Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern
Nr. 544 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) vom 3. März 2015 (Stand 1. August 2024) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993
1 , auf die
§§
7 und 60 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG)
2
, auf die §§
48 und 49 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom
12. September 2005
3 , auf die §§ 34 und 35 des Gesetzes über die Gymnasialbildung vom 12. Februar 2001
4 , auf § 30 Absatz 4 des Universitätsgesetzes vom 17. Januar
2000
5 sowie auf § 31 Absatz 4 des PH-Gesetzes vom 10. Dezember 2012
6 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:
1 Schul- und Studiengelder sowie Gebühren
§ 1
Universität Luzern
1 Es werden folgende Gebühren für Anmeldung und Aufnahme erhoben: a. Anmeldegebühr
Fr. 100.–
1 SRL Nr.
680
2 SRL Nr.
400a
3 SRL Nr.
430
4 SRL Nr.
501
5 SRL Nr.
539
6 SRL Nr.
515 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2015 94
2 Nr. 544 b. Zusatzgebühr für verspätete Anmeldung Fr. 150.– c. Gebühr für Abklärungen im Zusammenhang mit Zulassungen: Dieser Be trag wird bei anschliessender Immatrikulation mit der Studiengebühr verrechnet. Fr. 100.– bis Fr. 300.– d. Fakultät I: Aufnahmeprüfung Fr. 300.– e. Gebühr für das Aufnahmeverfahren am Religionspädagogischen Institut Fr. 515.–
2 Es werden pro Semester folgende Studiengebühren erhoben: a. Studierende und Doktorierende, welche unter die Interkantonale Universitätsver
- einbarung vom 20. Februar 1997
7 fallen:
1. Studierende Fr. 725.–
2. Doktorierende Fr. 225.– b. Die übrigen Studierenden bzw. Doktorierenden haben eine zusätzliche Studienge
- bühr von 300 Franken bzw. 100 Franken pro Semester zu entrichten.
3 Es werden folgende Studiengebühren für Kooperationsstudiengänge mit anderen Hoch
- schulen erhoben: Diese Gebühren entsprechen den ordentlichen Studiengebühren ge
- mäss Absatz 2. Zur Angleichung der Studiengebühren an jene der Kooperationspartner kann der Regierungsrat abweichende Gebühren festlegen.
4 Von den Hörerinnen und Hörern wird pro Semesterwochenstunde eine Gebühr von 150 Franken erhoben (max. Fr. 800.– pro Semester).
5 Die Gebühren für Weiterbildungsangebote werden je nach Dauer und Umfang vom Rektorat im Rahmen von 300 bis 45
000 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kosten
- deckung zu erreichen ist.
§ 2
Pädagogische Hochschule Luzern
1 Es werden folgende Gebühren für Anmeldung und Aufnahme erhoben: a. * für den Vorbereitungskurs, für die Studiengänge der Ausbildung und für Diplo
- merweiterungsstudien Fr. 200.– b. Gebühr für das Aufnahmeverfahren «sur dossier» Fr. 515.–
2 Es wird folgendes Schulgeld für den Vorbereitungskurs erhoben: a. Teilnehmende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskan
- ton:
1. Vorbereitungskurs Niveau I Fr. 500.–
2. Vorbereitungskurs Niveau II Fr. 750.– b. Den übrigen Teilnehmenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
3 Es werden pro Semester folgende Studiengebühren erhoben: a. * Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton (Studierende, welche nur noch eine Projektarbeit Fachdidaktik oder eine Bache
- lor- oder Masterarbeit abgeben oder Abschlussprüfungen wiederholen müssen,
7 SRL Nr.
543a
Nr. 544
3 a. bis * Gaststudierenden, die den Unterricht ausserhalb eines Austauschprogramms besu
- chen, wird nebst der allgemeinen Anmeldegebühr eine Gebühr von 150 Franken pro ECTS-Punkt auferlegt. b. Den übrigen Studierenden oder solchen, welche ein Drittstudium absolvieren, wird nebst der allgemeinen Studiengebühr eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht. c. Instrumental- oder Gesangsunterricht pro Lektion von 45 Minuten (bei anderer Lektionsdauer im Verhältnis; exkl. allfällige Instrumentenmiete):
1. obligatorischer Instrumental- oder Gesangsunterricht
unentgeltlich
2. freiwilliger Instrumental- oder Gesangsunterricht im Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen)
Fr. 900.–
3. freiwilliger Instrumental- oder Gesangsunterricht im Gruppenunterricht
Fr.
