Verordnung über die Meldung wegziehender Ausländer (122.22)
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Verordnung über die Meldung wegziehender Ausländer

122.22
3. 1971 Verordnung über die Meldung wegziehender Ausländer Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [SR 142.20] Meldung wegziehender Ausländer und Artikel 69 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 6. Oktober 1940 [BSG 311.1] , beschliesst:

Art. 1

Meldepflicht des Arbeitsgebers Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die bei ihm austretenden Ausländer mit Saison-, Aufenthalts-, Toleranz- oder Niederlassungsbewilligung innerhalb von acht Tagen nach dem Austritt der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde des Ausländers zu melden.

Art. 2

Meldepflicht des Logisgebers
1 Toleranz- oder Niederlassungsbewilligung länger als einen Monat entgeltlich oder unentgeltlich beherbergt, ist verpflichtet, deren Wegzug innerhalb von acht Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden.
2

Art. 3

Meldepflicht des Arbeit- und Logisgebers bei vorübergehender Abwesenheit des Ausländers Die Austrittsmeldung des Arbeitgebers und die Wegzugsmeldung des Logisgebers ist auch dann zu erstatten, wenn der Ausländer vorübergehend seinen Arbeitsplatz oder sein Logis verlässt und nicht innerhalb von zwei Monaten dorthin zurückkehrt. In einem solchen Falle beginnt die achttägige Meldefrist vom Zeitpunkt der tatsächlichen Abwesenheit von zwei Monaten an zu laufen.

Art. 4

Meldepflicht der Gemeinden Die Gemeinden sind verpflichtet: a die aus dem Gemeindegebiet weggezogenen Ausländer im Einwohnerregister fortlaufend zu streichen; b die Wegzüge dem Amt für Migration und Personenstand [Fassung vom 20. 12. 2000] innerhalb von acht Tagen zu melden; c diejenigen Ausländer innert acht Tagen zu melden, die vorübergehend abwesend und nach zwei Monaten nicht zurückgekehrt sind (Art. 3 dieser Verordnung); d der bisherigen Wohnsitzgemeinde die Ausländer zu melden, die dort ohne Abmeldung weggezogen sind.

Art. 5

Austausch der Meldungen zwischen Fremdenpolizei und Arbeitsamt
1 hat dem kantonalen Arbeitsamt alle Meldungen über den Wegzug von ausländischen Arbeitskräften zu übermitteln, deren es für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben bedarf. Umgekehrt meldet das Arbeitsamt dem Amt für Migration und Personenstand [Fassung vom 20. 12. 2000] alle Wegzüge von Ausländern, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen.
2
der Städte Bern, Biel und Thun für den Verkehr unter sich und mit den kantonalen Ämtern.

Art. 6

Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die vorliegende Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden gemäss Artikel 23, Absatz 6 [Fassung vom 26. 4. 2006] des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.

Art. 7

Vollzug Die Polizei- und Militärdirektion wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.

Art. 8

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft . Sie ist auch in den Landanzeigern zu publizieren und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 3. März Tschumi Anhang
3.3.1971 GS 1971/112, in Kraft am 27. 3. 1971 Änderungen
31.3.1993 V GS 1993/268, in Kraft am 1. 4. 1993
20.12.2000 V BAG 01–9, in Kraft am 1. 1. 2001
26.4.2006 V BAG 06–49, in Kraft am 1. 1. 2007
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