Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Parodontologie an... (415.629)
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Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Parodontologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

1 CAS, DAS und MAS in Parodontologie
415.629 Verordnung über die Weiterbildungsst udiengänge CAS, DAS und MAS in Parodontologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom 4. März 2019)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbildungsstudiengä nge CAS, DAS und MAS in Paro dontologie an der Medizinischen Fa kultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Medizinischen Fakultät der Uni versität Zürich.
Verliehene
Abschlüsse
und Titel

§ 3.

1 Die Medizinische Fakultät der Un iversität Zürich verleiht fol gende Abschlüsse bzw. Titel als Au sweise über erfolg reich abgeschlos sene Studiengänge: a. Certificate of Advanced Studies UZH in Parodontologie (CAS UZH), b. Diploma of Advanced Studies UZ H in Parodontologie (DAS UZH), c. Master of Advanced Studies UZ H in Parodontologie (MAS UZH).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, die auf denselben ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zert ifikat oder Diplom ersetzt. Allfäl lige bereits ausgestellte Abschlus sdokumente werden eingezogen.
Zielsetzung

§ 4.

1 Die Studiengänge sind berufs begleitende Weiterbildungen mit dem Ziel, vertiefte Einblicke in das Gebiet der Parodontologie, deren Grundlagen sowie in die klinischen Aspekte und deren wesentlichen interdisziplinären Fach- und Forschungsbereiche zu vermitteln. Die Wei terbildungsstudierenden so llen damit fundierte theoretische und klini sche Fähigkeiten und Fertigkeiten er reichen, um in der täglichen Praxis Parodontitis-Patientinnen und -Patient en erfolgreich zu behandeln, zu betreuen und einen wesentlichen Be itrag zur parodontalen und allge meinmedizinischen Ge sundheit zu leisten.
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2 Die Studiengänge verbinden akad emische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördern gleichze itig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. Zulassung zu den Studien gängen

§ 5.

1 Die Studierenden verfügen übe r einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Zahnmedizin so wie Berufserfahrung von mindestens einem Jahr. Zum CAS können in Ausn ahmefällen Personen mit einem Hochschulbachelor in Zahnmedizin sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qu alifikation zugelassen werden.
2 Die Studiengangkommission entsch eidet über die Zulassung. Sie kann für die Studienbewerberinnen und -bewerber die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahme gespräch abhängig machen.
3 Einzelne Module oder Teile dav on können weiteren Fachpersonen zugänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner M odule führt nicht zu einem Abschluss.
4 Pro Modul werden in der Regel maximal 40 Personen zugelassen, davon maximal 20 zu den DAS- und MAS-Studiengängen. Diese wer
- den an der Medizinische n Fakultät der Universi tät Zürich immatriku
- liert bzw. registriert.
5 Die Studierenden legen sich zu Beginn des Studiengangs auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in ei nen umfangreichere n Studiengang ist auf Antrag an den Leitenden Ausschuss möglich, wenn die für den ange
- strebten Abschluss vorgegebenen Zu lassungskriterien erfüllt sind. Der Leitende Ausschuss kann den Übertr itt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
6 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Medizinische Fakultät

§ 6.

1 Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über die Studien
- gänge aus. Die Studiengänge unter liegen den Qualit ätsanforderungen der Universität Zürich.
2 Die Medizinische Fakul tät wählt die Präsiden tin oder den Präsiden
- ten des Leitenden Ausschusses aus ih ren Reihen und auf deren oder des
- sen Vorschlag die übrigen Mitglieder.
3 Die Medizinische Fakultä t verleiht die Abschl üsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Parodonto logie», «Diploma of Advanced Studies UZH in Parodontologie» sowi e den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Parodontologie».
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Leitender
Ausschuss

§ 7.