450.– c. bis * Freiwillige Sprachkurse Niveau B2 und Niveau C2
Fr. 200.– d. Gebühren für Diplomerweiterungsstudien:
1. Studierende der Primar- oder der Sekundarstufe mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton
Fr. 650.–
2. Den übrigen Studierenden der Primar- oder der Sekundarstufe wird nebst der allgemeinen Studiengebühr eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
3bis Bei Abbruch des Studiums oder des Vorbereitungskurses bis vier Wochen nach Se
- mesterbeginn wird maximal die Hälfte der regulären Schul- und Studiengelder erho
- ben. *
3ter Die Gebühren für Angebote zur Kompensation des obligatorischen Sprachaufenthal
- tes betragen maximal 450 Franken pro Woche und werden von der Prorektorin oder vom Prorektor Ausbildung festgelegt. *
4 Von den Hörerinnen und Hörern wird pro Semesterwochenstunde eine Gebühr von 150 Franken erhoben.
5 Die Gebühren für Weiterbildungsangebote werden je nach Dauer und Umfang von der Prorektorin oder vom Prorektor Weiterbildung im Rahmen von 50 bis 60
000 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist.
6 Bei Kooperationsstudiengängen können je nach anwendbarem Recht auch die Studien
- gebühren sowie weitere Abgaben der Kooperationspartner zur Anwendung kommen.
§ 3
Gymnasien und Maturitätsschule für Erwachsene
1 Es werden an Gymnasien folgende Gebühren und Schulgelder erhoben: a. Gebühr für Aufnahmeverfahren für Musik und Tanz in Sport- und Musikklassen
Fr. 170.– b. Schulgelder pro Schuljahr:
1. Lernende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungs
- kanton, nach erfülltem 9. Schuljahr
Fr. 465.–
4 Nr. 544
2. Den übrigen Lernenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
3. * ...
3.1. * ...
3.2. * ...
3.3. * ...
4. * ...
4.1. * ...
4.2. * ...
4.3. * ...
5. * ...
6. Mahlzeitenbeiträge (hauswirtschaftlicher Unterricht), pro Jahreskurs Fr.
140.–
2 Es werden an der Maturitätsschule für Erwachsene folgende Gebühren und Schulgelder erhoben: a. Gebühr für das Aufnahmeverfahren Fr. 130.– b. Schulgelder pro Semester:
1. Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungs
- kanton Fr. 630.–
2. Den übrigen Studierenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Ge
- bühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
3 Es werden am Passerellen-Lehrgang für Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsmaturi
- tät oder einer gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturität folgende Gebühren und Schulgelder erhoben: * a. Gebühr für das Aufnahmeverfahren Fr. 130.– b. Schulgelder pro Semester:
1. Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungs
- kanton (im Wiederholungsfall: Fr. 1000.–) Fr. 630.–
2. Den übrigen Studierenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Ge
- bühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
§ 4
Fachmittelschulen, Wirtschaftsmittelschulen, Gesundheitsmittelschule, Fachklasse Grafik, Informatikmittelschule *
1 Es werden folgende Aufnahmegebühren erhoben: a. Gebühr für die Aufnahmeprüfung Fr. 70.– b. * Gebühr für das gestalterische Aufnahmeverfahren in die Fachklasse Grafik Fr.
125.–
2 Es werden pro Schuljahr sowie für einsemestrige Bildungsgänge folgende Schulgelder erhoben: * a. Lernende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton Fr.
465.– b. Den übrigen Lernenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Gebühr auf
-
Nr. 544
5 c. * ... d. * ... e. Vorbereitungskurs auf die Aufnahmeprüfung Berufsmaturität Fachklasse Grafik
Fr.
150.– f. * Grundlagenkurs Grafik
Fr. 580.–
3 Es werden für Schulmaterial für Lernende der Fachklasse Grafik folgende Gebühren erhoben: a.
1. bis 3. Ausbildungsjahr pro Jahr
Fr. 1240.– b.
