Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (661.1)
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Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank

Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) vom 27. Januar 2006 (Stand 1. Juli 2006) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Name, Rechtsform, Sitz 1 Die Obwaldner Kantonalbank, nachstehend Bank genannt, ist eine öf fentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sarnen. 2 Sie kann Geschäftsstellen (Filialen, Niederlassungen und Agenturen) er richten und betreiben.

Art. 2

Zweck 1 Die Bank dient der volkswirtschaftlichen Entwicklung des Kantons, in dem sie als Universalbank die banküblichen Geschäfte tätigt. 2 Sie kann zudem alle Geschäfte tätigen, die unmittelbar oder mittelbar ih rer Entwicklung und der Zweckerreichung dienen. 3 Sie berücksichtigt bei ihrer Tätigkeit im Besonderen die Bedürfnisse der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften, des Gewer bes, der Landwirtschaft, der Dienstleistungsbetriebe, der kleinen und mitt leren Industrie- und Handelsbetriebe und des Wohnungsbaus sowie die Bedürfnisse der Bevölkerung im Allgemeinen. GDB 101.0 OGS 2006, 95

Art. 3

Geschäftsgebiet 1 Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst den Kanton Obwalden. 2 Geschäfte in der übrigen Schweiz oder im Ausland sind zugelassen, so fern der Bank daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen und die Zweckerfüllung im Kantonsgebiet dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Art. 4

Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen 1 Die Bank ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und hat einen angemessenen Jahresgewinn anzustreben.

Art. 5

Staatsgarantie 1 Der Kanton haftet für die Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eige ne Mittel nicht ausreichen und die Bank nicht in der Lage ist, ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen. 2 Keine Staatsgarantie besteht für das Partizipationskapital und für nach rangige Verbindlichkeiten. 3 Die Bank leistet dem Kanton als Abgeltung für die Staatsgarantie jährlich eine Entschädigung von 15 Prozent des Jahresgewinns.

Art. 6

Dotationskapital 1 Der Kanton stellt der Bank das erforderliche Dotationskapital zur Verfü gung. 2 Das Dotationskapital beträgt 25 Millionen Franken; es muss nicht voll einbezahlt sein.

Art. 7

Partizipationskapital 1 Das Partizipationskapital beträgt zehn Millionen Franken; es muss nicht voll ausgegeben werden. Es darf nicht mehr als die Hälfte des Dotations kapitals betragen. 2 Die Rechtsstellung der Inhaber und Inhaberinnen von Partizipations scheinen (Partizipanten, Partizipantinnen) und weitere Einzelheiten regelt die Bank in einem besonderen Reglement über die Ausgabe von Partizi pationsscheinen, das der Genehmigung durch den Kanton bedarf. 2
3. Organisation 3.1. Aufgaben des Kantons

Art. 8

Kantonsrat 1 Der Kantonsrat: a. übt die Oberaufsicht aus; b. nimmt jährlich vom Revisionsbericht der externen Revisionsstelle Kenntnis; c. genehmigt jährlich den Jahresbericht und die Jahresrechnung der Bank und entlastet die Organe der Bank.

Art. 9

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. übt die Aufsicht über die Bank aus und regelt die Modalitäten; b. regelt die Modalitäten der Wahl und Abberufung des Bankrats, wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder und das Präsidi um des Bankrats und genehmigt deren Entschädigung; c. bestimmt die externe Revisionsstelle; d. prüft jährlich den Jahresbericht und gestützt auf den Revisionsbe richt die Jahresrechnung der Bank und unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und Antrag; e. genehmigt auf Antrag des Bankrats abschliessend die Höhe des Di videndensatzes und die Verteilung des Bilanzgewinns; f. kann Sonderprüfungen veranlassen; g. beschliesst nach Absprache mit dem Bankrat den Zeitpunkt und die Höhe der Einzahlung des Dotationskapitals; h. beschliesst nach Absprache mit dem Bankrat über den Zeitpunkt und die Ausgabe von Partizipationskapital und genehmigt das Re glement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen. 3.2. Organe der Bank

Art. 10

Organe 1 Die Organe der Bank sind: a. der Bankrat; 3
b. die Geschäftsleitung; c. die externe bankengesetzliche Revisionsstelle; d. die interne Revisionsstelle.

