Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL. M. in International Tax... (415.416.2)
CH - ZH

Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL. M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 CAS und LL. M. in International Tax Law – Verordnung
415.416.2 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL. M. in International T ax Law an der Rechtswissen schaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 23. Mai 2016)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbildungsstudiengä nge CAS und LL. M. in Internatio nal Tax Law an der Rechtswissensc haftlichen Fakultät der Universität Zürich. Der Fakultätsvorstand er lässt auf Vorschlag der Studienkom mission ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Rechtswissenschaftlichen Fakul tät der Universität Zürich.
Verliehene
Abschlüsse
und Titel

§ 3.

1 Die Rechtswissenschaftliche Fa kultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschl üsse und Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge: a. CAS UZH in International Tax Law (CAS UZH) b. LL. M. UZH in International Tax Law (LL. M. UZH)
2 Die Erzielung mehrerer Titel, die auf denselben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Er werb eines LL. M. wird ein allfällig zuvor ausgestelltes Zertifikat aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Zielsetzung

§ 4.

1 Die Studiengänge si nd universitäre Weiterbildungen mit dem Ziel, fundierte theoretische und pr aktische Kenntnisse im internatio nalen Steuerrecht zu vermitteln. Si e dienen dem Erwe rb eines umfas senden Fachwissens im internationa len Steuerrecht unter Berücksich tigung der praktische n Anwendung und der Behandlung und Lösung aktueller Problemstellungen im Be reich der Besteuerung grenzüber schreitender Sachverhalte.
2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit der praxisbezogenen Anwendung und fördern gleichzeitig fach liche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
2
415.416.2 CAS und LL. M. in International Tax Law – Verordnung Zulassung zu den Studien gängen

§ 5.

1 Die Studierenden verfügen üb er einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Rechtswissenschaft oder Wirtschaftswissenschaften sowie mehrjährige Beru fserfahrung. In Au snahmefällen können Per
- sonen mit einem Hochschulbachelor in Rechtswissenschaft oder Wirt
- schaftswissenschaften sowie spezifisch er Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwer
- tigkeit entscheidet die Studienkommi ssion «sur dossier» und abschlies
- send. Sie kann für Studienbewerberinnen und -bewerber, die ausnahms
- weise zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch mit der Studien gangleitung abhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile da von können einem weiteren Per
- sonenkreis der universitären und au sseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner M odule führt nicht zu einem Abschluss.
3 Zu den Studiengängen werden in der Regel maximal 25 Weiter
- bildungsstudierende pro Modul zugelas sen. Diese werden an der Rechts
- wissenschaftlichen Fakultä t der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.
4 Die Studierenden legen sich zu Be ginn auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studienga ng ist auf Antrag an die Studienkommission möglich, we nn die für den angestrebten Ab
- schluss vorgegebenen Zu lassungskriterien erfüllt sind. Die Studien
- kommission kann den Übertritt von de r Erfüllung zusätzlicher Auf
- lagen abhängig machen.
5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Rechtswissen schaftliche Fakultät

§ 6.

1 Die Rechtswissenschaftliche Fa kultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus und genehm igt die Studienordnung und Regle
- mente. Die Studiengäng e unterliegen den Qualit ätsanforderungen der Universität Zürich.
2 Die Rechtswissenschaftliche Fakul tät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der Studienkommissi on aus ihren Reihen und auf deren oder dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder sowie die Studiengang
- leiterin oder den Studiengangleiter.
3 Die Rechtswissenschaftliche Faku ltät verleiht den Abschluss «CAS UZH in International Tax Law» sowie den Titel «LL. M. UZH in Inter
- national Tax Law».
4 Die Fakultät erlässt ein Regl ement über die Gewinnverteilung und Verlusttragung.
3 CAS und LL. M. in International Tax Law – Verordnung
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Fakultäts
-
vorstand

§ 7.

