Reglement über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich (415.211)
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Reglement über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich

1 R über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen
415.211 Reglement über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich (vom 29. August 2016)
1 Der Universitätsrat, gestützt auf §
11 Abs.
2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)
2 , §
17 der Universitätsordnung der Un iversität Zürich vom 4. De- zember 1998 (UniO)
3 und §
17 Abs. 2 der Personalverordnung der Uni versität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)
4 , beschliesst: A. Grundlagen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Reglement gilt für die gemäss §
17 UniO und §
17 PVO-UZH privatrechtlich angestellten externen Lehrpersonen sowie sinngemäss für die in §
19 dieses Reglements genannten privatrecht lich Beauftragten.
2 Soweit der Arbeitsvertrag gemäss §
5 oder dieses Reglement keine Regelungen enthalten, richte t sich das Arbeitsverhältnis nach dem Obligationenrecht (OR)
5 .
3 Dieses Reglement gilt sinngemäss auch für Lehrtätigkeiten im Stundenlohn.
4 Dieses Reglement gilt nicht fü r jene Privatdozierenden und Titu larprofessorinnen und Titularprofessor en, die im Rahmen ihrer Venia Legendi Lehrveranstaltungen auss erhalb von Studienprogrammen an bieten.
Lehrtätigkeit
im Rahmen
von Studien
-
programmen

§ 2.

Die Lehrveranstaltungen von Lehrangestellten nach diesem Reglement sind Bestandteil der von der jeweiligen Fakultät durch geführten Studienprogramme.
Qualifikation
der Lehr
-
angestellten

§ 3.

Voraussetzungen für Lehranstell ungen sind in der Regel ein akademischer Abschluss einer an erkannten Hochschule und eine Spe zialisierung in dem Themenbereich, dem die Lehrvera nstaltung gewid met ist. Die Lehrangestellten legen auf Verlangen die entsprechenden Zeugnisse vor.
2
415.211 R über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen B. Arbeitsverhältnis Zuständigkeit

§ 4.

1 Die Lehranstellungen werden zuhanden der Abteilung Per
- sonal von den verantwortl ichen Organisati onseinheiten vorbereitet. Diese stellen sicher, dass die vorgesehenen Lehrangestellten die An
- forderungen gemäss §
3 erfüllen.
2 Der Arbeitsvertrag sowie dessen allfällige Änderungen werden von der oder dem Lehran gestellten und von de r zuständigen Person der Abteilung Personal unterzeichne t. Die Delegation dieser Anstel
- lungs- und Änderungs kompetenz von der Abte ilung Personal an die Fakultäten ist möglich.
3 Lehrangestellte sind organisatoris ch einer oder einem Vorgesetz
- ten unterstellt, die oder der von der zuständigen Fakultät bestimmt wird.
4 Für die Kündigung seitens der Ar beitgeberin sowie für die Aufhe
- bungsvereinbarung mit de r oder dem Lehrangestellten ist die Unter
- zeichnung durch die zu ständige Person der Abteilung Personal erfor
- derlich. Dauer

§ 5.

1 Mit externen Lehrpersonen wird ein unbefristeter privat
- rechtlicher Arbeitsvertrag mit variablem Lehrpensum abgeschlossen. Gemäss Arbeitsvertrag kann das Lehrpensum während der gesamten Vertragsdauer variieren oder allenfal ls für ein oder mehrere Semester ganz entfallen.
2 In begründeten Fällen, namentli ch wenn von Anbeginn nur ein kurzfristiger Einsatz von einem oder zwei Semestern geplant ist, kann ein befristeter Arbeitsv ertrag abgeschlossen we rden. Danach kann nur noch einmal ein weiterer befriste ter Arbeitsvertrag für ein oder zwei Semester abgeschlossen werden. Wird danach das Arbeitsverhältnis weitergeführt, wird ei n unbefristeter Arbeitsver trag gemäss Abs. 1 ab
- geschlossen. Lehrpensum

§ 6.