4. Ausbildungsjahr
Fr. 620.–
§ 5
Berufsbildungszentrum Natur und Ernährung
1 ... *
2 Es werden pro Woche folgende Gebühren für Unterkunft und Verpflegung erhoben: a. * intern
Fr. 185.– b. * extern für Lernende (Mittagessen)
Fr. 55.– c. * extern für Berufsleute (Mittagessen)
Fr. 80.–
§ 6
Berufsfachschulen
1 Durch die Berufsfachschulen werden für die Berufsbildung folgende Schulgelder und Gebühren erhoben: * a. * Anmeldung und Repetition
1. Lernende mit einem Lehrvertrag
unentgeltlich
2. Lernende ohne Lehrvertrag
Fr. 200.– b. * Schulbesuch
1. Lernende mit einem Lehrvertrag
unentgeltlich
2. * Lernende ohne Lehrvertrag mit einer Zulassung zum Qualifikationsverfah
- ren und Wohnsitz im Kanton Luzern oder einem Vereinbarungskanton:
un
- entgeltlich
3. * Lernende des Lehrgangs Allgemeinbildung für Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Luzern und einer Bewilligung der Dienststelle Berufs- und Wei
- terbildung
unentgeltlich
4. * übrige Lernende: Betrag pro Semester- oder Jahreswochenlektion der an
- wendbaren Schulgeldvereinbarung, sofern der zuständige Kanton diese Kosten nicht übernimmt.
2 Durch die Berufsfachschulen werden für die Berufsmaturität folgende Schulgelder und Gebühren erhoben: * a. * Vorbereitungskurse für die Aufnahmeprüfung: Die Gebühren werden je nach Dauer und Umfang von der Schulleitung im Rahmen von 100 bis 800 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist.
1. * ...
2. * ...
2.1. * ...
2.2. * ...
6 Nr. 544 b. * Aufnahmeprüfung Fr. 70.–
1. * ...
2. * ...
2.1. * ...
2.2. * ... c. * Anmeldung und Repetition
1. Lernende der lehrbegleitenden Bildungsangebote unentgeltlich
2. Lernende der berufsbegleitenden und Vollzeitbildungsangebote Fr. 200.– d. * Schulbesuch
1. Lernende der lehrbegleitenden Bildungsangebote unentgeltlich
2. Lernende der berufsbegleitenden und Vollzeitbildungsangebote
2.1. Lernende mit Wohnsitz im Kanton Luzern unentgeltlich
2.2. übrige Lernende: Betrag pro Semester- oder Jahreswochenlektion der an
- wendbaren Schulgeldvereinbarung, sofern der zuständige Kanton diese Kosten nicht übernimmt.
3 Für den beruflichen Unterricht für Lernende aus anderen Lehrorts- beziehungsweise Wohnsitzkantonen werden wie folgt Kantonsbeiträge erhoben: * a. * Vereinbarungskantone: anwendbarer Betrag gemäss Berufsfachschulvereinba rung, b. * Kantone, welche der Berufsfachschulvereinbarung nicht beigetreten sind: Beitrag, wie er von diesen beziehungsweise ihren Schulen in Rechnung gestellt wird, min
- destens aber in der Höhe des anwendbaren Betrags der Berufsfachschulvereinba
- rung.
4 ... *
5 ... *
6 ... *
§ 7
Sonderschulen
1 Der Kostgeld- und Betreuungsbeitrag der Eltern für Lernende, die in kantonalen, kom
- munalen oder vom Kanton unterstützten privaten Sonderschulen gefördert und betreut werden, beträgt: a. * für Lernende ohne Hilflosenentschädigung:
1. * für Verpflegung und Betreuung am Mittag pro Monat Fr. 145.–
2. * für Betreuung nach dem Unterricht in Tagesstrukturen pro Stunde Fr.
5.– b. * für Lernende mit Hilflosenentschädigung:
1. * für Verpflegung und Betreuung am Mittag pro Monat Fr. 200.–
2. * für Betreuung nach dem Unterricht in Tagesstrukturen pro Stunde Fr.
7.50
Nr. 544
7
§ 8
Höhere Berufsbildung und Weiterbildung
1 Weiterbildungszentrum Kanton Luzern: Die Gebühren für die Weiterbildung und die übrigen Angebote der höheren Berufsbildung werden je nach Dauer und Umfang von der Schulleitung im Rahmen von 300 bis 45
000 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist.
