Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern
Nr. 438 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2004 (Stand 1. August 2024) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 8 und 36 Unterabsatz a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005
1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Grundsätze
1 Fachmittelschulen sind Vollzeitschulen der Sekundarstufe II, die a. eine vertiefte Allgemeinbildung vermitteln und berufsfeldbezogene Fächer anbie
- ten, b. die Persönlichkeitsentwicklung durch die Stärkung der Sozial- und der Selbst
- kompetenz fördern und c. auf Studiengänge im nichtuniversitären Tertiärbereich vorbereiten.
2 Im Kanton Luzern werden Studiengänge für die Berufsfelder Pädagogik, Musik und Soziale Arbeit angeboten. Sie werden mit dem Fachmittelschulausweis sowie zusätzlich mit der Fachmaturität (Studiengänge Pädagogik und Musik) abgeschlossen.
*
3 Der Abschluss an einer Fachmittelschule öffnet a. mit dem Fachmittelschulausweis den Zugang zu den entsprechenden höheren Fachschulen,
1 SRL Nr.
430 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2004 612
2 Nr. 438 b. * mit dem Fachmaturitätszeugnis unter Vorbehalt der entsprechenden Aufnahmebe
- dingungen den Zugang zu den entsprechenden Fachhochschulen oder pädagogi
- schen Hochschulen.
§ 2
* Fachmittelschulangebot
1 Der Kanton Luzern führt Fachmittelschulen in Baldegg, Luzern und Sursee.
§ 3
* Rechtsverweis
1 Die Ausbildung und die Abschlussprüfungen richten sich nach den Bestimmungen des Reglementes über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Ok
- tober 2018 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
2 (EDK-Reglement). *
2 Schulorganisatorische Bestimmungen
§ 4
Ausbildungsdauer
1 Die Ausbildung an Fachmittelschulen schliesst in der Regel an die 3. Klasse der Se
- kundarschule an und dauert bis zum Erwerb des Fachmittelschulausweises drei Jahre.
2 In den Studiengängen Pädagogik und Musik erwerben die Lernenden in einem vierten Ausbildungsjahr die notwendigen Qualifikationen zum Bestehen der Fachmaturität, wel
- che ihnen den Zugang zu einer pädagogischen Hochschule oder zu einer Fachhochschu
- le für Musik ermöglicht. *
3 ... *
§ 4a
* Wechsel des Berufsfeldes
1 Ein Wechsel des gewählten Berufsfeldes während der Ausbildung ist möglich.
2 Fehlen für die Ausbildung im neuen Berufsfeld vorausgesetzte Kompetenzen, sind die
- se zu erwerben. Die Schulleitung entscheidet über die Art und den Umfang der zu er
- bringenden ergänzenden Leistungen.
§ 5
Wochenstundentafel und Lehrpläne
1 Der Regierungsrat erlässt die Wochenstundentafel und die Lehrpläne, welche sich nach dem EDK-Reglement richten.
2 vgl. www.edk.ch, Rechtssammlung der EDK , Nr. 4.2.1.2
Nr. 438
3
§ 6
Allgemeinbildende und berufsfeldbezogene Fächer, Instrumentalunterricht und Freifächer
1 Allgemeinbildende Fächer sind Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Biologie, Physik, Chemie, Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Informatik, Religion/ Ethik, Sport sowie weitere im Rahmen der Wochenstundentafel genehmigte Fächer.
*
2 Die berufsfeldbezogenen Fächer richten sich nach dem Lehrplan im gewählten Berufs
- feld. *
3 Für Lernende mit Berufsfeld Pädagogik oder Musik ist Instrumental- oder Sologe
- sangsunterricht obligatorisch. Die Lernenden können von der Schulleitung verpflichtet werden, in einem Ensemble der Schule mitzuwirken. Der Unterricht wird in der Regel an der kommunalen Musikschule am Standort der Schule belegt. Die Lektionen im Ein
- zelunterricht dauern in der Regel 40 Minuten. Das Schulgeld beträgt 1030 Franken pro Schuljahr. *