Art. 11

Bankrat a. Zusammensetzung 1 Der Bankrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. 2 Der Regierungsrat kann im Bankrat mit einem Mitglied vertreten sein. 3 Die Mitglieder des Bankrats müssen auf Grund ihrer Erfahrung und Fachkompetenz Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

Art. 12

b. Aufgaben 1 Der Bankrat ist das oberste Organ der Bank. Er beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht nach diesem Gesetz einer andern Instanz übertragen sind. 2 Er hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben: a. die Oberleitung der Bank auszuüben und die Geschäftsstrategie und die Grundsätze der Geschäftspolitik sowie die finanzielle Führung festzulegen; b. die Organisation der Bank festzulegen und ein Organisationsregle ment zu erlassen, in welchem insbesondere die Zuteilung der Ver antwortlichkeiten, die Leitungsstrukturen, die Beschlussfassung und die Zeichnungsberechtigung geregelt sind; c. die mit der Geschäftsleitung beauftragten Personen zu ernennen und abzuberufen; d. die Aufsicht über die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen auszuüben, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen; e. den Jahresbericht und die Jahresrechnung zu erstellen; f. in den Geschäften gemäss Art. 9 Bst. b, c, d, e, g und h dieses Ge setzes sowie bei Änderungen des Dotations- und Partizipationskapi tals zuhanden des Regierungsrats Antrag zu stellen; g. die Behandlung der Berichte der externen Revisionsstelle; h. die interne Revisionsstelle einzusetzen, deren Aufgaben und Zu ständigkeiten zu regeln sowie deren Berichte zu prüfen; i. über den Nennwert und den Ausgabekurs der Partizipationsscheine zu beschliessen; 4
k. über die Aufnahme und Rückzahlung von öffentlichen Anleihen und den Erwerb und die Veräusserung von wesentlichen Beteiligungen zu beschliessen; l. über die Errichtung oder Aufhebung von Geschäftsstellen zu be schliessen; m. die generellen Anstellungsbedingungen des Personals auf der Grundlage des Obligationenrechts festzulegen. 3 Der Bankrat ist ermächtigt, Ausschüsse zu bilden und delegierbare Rechte und Pflichten nach Massgabe eines Reglements ganz oder zum Teil an diese Ausschüsse oder einzelne Mitglieder des Bankrats zu über tragen.

Art. 13

Geschäftsleitung a. Zusammensetzung 1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Direktor oder der Direktorin sowie den weiteren vom Bankrat gewählten Mitgliedern. 2 Der Direktor oder die Direktorin bekleidet den Vorsitz der Geschäftslei tung und vertritt die Bank nach aussen. 3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen auf Grund ihrer Erfahrung und Fachkompetenz Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bie ten.

Art. 14

b. Aufgaben 1 Die Geschäftsleitung ist das geschäftsführende Organ der Bank. Stel lung, Aufgaben und Befugnisse im Einzelnen werden vom Bankrat im Or ganisationsreglement festgelegt.

Art. 15

Externe Revisionsstelle 1 Als externe Revisionsstelle ist eine von der Eidgenössischen Banken kommission anerkannte Revisionsgesellschaft wählbar. 2 Die Aufgaben und Befugnisse der externen Revisionsstelle richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die Banken und Sparkassen 2 ) . 3 Die externe Revisionsstelle berichtet dem Bankrat zuhanden des Regie rungsrats über die Ergebnisse der Revision und beantragt dem Regie rungsrat zuhanden des Kantonsrats die Genehmigung der Jahresrech nung. 2) SR 952.0 5
4 Die Revisionsstelle und die Bank orientieren den Regierungsrat umge hend und unter Wahrung des Bankkundengeheimnisses über materielle Unregelmässigkeiten innerhalb der Bank.