1 Dem Fakultätsvorstand obliegt die Gesamtleitung über die Weiterbildungsstudiengänge.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. Festlegung der Grundsätze zur Budgetierung und der Rechenschafts berichte sowie des Zeit punkts ihrer Einreichung, b. Genehmigung des Budgets u nd des Rechenschaftsberichts, c. Genehmigung der Studien- und Kursgebühren, der Dozierenden honorare sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, d. Führen von Genehmigungsverfahren bezüglich der Erlasse, die von den Oberbehörden geprüft und genehmigt werden müssen, e. Berichterstattung zuhande n der universitären Stellen, f. Entscheid über Einsprachen gege n die Bewertung von Leistungs nachweisen, g. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
3 , h. Entscheid über die Annahme und di e Vergabe von gestifteten Sti pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leit linien der Stipendiengeber.
Studien
-
kommission

§ 8.

1 Die Studienkommission besteht aus sechs bis zehn Mitglie dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studi engangleiter nimmt an den Sitzun gen mit beratender Stimme teil.
2 Mindestens die Hälfte der Mitg lieder sind Professorinnen oder Professoren der Rechtswissenschaftl ichen Fakultät der Universität Zü rich. Die übrigen Mitglieder sind an erkannte Fachleut e im Bereich des internationalen Steuerrechts.
3 Die Präsidentin oder der Präsid ent wird von der Rechtswissen schaftlichen Fakultät gewählt. Sie oder er hat bei Sti mmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs sig.
5 Die Studienkommission hat insbes ondere folgende Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms, b. Erstellung und Abnahme des Lehrplans sowie Zuordnung von ECTS Credits, c. Entscheid über die wissenschaftlic he Kooperation mit anderen Ins titutionen, d. Wahl der Dozierenden auf Antrag der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters,
4
415.416.2 CAS und LL. M. in International Tax Law – Verordnung e. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters, f. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, g. Entscheid über die An rechnung von ECTS Credits aus äquivalen
- ten Programmen von in- oder ausländische n universitären Hoch
- schulen, h. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach
- weisen, i. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festle
- gung der Zulassungsp rinzipien und Bestimmung der Evaluations
- kriterien, j. Antrag an die Rechts wissenschaftliche Fakultät auf Verleihung des Abschlusses «CAS UZH in International Tax Law» sowie des Titels «LL. M. UZH in International Tax Law».
6 Die Studienkommission ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkei t anderer Organe fallen.
7 Die Studienkommission ist beschl ussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind; Zir kulationsbeschlüsse sind zulässig. Sie tagt bei Bedarf, zumi ndest einmal im Jahr. Studiengang leitung

§ 9.

1 Die Studiengangleiterin oder de r Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwort
- lich. Sie oder er vertritt zusamme n mit der Präsidentin oder dem Prä
- sidenten der Studienkommission die Studiengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin bzw. de r Studiengangleiter ist insbeson
- dere verantwortlich für: a. Organisation und Durchführung der Studiengänge, b. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstu
- diengänge und den damit ver bundenen Studienleistungen, c. Antrag an die St udienkommission über di e zuzulassenden Studie
- renden, d. Abwicklung der Stud ierendenadministration, e. Durchführung der Leistungsnachw eise in Zusammenarbeit mit den für den jeweiligen Fachbere ich zuständigen Dozierenden, f. Organisation und Führung des Eur opean Credit Transfer Systems (ECTS), g. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon
- zepte, Studienprogramme, Studi engelder und zur Qualitätssiche
- rung, h. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
- renden sowie Förderung der Zusammenarbeit,
5 CAS und LL. M. in International Tax Law – Verordnung
415.416.2 i. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge, j. Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie des Rechenschaftsberichts, k. Überwachung des Budgets und der Rechnung, l. Anstellung und Führung der Mitarbeitenden de r Studiengänge, m. Vorbereitung der Sitzun gen der Studienkommission, n. Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
Lehrkörper

§ 10.

1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Re ferentinnen und Referenten ande rer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich des internationalen Steuerrechts. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Un iversität Zürich über nommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die i nhaltliche Verbindung mit der For schung an der Universität Zürich.
2 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch auf Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen noch eine Verpflichtung dazu. III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise
Module

§ 11.

1 Der Stoff gliedert sich in i nhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch oder Englis ch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studien gänge definiert. Es wird unterschieden zwischen: a. Pflichtmodulen: Module, die für alle Studierenden eines Studien gangs obligatorisch sind, und b. Wahlpflichtmodulen: Module, di e aus einer vorgegebenen Liste (Wahlpflichtpool) auszuwählen sind.
2 Die Studienkommission kann Teile der Weiterbildungsstudien gänge an in- oder ausländischen un iversitären Hoch schulen durchfüh ren.
European
Credit Transfer
and Accumu
-
lation System

§ 12.