4 ... *
§ 7
Klassenbestände
1 Die Klassenbestände betragen mindestens 14 und höchstens 24 Lernende.
2 Die Dienststelle Gymnasialbildung kann in Absprache mit der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung Ausnahmen bewilligen. *
§ 8
Leistungsbewertung
1 Leistungsbewertungen sind in den folgenden ganzen und in den dazwischenliegenden halben Noten auszudrücken: Note Bedeutung
6 sehr gut
5 gut
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach
§ 9
Verhaltensbeurteilungen
1 An den Schulstandorten Baldegg und Sursee werden das Arbeitsverhalten und das Ver
- halten in der Gemeinschaft mit folgenden ganzen Noten beurteilt: * Note Bedeutung I gut II mangelhaft III ungenügend
4 Nr. 438
2 Am Schulstandort Luzern werden das Arbeitsverhalten und das Verhalten in der Gemeinschaft je mit den Prädikaten «übertroffen», «erreicht», «teilweise erreicht» und «nicht erreicht» beurteilt. Im Arbeitsverhalten werden die Kompetenzen «eigenverant
- wortlich arbeiten», «eigene Fähigkeiten einschätzen» und «Methoden und Arbeitswerk
- zeuge effektiv einsetzen» beurteilt. Im Verhalten in der Gemeinschaft werden die Kom
- petenzen «aktiv mit anderen zusammenarbeiten», «konstruktiv mit Kritik umgehen» und «respektvoll mit anderen umgehen» beurteilt. *
3 Organe
§ 10
* Zuständige Dienststellen *
1 Die Dienststelle Gymnasialbildung organisiert und koordiniert die pädagogischen und fachlichen Belange der kantonalen Fachmittelschulen. *
2 Sie trifft alle diesbezüglichen Entscheide im Fachmittelschulbereich, die nicht einer anderen Behörde oder Stelle zugeordnet sind. Sie kann ihre Befugnisse delegieren. *
3 Sie hat namentlich folgende Aufgaben: Sie a. * ist verantwortlich für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Auf
- nahme- und Abschlussprüfungen an Fachmittelschulen, b. wählt auf Antrag der Schulleitung die Prüfungsexpertinnen und -experten und c. erlässt Weisungen über das Verfassen der selbständigen Abschlussarbeit und der Fachmaturitätsarbeit.
4 In personellen und betrieblichen Belangen ist für die Schulstandorte Baldegg und Sur
- see die Dienststelle Gymnasialbildung und für den Schulstandort Luzern die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung zuständig. *
§ 10a
* Koordinationsgruppe Aufnahmeprüfungen
1 ... *
§ 11
Schulleitung
1 Die Schulleitung ist zuständig für die pädagogische, personelle, betriebliche und administrative Führung der Fachmittelschule sowie für die Schulentwicklung vor Ort. Sie kann Befugnisse und Aufgaben delegieren. *
2 Die Schulleitung entscheidet nach den Vorgaben der zuständigen Dienststelle * a. * ... b. * über die Aufnahme der Lernenden, c. * über die Zulassung der Lernenden zu den Abschlussprüfungen und über die Dis
- pensationsgesuche in einzelnen Fächern, d. * über alle übrigen Fragen des Angebots, der Organisation und des Betriebs, soweit dieses Reglement keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.
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5
§ 12
Klassenkonferenz
1 Die Klassenkonferenz besteht aus allen Fachlehrpersonen einer Klasse und wird von der Klassenlehrperson geleitet.
2 Sie entscheidet über die Promotion der Lernenden.
3 In der Regel nimmt die Schulleitung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Klassenkonferenz teil.
§ 13
Fachlehrpersonen
1 Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Aufnahme- und die Abschluss
- prüfungen ab.
2 Sie beantragen den Expertinnen und Experten die Noten der Abschlussprüfungen.
§ 14
Expertinnen und Experten
1 Die Expertinnen und Experten begutachten an den Abschlussprüfungen die schriftli
- chen Arbeiten und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen und der praktischen Prüfungen.