Art. 16

Interne Revisionsstelle 1 Die interne Revisionsstelle nimmt die ihr übertragenen Aufgaben unab hängig von der Geschäftsleitung wahr. 2 Sie ist unmittelbar dem Bankrat unterstellt und orientiert das Präsidium regelmässig über wichtige Feststellungen im Rahmen der Revision. 4. Besondere Bestimmungen

Art. 17

Aufsicht gemäss Bundesrecht 1 Die Eidgenössische Bankenkommission übt die bankengesetzliche Auf sicht über die Bank im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Banken und Sparkassen 3 ) aus.

Art. 18

Bankkunden- und Geschäftsgeheimnis 1 Die Mitglieder des Bankrats und der Geschäftsleitung sowie die Ange stellten der Bank sind zur Verschwiegenheit über die Geschäftsbeziehun gen der Bank zu den Kunden und Kundinnen und über deren Verhältnisse verpflichtet (Bankkundengeheimnis). 2 Weiter sind sie für den Schutz der technischen und wirtschaftlichen Da ten der Bank verantwortlich (Geschäftsgeheimnis). 3 Die Pflicht zur Wahrung des Bankkunden- und des Geschäftsgeheimnis ses gilt auch nach dem Ausscheiden aus einem Bankorgan oder aus dem Dienst der Bank.

Art. 19

Haftung 1 Für Verbindlichkeiten sowie Dritten zugefügten Schaden haftet primär die Bank mit ihrem eigenen Vermögen. 2 Die Haftung der Bank, ihrer Organe und deren Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen 4 ) . 3) SR 952.0 4) SR 952.0 6
3 Die Organe der Bank haften der Bank sowie dem Kanton für den Scha den, den sie durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Sorg faltspflichten verursachen, und zwar auch nach dem Ausscheiden aus ih rer Funktion. 4 Der Bankrat oder der Regierungsrat kann entsprechende Haftpflichtan sprüche der Bank oder des Kantons geltend machen.

Art. 20

Verwendung des Bilanzgewinns 1 Die Gewinnausschüttung an den Kanton entspricht dem Dividendensatz auf dem Partizipationskapital. 2 Die Einlage in die Gewinnreserven beträgt 50 Prozent der Gewinnaus schüttung an den Kanton, jedoch berechnet ohne Abgeltung der Staats garantie.

Art. 21

Steuerfreiheit 1 Die Bank hat keine Kantons- und Gemeindesteuern zu entrichten. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 22

Übergangsbestimmung 1 Die Genehmigung der Jahresrechnung 2005 der Bank erfolgt gestützt auf die Prüfung der nach bisherigem Recht zuständigen Organe. 2 Bis zum Erlass der neuen Reglemente, insbesondere dem Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen nach Art. 7 dieses Geset zes, gelten die bisherigen Bestimmungen sachgemäss weiter. 3 Der Regierungsrat ist im Übrigen ermächtigt, alle vorbereitenden Hand lungen und Massnahmen zu treffen, um die rechtzeitige Umsetzung die ses Gesetzes zu ermöglichen. Wo nach diesem Gesetz Organe Anträge stellen, kann er auf die Anträge der bisherigen so bezeichneten Organe der Bank abstellen.

Art. 23

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 5 ) 5) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2006, 95 konsultiert werden 7

Art. 24

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. das Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank vom 2. Dezem ber 1973 6 ) ; b. die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Obwaldner Kanto nalbank vom 14. Dezember 1973 7 ) ; c. der Kantonsratsbeschluss über die Erhöhung des Dotationskapitals der Obwaldner Kantonalbank vom 4. September 1980 8 ) ; d. der Kantonsratsbeschluss über die Erhöhung des Partizipationskapi tals der Obwaldner Kantonalbank vom 26. Januar 2001 9 ) .

Art. 25

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt gemeinsam mit dem Nachtrag zur Kantonsverfas sung (Neuregelung der Obwaldner Kantonalbank) 10 ) am 1. Juli 2006 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 95 und 47 6) OGS 1974, 85, OGS 1986, 128 7) OGS 1974, 86, OGS 1997, 5 8) OGS 1980, 55 9) OGS 2001, 11 10) OGS 2006, 95 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.01.2006 01.07.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 95 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.01.2006 01.07.2006 Erstfassung OGS 2006, 95 10
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