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre dit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen.
2 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange
3 Ein ECTS Credit entspric ht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun den.
6
415.416.2 CAS und LL. M. in International Tax Law – Verordnung
4 Auf Antrag entscheidet die St udienkommission über die Anrech
- nung von maximal 10 ECTS Credit s an den LL. M. aus einem äquiva
- lenten Programm einer in- oder ausl ändischen universitären Hochschule. Eine Anrechnung von ECTS Credits an den CAS ist nicht möglich. Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.
5 Die im Rahmen des CAS erreic hten ECTS Credits und Benotun
- gen können an den LL. M. angerechnet werden. Leistungs nachweise

§ 13.

1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach
- weis kann insbesondere bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo
- duls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Falldokumentationen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu
- diengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit der zuständigen Dozentin oder dem zu ständigen Dozenten festgelegt.
3 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
4 Als genügend bewertete Leistung snachweise können nicht wieder
- holt werden.
5 Schriftliche Arbeiten werden von einer Dozentin oder einem Do
- zenten betreut und bewertet. Sie sind zu sätzlich in elek tronischer Form einzureichen. Es gelten die Regeln der Rechtswissenschaftlichen Fakul
- tät zum richtigen Zitieren und zur Vermeidung von Plagiaten. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen über
- prüft werden. Nichtbestehen eines Pflicht- oder Wahl pflichtmoduls

§ 14.

1 Ein als nicht genügend bewert eter Leistungsnachweis in Pflichtmodulen kann zwei mal wiederhol t werden.
2 Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachweis in Wahl
- pflichtmodulen kann einmal wiederholt werden.
3 Bei Leistungsnachweisen in Wahlpflichtmodulen sind für den LL. M.-Studiengang während des ge samten Studiengangs insgesamt maximal sechs Fehlversuche für a lle Wahlpflichtmodule zusammen gestattet. Für den CAS-Studiengang sind insgesamt maximal vier Fehl
- versuche für alle Wahlpflich tmodule zusammen gestattet.
7 CAS und LL. M. in International Tax Law – Verordnung
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4 Ein ungenügender Leistungsnachwei s kann jeweils am nächstmög lichen Termin, spätestens nach dr ei Monaten ab Kenntnis des Nicht bestehens, wiederholt werden. Andern falls gilt er als nicht bestanden.
Abmeldung

§ 15.

1 Tritt vor Beginn eines Leist ungsnachweises ein zwingen der, unvorhersehbarer und unabwe ndbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleite rin oder dem Studienga ngleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mi t einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärzt lichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsg rund unmittelbar vor oder wäh rend eines Leistungsnachw eises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mi tteilung ist innerhalb v on zwei Arbeitstagen zu sammen mit den entspr echenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengang leiterin oder dem Studiengang leiter einzureichen.
3 Im Zweifelsfall kann eine vertra uensärztliche Abklärung verlangt werden.
4 Die Geltendmachung von Abmeldung sgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Ab meldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheide t die Studiengangle iterin oder der Studiengangleiter. Wird das Abmeld egesuch abgelehnt, gilt der Leis tungsnachweis als nicht bestanden.
6 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Benotung

§ 16.

1 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe No ten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Ni cht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «n icht bestanden» bewertet.
2 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerun det.
3 Beim LL. M.-Titel wird ein Prädikat verliehen. Die Gesamtnote bestimmt das Prädikat wie folgt: ab
5,5 summa cum la ude (vorzüglich), ab 5 magna cum laude (sehr gut).
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415.416.2 CAS und LL. M. in International Tax Law – Verordnung Betrugs handlungen

§ 17.