2 Sie können sich an den mündlichen und den praktischen Prüfungen beteiligen.
3 Sie setzen auf Antrag der Fachlehrpersonen die Prüfungsnoten fest.
§ 15
* Notenkonferenz
1 Die Notenkonferenz setzt sich aus der Schulleitung und den examinierenden Fachlehr
- personen einer Klasse zusammen. Die Schulleitung leitet die Konferenz. *
2 Die Notenkonferenz entscheidet unter Würdigung der Gesamtleistungen über das Be
- stehen der Abschlüsse mit Fachmittelschulausweis und legt die Fachnoten der Fachma
- turität fest. *
4 Aufnahme *
§ 16
* Aufnahme
1 Voraussetzungen für die definitive Aufnahme in das erste Semester einer Fachmittel
- schule sind neben dem Abschluss der obligatorischen Schulzeit im laufenden Schul
- jahr * a. * das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss Absatz 1 quater im zweiten Semester der 2. Klasse und im ersten Semester der 3. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule im laufenden oder im vorangegangenen Schuljahr,
6 Nr. 438 a bis . * das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss Absatz 1 quater im zweiten Semester der 2. Klasse und im ersten Semester der 3. Klasse eines Langzeitgymnasiums, a ter . * das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss Absatz 1 quater im letzten Semester einer öf
- fentlichen Sekundarschule vor Eintritt in ein Kurzzeitgymnasium und im ersten Semester der 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums oder b. * ... c. * das Bestehen der Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch, Eng
- lisch und Mathematik und das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss Absatz 1 quater
im ersten Semester der 3. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule oder eines Langzeitgymnasiums oder in der 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums.
1bis Die Aufnahme erfolgt provisorisch, wenn in den Fällen nach Absatz 1a–a ter die Zeug
- nisnoten jeweils nur im ersten von beiden Semestern erreicht werden oder im Fall nach Absatz 1c nach dem Bestehen der Aufnahmeprüfung die Zeugnisnoten im folgenden Se
- mester nicht erreicht werden. Provisorisch aufgenommene Lernende müssen am Ende des ersten Semesters die Voraussetzungen von § 18 erfüllen. Ansonsten werden sie vom Angebot ausgeschlossen. *
1ter Der Prüfungsstoff der Aufnahmeprüfung richtet sich nach dem Inhalt des Lehrplans der öffentlichen Sekundarschule bis und mit dem letzten Semester vor der Aufnahme
- prüfung. *
1quater Für die Aufnahme gelten die folgenden Zeugnisnoten: * a. Im getrennt geführten Sekundarschulmodell sind für die Aufnahme mindestens drei Zeugnisnoten von mindestens 4,5 und maximal eine Zeugnisnote von mindes
- tens 4 in den Niveaufächern im Niveau A Voraussetzung. b. Im kooperativen und im integriert geführten Sekundarschulmodell sind für die Aufnahme eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 in mindestens drei Niveaufächern des Niveaus A und eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 in einem Niveaufach im Niveau B Voraussetzung. c. In allen Sekundarschulmodellen ist für die Aufnahme die Zeugnisnote von min
- destens 4,5 im Anforderungsniveau A/B im Fach Natur und Technik Vorausset
- zung. d. Im Langzeit- und im Kurzzeitgymnasium ist in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 Voraussetzung.
2 ... *
3 Die Aufnahme in den Studiengang Musik ist provisorisch. Die definitive Aufnahme hängt vom Bestehen einer Eignungsabklärung ab, welche in der Regel im zweiten Se
- mester des ersten Schuljahres durchgeführt wird. Bei Nichtbestehen dieser Eignungsab
- klärung ist ein Wechsel in einen anderen Studiengang möglich. Die Eignungsabklärung kann nicht wiederholt werden.
4 ... *
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§ 16a
* Beschränkte Platzzahl
1 Bei beschränkter Platzzahl sind für die Aufnahme folgende Kriterien massgebend: a. Wohnort im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton, b. Rangierung in der Aufnahmeprüfung.
2 ... *
§ 16b
* Ausserordentliche Aufnahme
1 Die Aufnahme von weiteren Lernenden, insbesondere aus anderen Mittelschulen, Berufsfachschulen und ausserkantonalen Fachmittelschulen, ist möglich. Die Schullei
- tung entscheidet aufgrund eines Aufnahmegesprächs und der vorliegenden Zeugnisse. Sie kann eine Aufnahmeprüfung, eine Eignungsabklärung durch den Schulpsychologi
- schen Dienst oder beides anordnen. *
2 In der Regel wird nur aufgenommen, wer zu Beginn des ersten Schuljahres das 18. Al
- tersjahr noch nicht vollendet hat. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.
*
3 Die Schulleitung kann die probeweise Aufnahme verfügen. Sie entscheidet in diesen Fällen nach einem Semester über die definitive Aufnahme. *
4a Promotion *
§ 17
Zeugnis und Promotion
1 Am Ende jedes Semesters entscheidet die Klassenkonferenz gestützt auf die Fachnoten über die Promotion der Lernenden in das nächste Semester.