1 Der Leitende Ausschuss besteht aus vier bis acht Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studien gangleiterin oder der Studienganglei ter nimmt an den Sitzungen mit be ratender Stim me teil.
2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder ist wissenschaftlich an der Universität Zürich tätig, davon mi ndestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen od er Professoren de r Medizinischen Fakultät. Die Übrigen sind anerka nnte Fachpersonen, die an Universi täten oder in zahnärztlichen Praxen im Bereich der Parodontologie tätig sind.
3 Die Präsidentin oder der Präsid ent wird von der Medizinischen Fakultät gewählt. Sie oder er is t Mitglied der Medizinischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Auss chusses ein und leitet diese.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs sig.
5 Der Leitende Ausschuss hat in sbesondere folge nde Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Credits, c. Entscheid über die wiss enschaftliche Kooperati on mit anderen Insti tutionen, d. Wahl der Mitglieder der Stud iengangkommission auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten, e. Ernennung der Studiengangleiteri n bzw. des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten, f. Regelung der Qualitätssicherung , insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipie n und Bestimmung der Evaluationskriterien, g. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Do zierendenhonorare und der Rechnun g pro Durchgang sowie Bewil ligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, h. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Fina nzreglements der Universität Zürich
3 , i. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Stipen dien von privaten Institutionen unt er Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber, j. Genehmigung des Re chenschaftsberichts, k. Antrag an die Medizinische Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Parodontologie», «Dip loma of Advanced Studies UZH in Parodontologie» sowie des Titels «Master of Advanced Stud ies UZH in Parodontologie», l. Nomination des Beirats.
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6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkei t anderer Organe fallen.
7 Der Leitende Ausschuss kann zur i nhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis wählen. Beirat

§ 8.

1 Der Beirat besteht aus mindestens drei Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funkti on und unterstützt den Leitenden Ausschuss sowie die Studiengangleit erin oder den Studiengangleiter. Studiengang kommission

§ 9.

1 Die Studiengangkommission besteht aus zwei bis vier Mitglie
- dern sowie zusätzlich der Präsiden tin oder dem Präsidenten des Leiten
- den Ausschusses, die ode r der das Präsidium inne hat. Die Präsidentin oder der Präsident hat bei Stimme ngleichheit den Stichentscheid.
2 Unter den Mitgliedern der Studi engangkommission befinden sich neben der Präsidentin oder dem Präsidenten de s Leitenden Ausschus
- ses, die Studiengangleiterin oder de r Studiengangleiter sowie weitere Fachpersonen, die an Universitäte n oder in zahnärztlichen Praxen im Bereich der Parodontologie tätig sind.
3 Die Studiengangkommission ist in sbesondere verantwortlich für: a. Erstellung des Lehrplans zuha nden des Leitenden Ausschusses, b. Entscheid über die Zulassung vo n Studierenden auf Antrag der Stu
- diengangleiterin oder des Studiengangleiters, c. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, d. Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalenten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hochschulen, e. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachwei
- sen, f. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge. Studiengang leitung

§ 10.

1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterb ildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für: a. Organisation und Durchführung der Studiengänge, b. Beratung der Studier enden in Bezug auf die Studiengänge und den damit verbundenen Studienleistungen, c. Antrag an die Studiengangkommi ssion über die zuzulassenden Stu
- dierenden,
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415.629 d. Abwicklung der Studi erendenadministration, e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon zepte, Studienprogramme, Studien gelder und zur Qualitätssicherung, f. Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS), g. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie renden und Förderung der Zusammen arbeit zwischen den Dozieren den, h. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge, i. Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durc hgang sowie des Rechenschaftsberichtes, j. Überwachung des Budgets und der Rechnung, k. Anstellung und Führung der Mita rbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge, l. Vorbereitung der Sitzungen der Studiengangkommission und des Leitenden Ausschusses, m. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung.
Lehrkörper

§ 11.

1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Refe rentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpers onen aus dem Bereich der Parodon tologie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Uni versität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleis tet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universi tät Zürich besteht weder ein An spruch noch eine Verpflichtung zu r Mitwirkung an den Weiterbildungs studiengängen. III. Module, ECTS Credit s und Leistungsnachweise
Module

§ 12.

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Mo dule, die in Deutsch und Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge de finiert. Der Leitende Ausschuss ka nn Teile der Weit erbildungsstudien gänge an in- oder ausländischen un iversitären Hochsc hulen durchführen lassen.
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415.629 CAS, DAS und MAS in Parodontologie European Credit Transfer System

§ 13.

