei den nach Absatz 2 zu machenden Angaben zu berücksichtigen, aber als solche zu bezeichnen.
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4 Entspricht die im Hauptbuchblatt enthaltene Beschreibung nicht mehr den tatsächli
- chen Verhältnissen, so ist dies zu erwähnen; desgleichen, wenn Kataster- oder Gebäude
- versicherungswert ausstehen. *

§ 18

* ...

§ 19

Veräusserung eines Grundstückteils
1 Die Veräusserung eines von einem Grundstück abzutrennenden Teils ist anhand eines vom Nachführungsgeometer erstellten Mutationsplanes zu beurkunden. *
2 Soll die abzutrennende Fläche einem andern Grundstück zugeteilt werden, so ist dieses Grundstück ebenfalls aufzuführen. Die Bereinigung der Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen der betroffenen Grundstücke richtet sich nach § 20. *
3 Der Mutations- bzw. Vermessungsplan ist von den Urkundsparteien zu unterschreiben und vom Notar zu datieren und zu unterschreiben sowie mit seinem Siegel oder Stempel zu versehen.
4 Im übrigen sind die Vorschriften über die Nachführung des Vermessungswerkes massgebend.

§ 20

Bereinigung von Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen *
1 Wird bei der Veräusserung von Grundeigentum ein Teil eines Grundstückes abgetrennt und einem andern Grundstück zugeteilt, so ist jedes Teilstück (Abgangs- und Zugangs
- grundstück) gemäss den Vorschriften von Art. 974a und 974b ZGB
5 zu bereinigen. Das
- selbe gilt, wenn ein Grundstück geteilt oder Grundstücke vereinigt werden. Gesamtan
- träge sind nicht zulässig. *
2 ... *
3 ... *

§ 21

Übernahme von Grundpfandschulden
1 Übernimmt der Erwerber bei der Veräusserung eines Grundstückes die Schuldpflicht für auf dem Grundstück haftende Grundpfandrechte, so hat der Notar bei der Anmel
- dung die Adressen sämtlicher Grundpfand- und Fahrnispfandgläubiger sowie der Nutz
- niesser an Grundpfandforderungen anzugeben. *

§ 22

Dienstbarkeiten *
1 Werden Dienstbarkeiten errichtet, so hat aus der öffentlichen Urkunde klar hervorzuge
- hen, in welcher Art und in welchem Umfang das Grundstück dem Berechtigten dienst
- bar gemacht werden soll. *
5 SR
210 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 256
9
2 Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstückes und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen. Die
- ser ist von den Urkundsparteien zu unterschreiben und vom Notar zu datieren, zu unter
- schreiben und mit seinem Stempel zu versehen. *
3 ... *

§ 23

* ...

§ 24

* ...

§ 25

Sinngemässe Anwendung bei andern Rechtsgeschäften
1 Werden Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 646 ff., Art. 712a ff. ZGB) veräus
- sert, soll die öffentliche Urkunde auch die Angaben über das Grundstück selbst enthal
- ten. *
2 Werden in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte veräus
- sert (Art. 779, 780 ZGB), soll die öffentliche Urkunde auch die Angaben über das belas
- tete Grundstück enthalten. *
3 Bildet bei der Errichtung einer Stiftung unter Lebenden ein Grundstück Gegenstand des der Stiftung zu widmenden Vermögens, so genügt die Angabe der Grundstücknum
- mer, der Beschreibung und der Gesamtsumme der Grundpfandrechte. Wird damit die Errichtung oder Änderung beschränkter dinglicher Rechte verbunden, so sind auch die übrigen Vorschriften über die Übertragung von Grundeigentum sinngemäss anzuwen
- den.
4 Führt ein Ehevertrag (Art. 184 ZGB) oder ein Vermögensvertrag (Art. 25 PartG
6
) zur Begründung oder Änderung dinglicher Rechte an einem Grundstück, so ist sinngemäss nach Absatz 3 vorzugehen. *

§ 26

* ...

