Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die Gewährung gegen... (289.1)
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Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

5. Februar 1973 Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich- rechtlicher Ansprüche Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 Ziffer 2 und Artikel 26 Ziffer 1 der Staatsverfassung des Kantons Bern vom 4. Juni
1893 [Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6. 6. 1993; BSG 101.1] , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Beitritt zum Konkordat Der Kanton Bern tritt dem von den Konferenzen der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, der kantonalen Finanzdirektoren und der kantonalen Fürsorgedirektoren am 15./16. April 1970, 13. Oktober
1970, 28. Oktober 1971 angenommenen und vom Bundesrat am 20. Dezember 1971 genehmigten Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, wie es im Anhang zu diesem Gesetz wiedergegeben ist, bei.

Art. 2

Änderung der ZPO Artikel 320 Ziffer 4 der Zivilprozessordnung für den Kanton Bern vom 7. Juli 1918 [BSG 271.1] wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt: ...

Art. 3

Schluss- und Übergangsbestimmungen
1 Das Gesetz vom 1. Dezember 1912 über den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche sowie das Gesetz vom 6. Juli 1947 über den Beitritt zu einem Konkordat betreffend allfällige Rückerstattung von Armenunterstützungen werden aufgehoben. Die beiden Konkordate vom 18. Februar 1911 [Aufgehoben] und vom 29. Juni 1945 [Aufgehoben] gelten gemäss Artikel 9 des Konkordates vom 15./16. April, 13. Oktober 1970 und 28. Oktober 1971 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche nur gegenüber Kantonen, die dem letztgenannten Konkordat noch nicht beigetreten sind.
2 Dieses Gesetz wird durch Beschluss des Regierungsrates in Kraft [1. 7. 1973] gesetzt. Bern, 5. Februar 1973 Freiburghaus Josi Anhang Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche angenommen von den Konferenzen der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, der kantonalen Finanzdirektoren und der kantonalen Fürsorgedirektoren am 15./16. April 1970, 13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971, vom Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971.

Art. 1

Rechtshilfe
1 Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht
beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
2 Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt.

Art. 2

Vollstreckbare Entscheide Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1]

Art. 3

Anforderungen an das Verfahren Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte: a der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhaltes gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen; b der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.

Art. 4

Nachweis der Vollstreckbarkeit Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen: a eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister; b eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist; c eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind; d die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.

Art. 5

Prüfung von Amtes wegen Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind.

Art. 6

Einreden des Betriebenen Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu: a der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde; b dass die Schuld verjährt ist; c dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war; d dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde.

Art. 7

1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der
Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

Art. 8

Inkrafttreten Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössischen Gesetzessammlung.

Art. 9

Übergangsbestimmung Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Verhältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 [Aufgehoben] betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützungen dahin.
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