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre
- dit Transfer System (ECTS) bemessen.
2 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange
- nommene MAS-Abschlussarbeit vergeben.
3 Ein ECTS Credit entspricht eine r Arbeitsleistung von rund 30 Stun
- den.
4 Auf Antrag entscheidet die St udiengangkommiss ion über die An
- rechnung von maximal 3 ECTS Cred its an den DAS und von maximal
10 ECTS Credits an den MAS aus ei nem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule. Eine über die pro Stu
- diengang maximal vorgesehene An zahl ECTS Credits hinausgehende Anrechnung ist ausgeschlossen. Eine Anrechnung von ECTS Credits an den CAS ist nicht möglich. Leistungs nachweise

§ 14.

1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn de r dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach
- weis kann insbesondere bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo
- duls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Falldokumentationen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studien
- gangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den zustän
- digen Dozierenden festgelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusätzli ch in elektronischer Form einzu
- reichen. Die Arbeit kann mit ents prechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozieren
- den, welche die ents prechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leistungsnachwei s kann einmal wiederholt wer
- den. Die Wiederholung muss innerh alb von drei Monaten nach Kennt
- nis des Nichtbestehens am nächst möglichen Termin erfolgen. Andern
- falls gilt der Leistungsnachweis als definitiv ni cht bestanden. Abmeldung

§ 15.

1 Tritt vor Beginn eines Leistu ngsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder dem Studienga ngleiter unverzüglich ein schrift
- liches, begründetes und mit einer en tsprechenden Bestätigung (insbe
- sondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzu
- reichen.
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2 Tritt ein solcher Verhinderungsgr und unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so is t dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzut eilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigun gen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleiterin od er dem Studiengangleiter einzurei chen.
3 Im Zweifelsfall kann eine vertra uensärztliche Abklärung verlangt werden.
4 Die Geltendmachung von Abmeldun gsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet di e Studiengangleiterin oder der Stu diengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungs nachweis als nicht bestanden.
6 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Benotung

§ 16.

Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Betrugs
-
handlungen

§ 17.

1 Bei Betrugshandlungen, insb esondere wenn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch führung des Leistungsnachweises uner laubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder un vollständigen Angaben zugelassen wurde, erklärt der Leit ende Ausschuss den Leistungsnach weis als nicht bestanden, die Zula ssung als erschlichen oder einen aus gestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Aus schluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des als nicht best anden erklärten Leistungsnach weises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss bzw. ein Titel gemäss §
3 verliehen, so wird dieser aufg rund eines Fakultäts beschlusses aberkannt; allfällig be reits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
4 Der Leitende Ausschuss beschliess t, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
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415.629 CAS, DAS und MAS in Parodontologie Rechtsmittel

§ 18.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworb enen ECTS Credits. Gegen die Auf
- stellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss erhoben werden. Gegen den Entscheid des Le itenden Ausschusses ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürc her Hochschulen innert 30 Tagen möglich. IV. Studienabschlüsse Certificate of Advanced Studies UZH in Parodontologie (CAS UZH)

§ 19.

1 Der CAS-Studiengang umfasst 15 bis 25 Präsenztage und dauert in der Regel ein Jahr.
2 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 15 ECTS Cre
- dits erworben worden sind und di e Studiengebühren vollumfänglich ge
- leistet wurden.
3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Diploma of Advanced Studies UZH in Parodontologie (DAS UZH)

§ 20.

1 Der DAS-Studiengang umfasst
30 bis 40 Präsenztage und dauert in der Regel zwei Jahre.
2 Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS Cre
- dits erworben worden sind und di e Studiengebühren vollumfänglich ge
- leistet wurden.
3 Studierende, denen das Diplom nich t verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leist ungen oder gegebenenfalls ein Zerti
- fikat. Master of Advanced Studies UZH in Parodontologie (MAS UZH)

§ 21.

1 Der MAS-Studiengang umfasst 60 bis 90 Präsenztage und dauert in der Regel drei Jahre.
2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS Credits erworben worden sind, die klinis chen Falldokumentationen vorliegen und die klinische Prüfung bestanden wurde, die Abschlussarbeit und die Abschlussprüfung bestanden wurden sowie die Studiengebühren voll
- umfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Dip
- lom oder ein Zertifikat. Klinische Fall dokumentatio nen

§ 22.