§ 27

Begründung von Stockwerkeigentum
1 Die öffentliche Urkunde über die Begründung von Stockwerkeigentum durch Begrün
- dungsvertrag (Art. 712d Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) hat zu enthalten: a. * die Angaben nach § 17 Abs. 1, Abs. 2a–d, Abs. 3 und 4; b. gegebenenfalls die Erklärung über die Bildung von Miteigentumsanteilen (Art.
712d Abs. 2 Ziff. 2 ZGB);
6 SR
211.231
10 Nr. 256 c. * die Erklärung der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Miteigentumsantei
- le zu Stockwerkeigentum (Art. 712e ZGB in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 GBV
7 ); d. gegebenenfalls die Einräumung des Vorkaufsrechtes nach Art. 712c Abs. 1 ZGB; e. gegebenenfalls die Einräumung des Einspracherechtes nach Art. 712c Abs.
2 ZGB; f. * gegebenenfalls die Erklärung, das Stockwerkeigentum werde vor Erstellung des Gebäudes begründet (Art. 69 Abs. 1 GBV).
2 Die öffentliche Urkunde über die Bildung von Stockwerkeigentum durch Begrün dungserklärung (Art. 712d Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) hat zu enthalten: a. * die Angaben nach § 17 Abs. 1, Abs. 2a–d, Abs. 3 und 4; b. * die Erklärung über die Aufteilung in Miteigentumsanteile und die Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum (Art. 712e ZGB in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 GBV); c. gegebenenfalls die Einräumung des Vorkaufsrechtes nach Art. 712c Abs. 1 ZGB; d. gegebenenfalls die Einräumung des Einspracherechtes nach Art. 712c Abs.
2 ZGB; e. * gegebenenfalls die Erklärung, das Stockwerkeigentum werde vor Errichtung des Gebäudes begründet (Art. 69 Abs. 1 GBV).

§ 28

Begründung eines selbständigen und dauernden Baurechtes
1 Die öffentliche Urkunde über die Begründung eines selbständigen und dauernden Bau
- rechtes (Art. 779 ff. ZGB) hat zu enthalten: a. * die Angaben nach § 17 Abs. 1, Abs. 2a–d, Abs. 3 und 4; b. die Vereinbarungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes (Art. 779b ZGB); c. die Vereinbarung über die Dauer des Baurechtes (Art. 779l ZGB); d. * den Antrag auf Aufnahme in das Grundbuch als Dienstbarkeit, gegebenenfalls als Grundstück (Art. 779 ZGB, Art. 22 GBV); e. * gegebenenfalls Vereinbarungen über die Höhe der Entschädigung beim Heimfall und das Verfahren zu ihrer Festsetzung sowie über die Aufhebung der Entschädi
- gungspflicht und über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Liegenschaft (Art. 779d ZGB); f. * gegebenenfalls Vereinbarungen über die Aufhebung oder Abänderung des gesetz
- lichen Vorkaufsrechtes (Art. 681b ZGB); g. * gegebenenfalls die Errichtung eines Pfandrechtes des Grundeigentümers nach Art.
779i ZGB; h. * gegebenenfalls weitere vertragliche Bestimmungen nach Art. 779b Abs. 2 ZGB.
2 Sie soll ferner eine allfällige Gegenleistung (Baurechtszins) des Berechtigten enthalten.
7 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (SR
211.432.1 ). Auf diesen Erlass wird im Folgen
- den nicht mehr hingewiesen.
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11

§ 29

Grundpfandrechte *
1 Die öffentliche Urkunde über die Errichtung und Anpassung von Grundpfandrechten hat zu enthalten: * a. * die Grundpfandart (Grundpfandverschreibung, Schuldbrief) und beim Schuldbrief die Schuldbriefart (Register-Schuldbrief, Papier-Schuldbrief) sowie beim Papier- Schuldbrief zusätzlich die Angabe, ob der Pfandtitel auf eine bestimmte Person oder auf den Inhaber lauten soll; b. * bei der Kapitalhypothek den Forderungsbetrag in fester Summe (Pfandsumme) und den Zinsfuss; c. bei der Maximalhypothek den Höchstbetrag der Pfandsumme; d. * die Bezeichnung des Pfandgrundstückes mit Angabe der Grundstücks- und der Plannummer sowie die Angabe des Grundbuches, in welchem das Grundstück liegt; beim Grundbuch Luzern überdies mit dem Ufer (r. U. oder l. U.); e. * die Fläche, die Ortsbezeichnung und die Kulturart des Pfandgrundstückes; f. * den Kataster- und den Gebäudeversicherungswert; stehen sie aus, so ist dies zu er
- wähnen; g. * den Erwerbsgrund und das Erwerbsdatum; h. die Pfandstelle und den Vorgang; i. * die Angabe und den Beschrieb allfälliger Stammliegenschaften.
2 Die Vorschriften nach Absatz 1 gelten sinngemäss für die Verpfändung eines Mitei
- gentumsanteils und für die Beurkundung wesentlicher Änderungen des Pfandvertrages.

