Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (540.21)
CH - OW

Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst

Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD) vom 27. Januar 2006 (Stand 1. Februar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe k sowie Artikel 8 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezember 2015 1 ) , des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 22. Oktober 2004 2 ) sowie des Zivilschutzgesetzes vom 22. Oktober 2004 3 ) , gestützt auf Artikel 44 sowie Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 ) , * beschliesst: 1. Allgemeines

Art. 1

Aufgaben 1 Der Koordinierte Sanitätsdienst (KSD) unterstützt das öffentliche Ge sundheitswesen mit koordiniert eingesetzten Mitteln des Bevölkerungs schutzes, privater Organisationen, anderer Kantone und der Armee, um die Patientinnen und Patienten bei Katastrophen oder in Notlagen best möglich zu versorgen.

Art. 2

Konzept 1 Das Zusammenwirken der verschiedenen Partner und Elemente im Ko ordinierten Sanitätsdienst wird in einem Konzept über die Organisation des Sanitätsdienstes bei Katastrophen und in Notlagen geregelt. Es um fasst die Planung, Vorbereitung und Durchführung der sanitätsdienstli chen Massnahmen. 1) GDB 810.1 2) GDB 540.1 3) GDB 543.1 GDB 101.0 OGS 2006, 8
2 Das Konzept orientiert sich an der Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst des Bundes 5 ) , den Richtlinien des Interverbands für das Rettungswesen (IVR) 6 ) sowie den Richtlinien und Standards des Nationa len Netzwerks Psychologische Nothilfe (NNPN) 7 ) . 3 Das genehmigte Konzept ist behördenverbindlich.

Art. 3

Mittel 1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Koordinierten Sanitätsdienst zusätzlich zu den Mitteln des öffentlichen Gesundheitswesens und des Zi vilschutzes zur Verfügung: a. die Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst; b. eine mobile Sanitätshilfsstelle. 2 Der Kanton kann zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der im Staatsvoran schlag zur Verfügung gestellten Mittel mit andern Kantonen oder Dritten Vereinbarungen abschliessen oder Leistungsaufträge erteilen. 2. Zuständigkeiten und Organisation

Art. 4

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. übt die Aufsicht aus; b. kann Ausführungsbestimmungen über die Organisation und die Auf gaben des Koordinierten Sanitätsdienstes erlassen; c. genehmigt auf Antrag der Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst das Konzept für die Organisation des Koordinierten Sanitätsdienstes bei Katastrophen und in Notlagen; d. kann mit andern Kantonen oder Dritten Vereinbarungen abschlies sen oder Leistungsaufträge erteilen; e. schränkt im Bedarfsfall bei Katastrophen oder in Notlagen die freie Arzt- und Spitalwahl ein oder hebt sie auf; f. regelt die Kompetenz für das Aufgebot der eigenen und die Anforde rung ausserkantonaler Mittel. 5) SR 501.31 6) Schweizerischer Dachverband der Organisationen, die sich mit der präklinischen Versorgung von Notfallpatienten befassen. 7) Im Auftrag des Beauftragten des Bundesrats für den KSD eingesetzte ständige Fachgruppe für die psychologische Nothilfe 2

Art. 5

Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement vollzieht die dem Kanton zufallenden Auf gaben, soweit nicht andere kantonale Vollzugsbehörden oder Dritte damit beauftragt sind. Es: a. setzt die Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst ein; b. stellt die Einsatzbereitschaft der mobilen Sanitätshilfsstelle sicher; c. verpflichtet das für den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle not wendige Personal und stellt dessen fachliche Aus- und Weiterbil dung sicher; d. stellt die für den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendige Ausrüstung und das Material sicher; e. organisiert periodische Einsatzübungen in Zusammenarbeit mit den Partnern des Koordinierten Sanitätsdienstes; f. genehmigt auf Antrag der Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst die Aufgabenbeschriebe des Personals des Koordinierten Sanitäts dienstes und insbesondere des Personals der mobilen Sanitätshilfs stelle.