2 Bei Angeboten zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener kann die Schulleitung zugunsten der Lernenden von der Mindestgebühr gemäss Absatz
1 abweichen. *
§ 9
Brückenangebote
1 Das Schulgeld für Lernende in Brückenangeboten beträgt pro Schuljahr: a. * ab 8 Schulhalbtagen pro Woche
Fr. 465.– b. * bei 4 bis 7 Schulhalbtagen pro Woche
Fr. 350.– c. * bei 1 bis 3 Schulhalbtagen pro Woche
Fr. 175.–
2 Prüfungs-, Diplom-, Zeugnis-, Zertifikats- und Bescheinigungsgebühren
§ 10
Prüfungsgebühren
1 Für die Durchführung von Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben: a. Universität Luzern:
1. Zertifikat
Fr. 230.–
2. Bachelor-Diplomprüfungen, pro Semester (insgesamt maximal
Fr.
420.–)
Fr.
70.–
3. Master-Diplomprüfungen, pro Semester (insgesamt maximal Fr.
210.–)
Fr.
70.–
3. bis * Master-Diplomprüfungen im Masterstudiengang Joint Medical Master der Universitäten Luzern und Zürich, pro Studienjahr
Fr. 160.–
4. Doktorat
Fr. 120.–
5. Diplomprüfung Religionspädagogisches Institut
Fr. 230.–
6. Zertifikat Religionspädagogisches Institut
Fr. 120.–
7. andere Prüfungen
Fr. 100.– b. Pädagogische Hochschule Luzern:
1. Aufnahmeprüfung Fr. 250.– (im Wiederholungsfall: Fr. 125.–)
2. * Bachelor-Abschlussprüfung, Master-Abschlussprüfung Sekundarstufe I Fr.
400.– (im Wiederholungsfall: Fr. 200.–)
3. * übrige Master-Abschlussprüfungen, Prüfung Erweiterungsdiplom, Diplom
- prüfung Sekundarstufe II - gymnasiale Bildung, Abschlussprüfungen Berufsbildung Fr. 200.– (im Wiederholungsfall: Fr. 100.–)
8 Nr. 544 c. Gymnasien und Maturitätsschule für Erwachsene:
1. Maturitätsprüfung Fr. 250.–
2. Diplomprüfung Fr. 250.–
3. Sprachprüfung Fr. 250.–
4. Ergänzungsprüfung Passerellen-Lehrgang Fr. 250.– c. bis * Fachmittelschulen:
1. Fachmittelschulabschlussprüfung Fr. 250.– d. * ... e. alle übrigen Diplomprüfungen Fr. 250.–
2 Im Fall eines Rückzugs der Anmeldung nach Ablauf der Anmeldefrist wird die Gebühr nicht zurückbezahlt.
§ 11
Diplom-, Zeugnis-, Zertifikats- und Bescheinigungsgebühren
1 Für das Ausfertigen von Diplomen, Zeugnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen werden folgende Gebühren erhoben: a. Doktorat Fr. 220.– b. * alle übrigen Diplome, Zertifikate, Fachmittelschulausweise und gymnasiale Matu
- ritätszeugnisse ohne Berufs- und Fachmaturitätszeugnisse Fr. 220.– c. Bescheinigung über abgelegte Prüfungen Fr. 100.– d. Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten:
1. Semesterzeugnisse pro Stück Fr. 50.–
2. alle übrigen Diplomzeugnisse, Zertifikate, Fachmittelschulausweise, Matu
- ritäts-, Berufsmaturitäts- und Fachmaturitätszeugnisse Fr. 125.–
3 Allgemeine Bestimmungen
§ 12
Wohnsitz
1 Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gilt bei mündigen Lernenden und Studieren
- den der stipendienrechtliche Wohnsitz, bei unmündigen Lernenden und Studierenden der zivilrechtliche Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter. Als Wohn
- sitz gilt auch ein unter der Schulgeldverordnung für das Schuljahr 2007/2008 begründe
- ter Wohnsitz.