§ 30

* ...
5 Zusätzliche Vorschriften für weitere Gegenstände

§ 30a

* Urkunde über eine andere Leistung
1 Zuständige Urkundsperson gemäss Artikel 350 Absatz 1 der Schweizerischen Zivilpro
- zessordnung vom 19. Dezember 2008
8 ist grundsätzlich die Urkundsperson, welche die Urkunde ausgefertigt hat und das Original aufbewahrt. Ist diese Urkundsperson abwe
- send, verhindert, nicht mehr tätig oder sprechen andere Gründe dagegen, kann die be
- rechtigte Person den Antrag bei einer anderen Urkundsperson stellen. *

§ 31

Versammlungsbeschlüsse
1 Wo es der Vorsitzende nicht von sich aus tut, soll der Notar darauf dringen, dass die Zahl der Versammlungsteilnehmer und der durch sie vertretenen Rechte einwandfrei er
- mittelt werden.
8 SR
272 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
12 Nr. 256

§ 32

Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift
1 Bei der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ist in der Bescheinigung der Urkundsperson festzuhalten, dass sie die betreffende Person kennt, bzw. wie sie sich von ihrer Identität überzeugt hat.
2 Die amtliche Beglaubigung der Unterschrift einer nicht persönlich anwesenden Ur kundspartei ist möglich, wenn diese der Urkundsperson persönlich bekannt ist. Zusätz
- lich ist in der Bescheinigung festzuhalten, dass die Urkundspartei die Unterschrift als die ihre anerkannt hat und wie diese Anerkennung erfolgt ist. *

§ 33

Eidesabnahme und Erklärung an Eidesstatt
1 Bei der Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt ist in der Bescheinigung des Notars festzuhalten, dass er die betreffende Person kennt bzw. wie er sich von ihrer Identität überzeugt hat.
6 Ausnahmen von der Vorlesungspflicht *

§ 33a

* Mehrfachbeurkundungen
1 Bei gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander vorgenommenen Beurkundungen gleichartiger Rechtsgeschäfte zwischen den gleichen Urkundsparteien kann der Notar auf das wiederholte Vorlesen gleichlautender Vertragsteile verzichten.

§ 33b

* Rechtsgeschäfte des Grundstückverkehrs
1 Der Notar braucht folgende Bestandteile der öffentlichen Urkunde nicht vorzulesen: a. bei den Dienstbarkeiten und Grundlasten die Nummern der davon betroffenen Grundstücke; b. die Grundpfandrechte mit Ausnahme der Summe der Pfandbelastungen; c. die grundbuchtechnischen Registerdaten.
7 Ausfertigung und Registrierung der öffentlichen Urkunden

§ 34

* Ausfertigungen
1 Die öffentliche Urkunde ist beim Grundbuchamt in einfacher Ausfertigung einzurei
- chen. *
2 Die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung darf nur in zwei Exemplaren (Grundbuchamt, Gläubiger) ausgefertigt werden.
Nr. 256
13

§ 35

Ordnungsnummer
1 Jede öffentliche Urkunde ist mit einer Ordnungsnummer zu versehen (fortlaufende Nu
- merierung oder Jahreszahl und Nummer innerhalb des Jahres).
2 Mehrere gleichzeitig errichtete Ausfertigungen erhalten die gleiche Ordnungsnummer.
3 Die auf die öffentliche Urkunde hinweisende Ordnungsnummer ist auch auf den zur Aktensammlung gehörenden Schriftstücken anzubringen. Sie ist im Protokollbuch ein
- zutragen.