Inhalt und Umfang des Lehrpe nsums werden von den ver
- antwortlichen Organisati onseinheiten den Lehrangestellten frühzeitig im Rahmen der Lehrplanung schri ftlich mitgeteilt, nach Möglichkeit spätestens drei Mona te vor Semesterbeginn. C. Rechte und Pflichte n der Lehrangestellten Aufgaben bereich

§ 7.

Der Aufgabenbereich umfasst die Vorbereitung und die Durchführung der Lehrveranstaltung sowie die Durchführung von all
- fälligen Leistungskontrollen.
3 R über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen
415.211
Leistungs
-
kontrollen

§ 8.

1 Die Lehrangestellten führen Leistungskontrollen durch, so fern diese Bestandteil der Lehrve ranstaltung sind, und melden deren Ergebnisse in der vorgesehenen Fris t an die von der verantwortlichen Organisationseinheit bezeichnete Stelle.
2 Form, Durchführungsart und Zeitpunkt der Leistungskontrollen richten sich nach den Vorgaben de r Fakultät bzw. der verantwortlichen Organisationseinheit.
Qualitäts
-
sicherung

§ 9.

1 Die Lehrveranstaltungen unterliegen der regelmässigen stu dentischen Lehrverans taltungsbeurteilung.
2 Weitere Massnahmen zur Qualität ssicherung, namentlich bei der erstmaligen Durchführung einer Lehrveranstaltung , können von der verantwortlichen Organisationseinheit festgelegt werden.
Lohn

§ 10.

Der Bruttolohn richtet sich na ch den vom Universitätsrat festgelegten Ansätzen, die in de n Einreihungsricht linien im Anhang dieses Reglements aufgeführt sind.
Arbeitszeit

§ 11.

1 Die Lehrangestellten führen die Lehrveranstaltungen, wie semesterweise mitgeteilt, im vereinbarten Umfang zu den vorgesehe nen Zeiten durch.
2 Durch Vorgabe seitens der verantwortlichen Organisationsein heit oder im Einverständnis mit dieser können die Lehrveranstaltun gen in einem oder mehreren ze itlichen Blöcken stattfinden.
Annullation und
Kündigung

§ 12.

1 Kommt eine Lehrveranstaltung nicht zustande, entfällt der Lohnanspruch gemäss Arbeitsvertrag . Die verantwortliche Organisa tionseinheit legt den Umfang der En tschädigung für bereits erbrachte Leistungen fest.
2 Führt die bzw. der Lehrangestellte die geplante Lehrveranstaltung nicht oder nur teil weise durch, hat sie bzw. er dies umgehend der ver antwortlichen Organisa tionseinheit zu melden. Der Lohnanspruch ent fällt ganz oder reduziert sich aufgru nd der bereits ge leisteten Arbeit.

§ 13 dieses Reglements bleibt vorbehalten.

3 Die verantwortliche Organisations einheit überprüft regelmässig, ob das Arbeitsverhältnis noch weiter bestehen soll. Wenn das nicht der Fall ist, z.B. wenn durch Änder ungen des Studienpr ogramms die Lehr veranstaltung entfällt oder wenn di e Lehrleistung unzulänglich ist, beantragt die verantwortliche Organ isationseinheit di e Kündigung des unbefristeten Vertrags durch die Abteilung Personal.
Lohnfortzahlung
bei Arbeits
-
verhinderung

§ 13.

Die Lohnfortzahlung der UZH bei Arbeitsverhinderung wie Mutterschaft, Krankheit oder Unfall richtet sich nach Art.
324 a und 324 b OR
5 . Eine weitergehende Krankentaggeldversicherung ist Sache der oder des Lehrangestellten.
4
415.211 R über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen Unfall versicherung

§ 14.