Nr. 544
9
§ 13
Weitere Kosten
1 In den Schul- und Studiengeldern sind die Kosten der persönlichen Lehrmittel, Schul
- materialien, Fotokopien, Exkursionen, Schullager usw. nicht enthalten. Sie werden von den Schulleitungen in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben § 39 der Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung vom 19. Juni 2001
8 sowie § 33 der Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 6. Juni 2006
9 .
§ 14
Spezialangebote
1 Für Spezialangebote (Freikurse, Freifächer, Stützkurse, Förderkurse, Deutsch als Zweitsprache) können die Schulleitungen ein Kursgeld oder eine Einschreibegebühr von höchstens 270 Franken erheben. *
§ 14a
* ...
§ 15
Benützungsgebühren und Beiträge zur Schadendeckung
1 Die Schulleitungen sind ermächtigt, von Lernenden, Studierenden und Auszubildenden einen Beitrag von höchstens 50 Franken pro Jahr zur Deckung von Schäden aus Dieb
- stählen und Entwendungen in den Schulgebäuden, aus Beschädigungen von Brillen im Turn- und Sportbetrieb, aus Verlusten der Schulbibliothek sowie für allfällige Benüt
- zungsgebühren zu erheben. *
§ 16
Rechnungstellung
1 Die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren werden ab Beginn des Schul- oder Studienjahres beziehungsweise des Semesters fällig. Sie sind durch die Schulleitungen bis spätestens Ende Oktober beziehungsweise Ende Februar in Rechnung zu stellen. Die Gebühr für ein Aufnahmeverfahren ist separat in Rechnung zu stellen. Die Universität Luzern und die Pädagogische Hochschule Luzern erheben die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren auf eigene Rechnung. *
§ 17
Abweisung bei nicht termingerechter Bezahlung
1 Lernende und Studierende, welche den Nachweis über die termingerechte Bezahlung der Gebühren für Aufnahmeverfahren und Prüfungen nicht erbringen, können von den Schulleitungen abgewiesen werden.
8 SRL Nr.
502
9 SRL Nr.
432
10 Nr. 544
§ 18
Unzeitiger Ein- und Austritt ausserkantonaler Lernender
1 Ausserkantonale Lernende und Studierende, die erst auf Beginn des zweiten Semesters in die Schule eintreten, haben nur die Hälfte des pro Schuljahr festgelegten Schul- oder Studiengeldes zu bezahlen. Versicherungsprämien und Beiträge sind voll zu leisten. Bei Austritt vor Beginn des zweiten Semesters wird die Hälfte des Schul- oder Studiengel
- des rückerstattet.
§ 19
Aufnahmebestätigung und Abmeldung
1 Die Schul- und Studiengelder werden auch geschuldet, wenn eine Abmeldung nicht in
- nert 30 Tagen seit Erhalt der schriftlichen Aufnahmebestätigung der Schule erfolgt.
*
§ 20
Erlass und Teilzahlung
1 In Härtefällen können die Rektorate der Universität Luzern und der Pädagogischen Hochschule Luzern Zahlungspflichtigen das Schul- und Studiengeld ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Bei den übrigen Schulen liegt diese Kompetenz bei Zahlungspflichtigen mit Wohnsitz im Kanton Luzern bei den Schulleitungen, bei ausserkantonalen Zahlungspflichtigen beim Bildungs- und Kulturdepartement. Werden Sozialhilfe, Stipendien oder Studiendarlehen bezogen, ist ein Erlass ausgeschlossen. Ge
- bühren für Aufnahmeverfahren können nicht erlassen werden. *
§ 21
Gaststudierende
1 Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobilitätsprogramme gelten die Studiengeldregelungen der entsprechenden Abkommen.
§ 22
Gebühr für Mehraufwand
1 Die Schulleitungen und die schulischen Dienste können von Lernenden, Studierenden und anderen Leistungsnachfragenden für schuldhaft verursachten Mehraufwand eine Gebühr von höchstens 50 Franken erheben, sofern dies im Voraus schriftlich angekün
- digt wurde.
4 Schlussbestimmungen
§ 22a
* ...
Nr. 544
11
§ 23
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schul
- geldverordnung) vom 11. Dezember 2007
10 wird aufgehoben.
§ 24
1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
10 G 2007 517 (SRL Nr. 544)
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