§ 36

Mehrere Bogen oder Blätter
1 Umfasst eine öffentliche Urkunde mehrere Bogen oder Blätter, so sind diese entweder mit einer Schnur, welche vom Siegel oder von einer mit dem Stempel der Urkundsper
- son versehenen Oblate festgehalten wird, zu verbinden, oder es sind auf jedem Bogen oder Blatt der Stempel und die Unterschrift der Urkundsperson anzubringen.
8 Aufsichtsbehörde
8.1 Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 37

Handeln von Amtes wegen
1 Die Aufsichtsbehörde handelt von Amtes wegen, soweit nicht bloss über eine Be
- schwerde wegen Verletzung der Urkundspflicht (§ 20 Abs. 2 BeurkG) oder über streiti
- ge Vergütungen (§ 53 BeurkG) oder über das Zurückbehaltungsrecht (§ 54 BeurkG) zu entscheiden ist.
2 Sie klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab, ausgenommen bei Streitigkeiten über Vergütungen (§ 53 BeurkG) und über das Zurückbehaltungsrecht (§ 54 BeurkG).
3 Sie hat von Amtes wegen das Recht anzuwenden und über die Kosten zu entscheiden.

§ 38

Form des Verfahrens
1 Die Aufsichtsbehörde kann das Verfahren schriftlich durchführen oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, zu mündlichen Verhandlungen vorladen.
2 Beim schriftlichen Verfahren ordnet der Vorsitzende den erforderlichen Rechtsschrif
- tenwechsel an und bestimmt die dafür geltenden Fristen.
3 Rechtsschriften sind in genügender Zahl für die Aufsichtsbehörde und jede Gegenpar
- tei, mindestens jedoch im Doppel einzureichen.
14 Nr. 256

§ 39

Verhandlungen
1 Zu den Verhandlungen haben Dritte nur Zutritt, soweit sie die Aufsichtsbehörde aus besonderen Gründen zulässt.
2 Die Beratungen erfolgen unter Ausschluss der am Verfahren Beteiligten und Dritter.

§ 40

Entscheid
1 Der Entscheid wird schriftlich zugestellt. Er hat zu enthalten: a. entscheidende Behörde, die Namen der Mitwirkenden und des Aktuars; b. Parteien und Parteivertreter; c. Begründung (Darstellung des Sachverhaltes, Anträge der Parteien, Erwägungen); d. Rechtsspruch mit Kostenentscheidung; e. Unterschrift des Vorsitzenden und des Aktuars; f. Datum des Entscheides und des Versandes.

§ 41

* Verfahrenskosten
1 Für die Verfahrenskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverord
- nung)
9 .
8.2 Erlöschen, Suspendierung und Wiedererteilung der Beurkundungs-, Beglaubigungs- und Protestbefugnis

§ 42

Erlöschen und Suspendierung
1 Im Falle des dauernden Entzuges der Befugnis (§ 58 Abs. 2d BeurkG) oder des Entzu
- ges für begrenzte Zeit (§ 58 Abs. 2c BeurkG) wird die Sache im Disziplinarverfahren er
- ledigt.
2 In den anderen Fällen erfolgt die Erledigung nach Abklärung des Sachverhaltes durch Feststellungsentscheid. Die Urkundsperson ist vor Erlass des Entscheides anzuhören, so
- fern nicht die Umstände eine Anhörung ausschliessen.

§ 43

Wiedererteilung
1 Das Gesuch um Wiedererteilung der Befugnis ist bei der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Darlegung der Gründe zu stellen.
2 Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach Abklärung des Sachverhaltes.
9 SRL Nr.
265
Nr. 256
15

§ 44

Sinngemässe Anwendung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
1 Im übrigen finden für das Verfahren betreffend Erlöschen, Suspendierung und Wieder
- erteilung der Befugnis die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
10
sinnge
- mässe Anwendung. *
8.3 Disziplinarsachen

§ 45

1 In Disziplinarsachen wird das Verfahren von Amtes wegen oder auf Anzeige oder auf Beschwerde hin eingeleitet und von Amtes wegen fortgesetzt, ausgenommen in Fällen nach § 20 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes.
2 Anzeige und Beschwerde können schriftlich oder mündlich erfolgen. Erweisen sie sich nicht von vornherein als unbegründet, so ist die Urkundsperson anzuhören.
3 Wer sich auf eine blosse Anzeige beschränkt, ist am Verfahren nicht als Partei betei
- ligt.
4 Beschwerdeführer ist, wer disziplinarische Massnahmen gegen eine Urkundsperson be
- antragt.
5 Das Verfahren richtet sich, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, sinnge
- mäss nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. *
8.4 Streit über die Vergütung

§ 46

Verfahrensgrundsätze
1 Beim Streit über die Vergütung ist das Verfahren mit einem schriftlichen Rechtsbegeh
- ren bei der Aufsichtsbehörde anhängig zu machen. Die Gebührenrechnung sowie allfäl
- lige weitere Belege sind beizulegen.
2 Der Vorsitzende bestimmt, ob das Verfahren schriftlich oder mündlich fortgesetzt wer
- den soll.
3 Die Parteien haben die erforderlichen tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und die Beweismittel anzurufen, auf welche sie sich stützen wollen. Geschieht dies nicht bei der ersten prozessualen Gelegenheit, so können der säumigen Partei die Mehrkosten aufer
- legt werden.