Die oder der Lehrangestellte ist gegen Berufsunfälle ver
- sichert. Bei äquivalenter wöchentl icher Arbeitszeit über 8 Stunden ist sie oder er auch gegen Nichtber ufsunfälle versichert (Art.
1a Abs.
1 UVG
6 , Art. 13 Abs. 1 UVV
7 ). D. Übrige Bestimmungen Altersgrenze

§ 15.

Lehrangestellte können in der Regel bis zum Ende jenes Semesters lehren, in de m sie das ordentliche Pe nsionierungsalter errei
- chen. Ausnahmen regelt die zuständi ge Fakultät. Dabei richtet sie sich nach den gesamtuniversitären Vo rgaben der Universitätsleitung. Spesen entschädigung

§ 16.

Auslagen für Anreise, Verpflegung und Unterkunft von Lehr
- angestellten werden in der Regel nicht ersetzt. In besonderen Fällen kann die Fakultät nach vo rheriger Vereinbarung die Auslagen gemäss den Bedingungen und Ansätzen im Spesenreglement der UZH erset
- zen. Urheberrechte

§ 17.

Das Urheberrecht an den von den Lehrangestellten erarbei
- teten Unterlagen für den Unterricht verbleibt bei der Verfasserin oder dem Verfasser. Sicherheits- und weitere Vorschriften

§ 18.

Die oder der Lehrangestellte ve rpflichtet sich, die an der UZH geltenden betrieblichen Vorsch riften, insbesondere Sicherheits- und Zutrittsbestimmungen, die Allgemeine Hausordnung sowie die Bestimmungen über den Einsatz und die Nutzung von Informatikmit
- teln der UZH einzuhalten . Sie oder er beachtet die datenschutzrecht
- lichen Vorgaben der UZH im Ra hmen des kantonalen Datenschutz
- rechts. E. Ausnahmefälle Privatrechtliche Aufträge

§ 19.

Wenn aufgrund rechtlicher ode r vertragliche r Bestimmun
- gen eine Lehranstellung im Sinne di eses Reglements nachweislich nicht möglich ist, kann die Le hrveranstaltung in Ausnahmefällen auch im Rah
- men eines privatrechtlichen Auftr ags durchgeführt werden, nament
- lich wenn die Haupttätigkeit ausserhalb der UZH zusätzliche Anstel
- lungen verbietet.
5 R über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen
415.211 F. Schlussbestimmung

§ 20.

Dieses Reglement tritt am 1. August 2017 in Kraft.
1 OS 72, 5 ; Begründung siehe ABl 2016-09-16 .
2 LS 415.11 .
3 LS 415.111 .
4 LS 415.21 .
5 .
6 SR 832.20 .
7 SR 832.202 .
6
415.211 R über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen Anhang: Einreihungsrichtlinien gemäss §
10 Entschädigung
1 Monatlicher pro Semester- Betrag Einreihung wochenstunde pro SWS
2 Gemäss URB vom 29. März 2004 Funktion Klasse (SWS) Ordinarien anderer Universitäte n Lehrangestellte/r A Fr. 5040 Fr. 840 Extraordination anderer Universitäten, externe Lehrangestellte/r B Fr. 4200 Fr. 700 Titularprofessorinnen und -professoren, Privatdozentinnen und -dozenten und Klinische Dozentinnen und Dozenten Externe Oberärztinnen und -ärzte , Lehrangestellte/r C Fr. 3960 Fr. 660 Chefärztinnen und -ärzte, Konsiliarärztinnen und -ärzte Externe Oberassistentinnen und -assistenten, Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Externe Konservatorinnen und Konservatoren, Fachdidaktikerinnen und -didaktiker, Lehr- angestellte für Oberstufe und Berufsschule Externe Assistentinnen und Assistenten/ Lehrang estellte/r D Fr. 3360 Fr. 560 Doktorandinnen und Doktoranden
1 Pauschalentschädigu ng jeweils am Ende des Semesters
2 Monatlich ausbezahlter Betrag, wenn Gesa mtbetrag das BVG-Minimum überschreitet
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