1 Die Studierenden haben fünf klinische Falldokumentationen nachzuweisen. Die Fa lldokumentationen ergebe n insgesamt 10 ECTS Credits.
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2 Die Falldokumentationen werden entweder angenommen oder, falls sie ungenügend sind, zur einmal igen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeb en. Wiederum als ungenügend qua lifizierte Falldokumentationen werden definitiv abgelehnt. Eine Fall dokumentation kann substituiert werden.
3 Die einzelnen Falldokumentatione n werden von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.
Klinische
Prüfung

§ 23.

1 Die klinische Prüfung besteht aus einer halbstündigen münd lichen Prüfung zu einer Falldokumentation gemäss §
22. Die klinische Prüfung ergibt 1 ECTS Credit.
2 Zur klinischen Prüfung zugelassen wird, wer mindestens 49 ECTS Credits erworben hat sowie wenn die klinischen Falldokumentationen vorliegen.
3 Eine ungenügende klinische Prüf ung kann einmal am nächstmög lichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht bestanden.
Abschlussarbeit

§ 24.

1 Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer klinischen Studie, einer Laborunte rsuchung, einer fallbe zogenen Dokumentation oder einer Literaturarbeit. Die Abschlussarbeit ergibt 9 ECTS Credits.
2 Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie un genügend ist, zur einmal igen Verbesserung inne rhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wieder um als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
3 Die Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzu reichen. Die Arbeit kann mit ents prechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
4 Die Abschlussarbeit wird von ei ner Dozentin ode r einem Dozen ten betreut und bewertet.
Abschluss
-
prüfung

§ 25.

1 Die Abschlussprüfung besteht aus einer halbstündigen mündlichen Prüfung zur Theorie und Praxis im Bereich der Parodon tologie. Sie ergibt 1 ECTS Credit.
2 Zur Abschlussprüfung zugelassen wird, wer mindestens 59 ECTS Credits erworben hat und die Abschlus sarbeit mit Erfolg bestanden hat sowie wenn die klinischen Falldoku mentationen vorliegen und die kli nische Prüfung bestanden wurde.
3 Eine ungenügende Abschlussprüfung kann einmal am nächstmög lichen Termin wiederholt werden. Ande rnfalls gilt sie als definitiv nicht bestanden.
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415.629 CAS, DAS und MAS in Parodontologie Diploma Supplement

§ 26.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom
- zusatz) in deutscher und engl ischer Sprache ausgestellt. V. Finanzen Studien gebühren

§ 27.

1 Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreic hung der Kostendeckung die mini
- mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen d avon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.
3 Die Studiengebühren für den CAS- Studiengang betragen zwischen Fr. 8000 und Fr. 12 000.
4 Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 11 000 und Fr. 15 000.
5 Die Studiengebühren für den MAS- Studiengang betragen zwischen Fr. 22 000 und Fr. 30 000.
6 Die Kursgebühren für Besuche einz elner Module oder Teilen davon werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
7 Bei einem Wechsel des Weiterbildun gsstudiengangs sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass
- gebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbil
- dungsstudiengang zulässig ist.
8 Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus
- schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei ei ner genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studie nleistungen aus einem äquivalen
- ten Programm einer in- oder ausl ändischen universitären Hochschule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
9 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmitte l sowie der Reise- und Unterkunfts
- kosten sämtliche Gebühr en eingeschlossen.
10 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
3 . Rücktritt

§ 28.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studi engebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.
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2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist zurückerstat tet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übergangs
-
bestimmungen

§ 29.

1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab dem 1. Januar 2020 aufnehmen.
2 Die Verordnung über die Weit erbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Parodontologie an der Medizinischen Fakultät der Univer sität Zürich vom 17. Mai 2010 gilt weit erhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. Januar
2020 aufgenommen haben.
1 OS 74, 228 ; Begründung siehe ABl 2019-03-22 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2019.
3 LS 415.112 .
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