§ 47

* ...
10 SRL Nr.
40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
16 Nr. 256

§ 48

Sinngemässe Anwendung der Zivilprozessordnung
1 Im übrigen finden auf den Streit über die Vergütung die Vorschriften der Zivilprozess
- ordnung sinngemässe Anwendung. *
8.5 Streit über das Zurückbehaltungsrecht

§ 49

1 Beim Streit über das Zurückbehaltungsrecht ist das Verfahren mit einem schriftlichen Rechtsbegehren bei der Aufsichtsbehörde anhängig zu machen.
2 Für die Fortsetzung des Verfahrens gelten sinngemäss die §§ 46–48.
8.6 Entschädigung

§ 50

1 Der Präsident, die Mitglieder und die Ersatzleute erhalten für die Teilnahme an Sitzun
- gen sowie für das Aktenstudium und die Berichterstattung die Entschädigung gemäss Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September
2002
11 . *
2 Die Entschädigung für den Aktuar wird von der Aufsichtsbehörde festgesetzt.
3 Die Entschädigungen werden vierteljährlich ausbezahlt.
8.7 Kanzlei- und Rechnungswesen

§ 51

1 Das Kanzlei- und Rechnungswesen wird von der Kantonsgerichtskanzlei besorgt.
11 SRL Nr.
73a
Nr. 256
17
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 52

Übergangsrecht
1 Bisherige Urkundspersonen, welche von der Möglichkeit nach § 62 Abs. 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes Gebrauch machen wollen, haben dem Obergericht bis am
31. März 1974 auf von der Obergerichtskanzlei zu beziehendem Formular Mitteilung zu machen und den Nachweis nach § 3 dieser Verordnung zu erbringen.
2 Bisher gebräuchliche Siegel oder Stempel dürfen noch bis am 30. Juni 1974 benützt werden.
3 Bereits bezogene Protokollbücher dürfen weiter verwendet werden.

§ 53

Aufhebung bisherigen Rechtes
1

§ 26 der Verordnung des Obergerichtes über die grundbuchlichen Verrichtungen unter

dem Protokollsystem vom 4. Februar 1964
12 wird aufgehoben.

§ 54

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
12 V XVI 793
18 Nr. 256 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
24.11.1973
01.01.1974 Erstfassung V XVIII 748

§ 1 Abs. 2, c.

27.09.2022
01.01.2023 geändert G 2022-055

§ 1 Abs. 4

27.09.2022
01.01.2023 geändert G 2022-055

§ 3 Abs. 1, a.

03.10.2002
01.04.2003 geändert G 2002 510

§ 3 Abs. 1, b.

30.09.1987
01.01.1988 geändert G 1987 275

§ 3 Abs. 1, b.

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 3 Abs. 1, c.

20.05.2003
01.06.2003 geändert G 2003 185

§ 6 Abs. 1, c.

05.10.2006
01.01.2007 geändert G 2006 263

§ 11 Abs. 1, b., 1.

05.10.2006
01.01.2007 geändert G 2006 263

§ 11 Abs. 1, b., 1.

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 11 Abs. 1, b., 2.

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 11a

19.08.1998
01.09.1998 eingefügt G 1998 257

§ 15 Abs. 1

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 16 Abs. 1

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 17

28.11.2005
01.01.2006 Titel geändert G 2005 465

§ 17

12.10.2015
01.01.2016 Titel geändert G 2015 240

§ 17 Abs. 1

28.11.2005
01.01.2006 geändert G 2005 465

§ 17 Abs. 1

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 17 Abs. 2

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 17 Abs. 2, a.

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 17 Abs. 2, b.

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 17 Abs. 2, c.

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 17 Abs. 2, e.