1 Bei Betrugshandlungen, insb esondere wenn jemand uner
- laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch
- führung des Leistungsnachweises un erlaubterweise unterhält, ein Pla
- giat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erkl ärt die Studienkommission den Leis
- tungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Aus
- schluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des als nicht be standen erklärten Leistungsnach
- weises oder aufgrund de r erschlichenen Zulass ung ein Abschluss oder ein Titel gemäss §
3 verliehen, so wird dies er aufgrund eines Fakultäts
- beschlusses aberkannt; allfällig be reits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
4 Die Studienkommission be schliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll. Rechtsmittel

§ 18.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bish er erworbenen ECTS Credits. Gegen die Auf
- stellung kann bezüglich der neu dari n aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprac he beim Fakultätsvorstand gemacht werden. Der Entscheid des Fakultäts vorstands unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Dieser ist innert
30 Tagen möglich. IV. Studienabschlüsse CAS UZH in International Ta x L a w

§ 19.

1 Der CAS-Studiengang umfasst
18 bis 22 Präsenztage und erstreckt sich über zwei bis drei Semester. Es sind drei Schwerpunkt
- richtungen möglich:
1. Comparative Law,
2. Individual Taxation,
3. Corporate Taxation.
2 Der Abschluss wird verliehen, we nn mindestens 18 ECTS Credits erworben sind und die Studiengebühr en vollumfänglich geleistet wur
- den.
3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
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LL. M. UZH
in International
Ta x L a w

§ 20.

1 Der LL. M.-Studiengang umfasst 48 bis 56 Präsenztage und dauert mindestens 3 Semester.
2 Der LL. M.-Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS Cre dits erworben worden sind, die Ab schlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen der LL. M.-Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gege benenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.
Abschlussarbeit

§ 21.

1 Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissen schaftlichen Abhandlung eines Them as aus dem Bereich des interna tionalen Steuerrechts. Sie er gibt 10 ECTS Credits.
2 Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Ve rbesserung innerhalb von maximal zwei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend quali fizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
3 Die Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzu reichen. Die Arbeit kann mit ents prechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
4 Die Abschlussarbeit wird von ei ner Dozentin ode r einem Dozen ten betreut.
Diploma
Supplement

§ 22.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Dip lomzusatz) in deutscher und en glischer Sprache ausgestellt. V. F i n a n z e n
Studien
-
gebühren

§ 23.

1 Die Studiengänge sind kostende ckend durchzuführen. Die Studienkommission setzt zur Erreichung der Ko stendeckung die mini mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen den einzelner Module oder Teilen da von sowie von allfälligen Sponso ren getragen.
3 Die Studiengebühren für den CA S-Studiengang betragen zwischen Fr. 9000 und Fr. 15 000.
4 Die Studiengebühren für den LL. M.Studiengang betragen zwi schen Fr. 30 000 und Fr. 45 000.
5 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Module we rden im Rah men der Genehmigung des Budgets vom Fakultätsvorstand festgelegt.
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415.416.2 CAS und LL. M. in International Tax Law – Verordnung
6 Bei einem Wechsel des Weiterbil dungsstudiengangs sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass
- gebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbil
- dungsstudiengang zulässig ist. Bere its geleistete St udiengebühren werden unter Berücksichtigung des durch den Wechsel verursachten administ
- rativen Mehraufwandes an die Stud iengebühren des umfangreicheren Weiterbildungsstudiengangs angerechnet.
7 Die Studiengebühren können auf Antrag an den Fakultätsvorstand ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Re
- duktion der Studiengebühren bei ei ner genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studien leistungen aus ä quivalenten in- oder ausländischen Ausbildungen oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
8 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmi ttel sowie der Reise- und Unter
- kunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.
9 Die Rechnungsführung ri chtet sich nach de m Finanzreglement der Universität Zürich
3 . Rücktritt

§ 24.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebe stätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studien gebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studi engebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entschei det der Fakultätsvorstand.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer
- bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver
- fällt der Anspruch auf Rückerstattung. VI. Übergangsbestimmung Übergangs bestimmung

§ 25.

1 Die vorliegende Vero rdnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab 1. Januar 2017 aufnehmen.
2 Die Verordnung über den Weiterbi ldungsstudiengang «LL. M. in International Tax Law» an der Rech tswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 8. März 2010 gilt weiterhin für alle Studieren
- den, die ihr Studium vor dem 1. Januar 2017 au fgenommen haben.
1 OS 71, 314 ; Begründung siehe ABl 2016-06-10 .
2 Inkrafttreten: 1. September 2016.
3 LS 415.112 .
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