2 Die Fachnoten der Semesterzeugnisse ergeben sich aus schriftlichen und mündlichen Arbeiten, die sich über das ganze Semester angemessen verteilen. Fachnoten werden in ganzen und in den dazwischenliegenden halben Noten ausgedrückt.
3 Pro Semester und Fach sind in der Regel mindestens drei Arbeiten durchzuführen. Da
- von sind mindestens zwei schriftliche oder praktische Arbeiten zu benoten. Bei Fächern mit einer oder zwei Wochenstunden genügen zwei Bewertungen.
4 Der Notendurchschnitt errechnet sich aus allen in der betreffenden Klasse gemäss Lehrplan unterrichteten Fächern und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
§ 18
Definitive Promotion
1 Lernende werden definitiv promoviert, wenn ihr Zeugnis a. einen Durchschnitt von mindestens 4,0, b. höchstens drei ungenügende Noten und c. nicht mehr als zwei Mangelpunkte aufweist.
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§ 19
Provisorische Promotion
1 Wer die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, wird provisorisch promoviert.
2 Wer provisorisch promoviert wird, muss im folgenden Semester die Bedingungen für die definitive Promotion erfüllen. Andernfalls müssen die beiden vorausgegangenen Se
- mester wiederholt werden, wobei das erste Semester nach der Rückversetzung als Probe
- zeit gilt. § 20 bleibt vorbehalten. *
3 Aus wichtigen Gründen kann die Klassenkonferenz das Provisorium um längstens ein Semester verlängern.
§ 20
Wiederholung
1 Lernende dürfen nur einmal ein Schuljahr wiederholen.
2 Die Wiederholung des ersten Schuljahres ist in der Regel nicht möglich. Über Ausnah
- men entscheidet die Schulleitung. *
§ 20a
* Übertritt in die Fachmaturitätsausbildung im Studiengang Musik
1 Im Studiengang Musik muss für den Übertritt in die Fachmaturitätsausbildung der Fachmittelschulausweis erfolgreich erworben und dabei im Fach Musik mindestens die Note 4,5 erreicht werden.
5 Abschlussprüfungen
5.1 Allgemeines
§ 21
Zulassung
1 Zu den Abschlussprüfungen für den Fachmittelschulausweis werden Lernende zugelas
- sen, die im dritten Studienjahr eine Fachmittelschule besuchen. *
2 Die Zulassung zu den Abschlussprüfungen für die Fachmaturität richtet sich nach § 30 Absatz 2 bis . *
§ 22
Abschlussprüfungen
1 Studienjahres statt. *
2 ... *
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3 In den Prüfungen wird im Wesentlichen der Unterrichtsstoff der beiden letzten Jahre geprüft.
4 Die Abschlussprüfungen für die Fachmaturität finden am Ende des Studienganges statt. *
§ 23
* ...
§ 23a
* Verhinderung
1 Wer eine Abschlussprüfung aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Schulleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis einzureichen. Die Schulleitung kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen.
2 Bleibt jemand einer Prüfung unentschuldigt fern, gilt die gesamte Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden.
§ 24
* ...
§ 25
* Unredlichkeiten
1 Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der selbständigen Arbeit, der Fachmaturi
- tätsarbeit oder der Abschlussprüfung, insbesondere durch Mitbringen und Gebrauch un
- erlaubter Hilfsmittel, kann die Prüfung von der Schulleitung als nicht bestanden erklärt werden.
2 Die Schulleitung entscheidet, ob die Prüfung wiederholt werden kann. *
3 Über jeden Vorfall ist ein Protokoll zuhanden der Schulleitung aufzunehmen.
5.2 Fachmittelschulausweis
§ 26
Abschluss mit Fachmittelschulausweis
1 Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst zehn Fachnoten, nämlich in
* a. Deutsch, b. * Französisch, c. Englisch, d. Mathematik, e. * den vier Lernbereichen
1. * Naturwissenschaften (Durchschnitt der Einzelnoten in Biologie, Chemie und Physik),
2. * Geistes- und Sozialwissenschaften (Durchschnitt der Einzelnoten in Ge
- schichte, Geografie sowie Wirtschaft und Recht),
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3. * Musische Fächer (Durchschnitt der Einzelnoten in Musik und Bildneri schem Gestalten/Technischem Gestalten) sowie
4. * Sport, f. * einem berufsfeldbezogenen Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, welches nicht identisch ist mit den Fächern gemäss Absatz 1a–e, g. einer selbständigen Arbeit.