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 17 Abs. 4

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 18

28.11.2005
01.01.2006 aufgehoben G 2005 465

§ 19 Abs. 1

28.11.2005
01.01.2006 geändert G 2005 465

§ 19 Abs. 2

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 20

12.10.2015
01.01.2016 Titel geändert G 2015 240

§ 20 Abs. 1

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 20 Abs. 2

12.10.2015
01.01.2016 aufgehoben G 2015 240

§ 20 Abs. 2, e.

28.11.2005
01.01.2006 geändert G 2005 465

§ 20 Abs. 3

12.10.2015
01.01.2016 aufgehoben G 2015 240

§ 21 Abs. 1

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 22

12.10.2015
01.01.2016 Titel geändert G 2015 240

§ 22 Abs. 1

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 22 Abs. 2

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 22 Abs. 3

12.10.2015
01.01.2016 aufgehoben G 2015 240

§ 23

12.10.2015
01.01.2016 aufgehoben G 2015 240

§ 24

12.10.2015
01.01.2016 aufgehoben G 2015 240

§ 25 Abs. 1

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 25 Abs. 2

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 25 Abs. 4

05.10.2006
01.01.2007 geändert G 2006 263

§ 26

23.08.1999
01.09.1999 aufgehoben G 1999 280

§ 27 Abs. 1, a.

28.11.2005
01.01.2006 geändert G 2005 465

§ 27 Abs. 1, c.

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 27 Abs. 1, f.

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 27 Abs. 2, a.

28.11.2005
01.01.2006 geändert G 2005 465

§ 27 Abs. 2, b.

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 27 Abs. 2, e.

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 28 Abs. 1, a.

28.11.2005
01.01.2006 geändert G 2005 465

§ 28 Abs. 1, d.

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 28 Abs. 1, e.

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 28 Abs. 1, f.

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 28 Abs. 1, g.

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 28 Abs. 1, h.

12.10.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 240

§ 29

12.10.2015
01.01.2016 Titel geändert G 2015 240

§ 29 Abs. 1

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 29 Abs. 1, a.

18.06.2012
01.07.2012 geändert G 2012 148

§ 29 Abs. 1, b.

03.10.2002
01.04.2003 geändert G 2002 510

§ 29 Abs. 1, d.

18.06.2012
01.07.2012 geändert G 2012 148
Nr. 256
19 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 29 Abs. 1, e.

18.06.2012
01.07.2012 geändert G 2012 148

§ 29 Abs. 1, f.

18.06.2012
01.07.2012 geändert G 2012 148

§ 29 Abs. 1, f.

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 29 Abs. 1, g.

18.06.2012
01.07.2012 geändert G 2012 148

§ 29 Abs. 1, g.

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 29 Abs. 1, i.

18.06.2012
01.07.2012 eingefügt G 2012 148

§ 30

28.11.2005
01.01.2006 aufgehoben G 2005 465

§ 30a

18.06.2012
01.07.2012 eingefügt G 2012 148

§ 30a Abs. 1

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 32 Abs. 2

19.08.1998
01.09.1998 eingefügt G 1998 257 Titel 6
19.08.1998
01.09.1998 eingefügt G 1998 257

§ 33a

19.08.1998
01.09.1998 eingefügt G 1998 257

§ 33b

19.08.1998
01.09.1998 eingefügt G 1998 257

§ 34

28.11.2005
01.01.2006 geändert G 2005 465

§ 34 Abs. 1

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 41

18.06.2012
01.07.2012 geändert G 2012 148

§ 44 Abs. 1

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 45 Abs. 5

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 47

18.06.2012
01.07.2012 aufgehoben G 2012 148

§ 48 Abs. 1

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 240

§ 50 Abs. 1

18.06.2012
01.07.2012 geändert G 2012 148
20 Nr. 256 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.11.1973
01.01.1974 Erlass Erstfassung V XVIII 748
30.09.1987
01.01.1988

§ 3 Abs. 1, b.

geändert G 1987 275
19.08.1998
01.09.1998

§ 11a

eingefügt G 1998 257
19.08.1998
01.09.1998

§ 32 Abs. 2

eingefügt G 1998 257
19.08.1998
01.09.1998 Titel 6 eingefügt G 1998 257
19.08.1998
01.09.1998

