Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (542.11)
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Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung

Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 22. September 2004 (Stand 1. Januar 2005) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesver 1 ) und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung vom 6. Juli 1983 2 ) , gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , beschliesst:

Art. 1

Vollzugsorgane 1 Vollzugsorgane der wirtschaftlichen Landesversorgung sind: a. der Regierungsrat; b. das zuständige Departement; c. die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (kantonale Zentralstelle); d. die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung. 2 Die ständige Bereitschaft der Vollzugsorgane ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung sicher zu stellen, damit die erforderlichen Mass nahmen im Falle eines Einsatzes unverzüglich durchgeführt werden kön nen.

Art. 2

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. bezeichnet die Leiterin oder den Leiter der kantonalen Zentralstelle und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter; b. stellt im Bedarfsfall der kantonalen Zentralstelle auf Antrag des zu ständigen Departementes das erforderliche Personal, die geeigne ten Räumlichkeiten und das notwendige Material zur Verfügung; 1) SR 531 2) SR 531.11 GDB 101.0 OGS 2004, 59
c. kann im Bedarfsfall Personal der Staatsverwaltung im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses zur Mitarbeit heranziehen; d. regelt die Entschädigung und den Versicherungsschutz der mit den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Perso nen.

Art. 3

Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus. 2 Es bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Zentralstelle nach Absprache mit den vorgesetzten Departementen.

Art. 4

Kantonale Zentralstelle 1 Die kantonale Zentralstelle vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, sofern keine anderen Organe oder Dritte damit beauftragt sind. 2 Sie ist in sachbezogene Bereiche gegliedert, die der Leiterin oder dem Leiter der kantonalen Zentralstelle unterstellt sind. 3 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung; b. Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane der wirtschaftlichen Landesversorgung; c. Ausbildung und Einsatz der Mitarbeitenden; d. Beratung und Überprüfung der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung.

Art. 5

Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung 1 Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung und legt in Absprache mit der kantonalen Zentralstelle deren Aufgaben fest. 2 Die Gemeindestelle trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung der Versorgung der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistun gen gemäss den Weisungen der kantonalen Zentralstelle. 3 Sie vollzieht die von der kantonalen Zentralstelle angeordneten Mass nahmen. 2

Art. 6

Kosten 1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Zentralstelle. 2 Die Gemeinde trägt die Kosten der Gemeindestelle.

Art. 7

Rechtsschutz 1 Gegen Entscheide gemäss Art. 23 bis 28 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung 4 ) kann innert zehn Tagen Beschwerde beim zuständigen Departement erhoben werden. Die Beschwerde hat kei ne aufschiebende Wirkung. 2 Entscheide des zuständigen Departementes können nach Art. 38 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung 5 ) angefochten werden.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 6 ) 4) SR 531 5) SR 531 6) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt (OGS 2004, 80) 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.09.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung OGS 2004, 59 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.09.2004 01.01.2005 Erstfassung OGS 2004, 59 5
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