Art. 6

Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst 1 Die Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Gesundheitsamtes, der Abteilung Be völkerungsschutz und Militär, des Kantonsspitals Obwalden, des Samari terverbands Unterwalden und der Unterwaldner Ärztegesellschaft. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben. Sie: a. stellt dem zuständigen Departement Antrag auf Genehmigung des Konzepts für die Organisation des Sanitätsdienstes bei Katastro phen und in Notlagen; b. regelt die organisatorischen und personellen Belange der mobilen Sanitätshilfsstelle; c. stellt die sanitätsdienstliche Führung bei Katastrophen und in Notla gen sicher; d. stellt dem zuständigen Departement Antrag auf vertragliche Ver pflichtung des für den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle notwen digen ärztlichen und nichtärztlichen Fachpersonals (Ärztinnen und Ärzte, Rettungsdienst, Pflegefachpersonal, medizinische Praxisas sistentinnen, Samariter) und organisiert die dafür notwendige Wei terbildung; e. beantragt beim zuständigen Departement das für den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendige Material und die Ausrüstung; 3
f. bereitet zuhanden des zuständigen Departements die für die Sicher stellung des Koordinierten Sanitätsdienstes und der mobilen Sani tätshilfsstelle notwendigen Vereinbarungen und Leistungsaufträge vor.

Art. 7

Kantonsarzt-Stellvertreter bzw. Kantonsärztin-Stellvertrete rin 1 Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Kantonsarztes bzw. der Kantonsärztin: a. leitet die Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst; b. trägt die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung der Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst.

Art. 8

Zuständige Amtsstelle für Bevölkerungsschutz 1 Die für den Bevölkerungsschutz zuständige Amtsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben. Sie: a. stellt die logistische und führungsmässige Unterstützung für den Ein satz der mobilen Sanitätshilfsstelle sicher; b. ist für den Unterhalt und die Nutzung des geschützten Spitals und der geschützten Sanitätsstellen verantwortlich 8 ) .

Art. 9

Samariterverband Unterwalden 1 Der Samariterverband Unterwalden stellt in Zusammenarbeit mit weitern Partnern den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle sicher. 2 Die Aufgaben im Einzelnen und die Entschädigung werden in einer Leis tungsvereinbarung geregelt. 8) Vgl. Art. 21 bis 23 der Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (GDB 543.111 ) 4
3. Kostentragung

Art. 10

Kanton 1 Soweit sich aus der jeweiligen Spezialgesetzgebung keine andere Kostenregelung ergibt, trägt der Kanton die Kosten für den Koordinierten Sanitätsdienst. Dazu gehören insbesondere die Kosten für: a. die Vorbereitung, Planung und Koordination der sanitätsdienstlichen Massnahmen; b. das Alarmierungssystem im Rahmen des Koordinierten Sanitäts dienstes; c. die Einrichtungs- und Ausrüstungsmittel des Koordinierten Sanitäts dienstes; d. die Ausrüstung und den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle sowie die Ausrüstung des für deren Betrieb notwendigen Personals; e. die Aus- und Weiterbildung des für die Sicherstellung des Koordi nierten Sanitätsdienstes und den Betrieb der mobilen Sanitätshilfs stelle notwendigen Personals; f. die Sicherstellung des Koordinierten Sanitätsdienstes im Rahmen von Vereinbarungen mit andern Kantonen oder Dritten; g. die Durchführung von Übungen; h. die Entschädigung der Mitglieder der Fachgruppe Koordinierter Sa nitätsdienst, welche nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstver hältnis mit dem Kanton oder einem Anstellungsverhältnis mit dem Kantonsspital Obwalden stehen; für die Teilnahme an Sitzungen und Übungen gilt die Sitzungsgeldentschädigung gemäss Art. 11 Abs. 1 des Behördengesetzes 9 ) .

Art. 11

Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für den Einsatz des Koordi nierten Sanitätsdienstes auf ihrem Gemeindegebiet, soweit die Kosten übernahme nicht anderweitig geregelt ist. 9) GDB 130.4 5
4. Schlussbestimmung

Art. 12

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 10 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 8 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2006 geändert durch:Gesundheitsgesetz vom 3. Dezember 2015 (OGS 2015, 64), in Kraft seit 1. Februar 2016 (OGS 2016, 1); Botschaft und Antrag des Regie rungsrats vom 16. Juni 2015, Sitzungen des Kantonsrats vom 22. Okto ber und 3. Dezember 2015 (22.15.03) 10) Vom Regierungsrat rückwirkend auf 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.01.2006 01.01.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 8 03.12.2015 01.02.2016 Ingress geändert OGS 2015, 64 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.01.2006 01.01.2006 Erstfassung OGS 2006, 8 Ingress 03.12.2015 01.02.2016 geändert OGS 2015, 64 8
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