§ 33a

eingefügt G 1998 257
19.08.1998
01.09.1998

§ 33b

eingefügt G 1998 257
23.08.1999
01.09.1999

§ 26

aufgehoben G 1999 280
03.10.2002
01.04.2003

§ 3 Abs. 1, a.

geändert G 2002 510
03.10.2002
01.04.2003

§ 29 Abs. 1, b.

geändert G 2002 510
20.05.2003
01.06.2003

§ 3 Abs. 1, c.

geändert G 2003 185
28.11.2005
01.01.2006

§ 17

Titel geändert G 2005 465
28.11.2005
01.01.2006

§ 17 Abs. 1

geändert G 2005 465
28.11.2005
01.01.2006

§ 18

aufgehoben G 2005 465
28.11.2005
01.01.2006

§ 19 Abs. 1

geändert G 2005 465
28.11.2005
01.01.2006

§ 20 Abs. 2, e.

geändert G 2005 465
28.11.2005
01.01.2006

§ 27 Abs. 1, a.

geändert G 2005 465
28.11.2005
01.01.2006

§ 27 Abs. 2, a.

geändert G 2005 465
28.11.2005
01.01.2006

§ 28 Abs. 1, a.

geändert G 2005 465
28.11.2005
01.01.2006

§ 30

aufgehoben G 2005 465
28.11.2005
01.01.2006

§ 34

geändert G 2005 465
05.10.2006
01.01.2007

§ 6 Abs. 1, c.

geändert G 2006 263
05.10.2006
01.01.2007

§ 11 Abs. 1, b., 1.

geändert G 2006 263
05.10.2006
01.01.2007

§ 25 Abs. 4

geändert G 2006 263
18.06.2012
01.07.2012

§ 29 Abs. 1, a.

geändert G 2012 148
18.06.2012
01.07.2012

§ 29 Abs. 1, d.

geändert G 2012 148
18.06.2012
01.07.2012

§ 29 Abs. 1, e.

geändert G 2012 148
18.06.2012
01.07.2012

§ 29 Abs. 1, f.

geändert G 2012 148
18.06.2012
01.07.2012

§ 29 Abs. 1, g.

geändert G 2012 148
18.06.2012
01.07.2012

§ 29 Abs. 1, i.

eingefügt G 2012 148
18.06.2012
01.07.2012

§ 30a

eingefügt G 2012 148
18.06.2012
01.07.2012

§ 41

geändert G 2012 148
18.06.2012
01.07.2012

§ 47

aufgehoben G 2012 148
18.06.2012
01.07.2012

§ 50 Abs. 1

geändert G 2012 148
12.10.2015
01.01.2016

§ 3 Abs. 1, b.

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 11 Abs. 1, b., 1.

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 11 Abs. 1, b., 2.

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 15 Abs. 1

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 16 Abs. 1

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 17

Titel geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 17 Abs. 1

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 17 Abs. 2

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 17 Abs. 2, a.

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 17 Abs. 2, b.

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 17 Abs. 2, c.

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 17 Abs. 2, e.

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 17 Abs. 4

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 19 Abs. 2

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 20

Titel geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 20 Abs. 1

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 20 Abs. 2

aufgehoben G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 20 Abs. 3

aufgehoben G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 21 Abs. 1

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 22

Titel geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 22 Abs. 1

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 22 Abs. 2

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 22 Abs. 3

aufgehoben G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 23

aufgehoben G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 24

aufgehoben G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 25 Abs. 1

geändert G 2015 240
Nr. 256
21 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.10.2015
01.01.2016

§ 25 Abs. 2

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 27 Abs. 1, c.

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 27 Abs. 1, f.

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 27 Abs. 2, b.

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 27 Abs. 2, e.

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 28 Abs. 1, d.

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 28 Abs. 1, e.

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 28 Abs. 1, f.

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 28 Abs. 1, g.

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 28 Abs. 1, h.

eingefügt G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 29

Titel geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 29 Abs. 1

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 29 Abs. 1, f.

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 29 Abs. 1, g.

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 30a Abs. 1

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 34 Abs. 1

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 44 Abs. 1

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 45 Abs. 5

geändert G 2015 240
12.10.2015
01.01.2016

§ 48 Abs. 1

geändert G 2015 240
27.09.2022
01.01.2023

§ 1 Abs. 2, c.

geändert G 2022-055
27.09.2022
01.01.2023

§ 1 Abs. 4

geändert G 2022-055
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