1bis Die Berechnung der Fachnoten richtet sich nach Artikel 19 EDK-Reglement. *
2 Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig a. der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4,0 erreicht, b. höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und c. die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 Punkte beträgt.
§ 27
Selbständige Arbeit
1 Mit der selbständigen Arbeit sollen die Lernenden nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus dem Bereich der Allgemeinbildung oder des Berufsfeldes selbständig zu lösen und zu präsentieren.
2 Die selbständige Arbeit muss innert einer von der Schulleitung bestimmten Frist ver
- fasst und präsentiert werden. Die Lernenden werden dabei von einer oder mehreren Lehrpersonen begleitet. *
§ 28
Abschlussprüfung
1 Geprüft werden sechs Fächer, nämlich a. Deutsch, b. eine Fremdsprache, c. Mathematik und d. * drei Fächer aus den Lernbereichen
1. Sprachen,
2. Naturwissenschaften,
3. * Geistes- und Sozialwissenschaften,
4. * Musische Fächer und
5. * Sport.
2 Von den Fächern gemäss Absatz 1d sind eines oder zwei Fächer berufsfeldbezogen.
*
3 Die Prüfung wird in Deutsch und der gewählten Fremdsprache schriftlich und münd
- lich, in Mathematik schriftlich, in den übrigen Fächern schriftlich oder mündlich oder praktisch durchgeführt.
§ 29
Fachmittelschulausweis
1 Der Fachmittelschulausweis wird von der Dienststelle Gymnasialbildung ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet. *
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2 Der Fachmittelschulausweis enthält a. die Bezeichnung Kanton Luzern, den Namen der Schule und den Vermerk «ge
- samtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis», b. die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen, b bis . * die Bezeichnung des Berufsfeldes, c. die Noten in den allgemeinbildenden und den belegten berufsfeldbezogenen Fä
- chern, d. das Thema und die Bewertung der selbständigen Arbeit.
§ 29a
* Wiederholung
1 Wer die Voraussetzungen für den Abschluss mit Fachmittelschulausweis nicht erfüllt, kann die ungenügende selbständige Arbeit oder die Abschlussprüfungen je einmal wie
- derholen.
2 Wer den Abschluss aufgrund ungenügender Abschlussprüfungen nicht besteht, muss in der Regel das letzte Schuljahr wiederholen. Über Ausnahmen entscheidet die Schullei
- tung.
5.3 Fachmaturität
§ 30
Abschluss mit Fachmaturität
1 Der Abschluss mit Fachmaturität umfasst * a. den Fachmittelschulausweis in Allgemeinbildung mit gewähltem Berufsfeld, b. * den Nachweis von praktischen Leistungen von mindestens 120 Lektionen Dauer (Fachmaturität Musik) oder einer ergänzenden Allgemeinbildung für den Zugang zu den pädagogischen Hochschulen (Fachmaturität Pädagogik) und c. * den Nachweis einer Fachmaturitätsarbeit im gewählten Berufsfeld in Form einer Arbeit aus dem Bereich der praktischen Leistungen beziehungsweise der ergän
- zenden Allgemeinbildung.
2 ... *
2bis Die praktischen Leistungen beziehungsweise die ergänzende Allgemeinbildung wird mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen, die sich aus verschiedenen Teilprüfungen zusammensetzt. Für die Zulassung zur Abschlussprüfung muss die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit genügend bewertet sein. *
3 ... *
3bis Die Abschlussprüfung für die Fachmaturität im Berufsfeld Musik setzt sich zusam
- men aus einer Prüfung im Hauptinstrument, mehreren Teilprüfungen in Musiktheorie und im Nebenfach Klavier, einer bewerteten öffentlichen Aufführung sowie der Note aus dem Sprachzertifikat im Fach Englisch. Die Dienststelle Gymnasialbildung legt In
- halt und Gewichtung der einzelnen Bestandteile der Abschlussprüfung fest.
*
12 Nr. 438
3ter Die Abschlussprüfung im Berufsfeld Pädagogik richtet sich nach den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität gemäss dem Anhang des EDK-Regle
- mentes. *
4 Die Fachmaturität ist bestanden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des Fach
- mittelschulausweises gegeben sind und * a. * die Abschlussprüfung sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit genügend bewertet wurden, b. * höchstens zwei Noten der Abschlussprüfung ungenügend sind und c. * die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 1,0 Punkt beträgt.
5 Wer die Abschlussprüfung gemäss Absatz 2 bis nicht besteht, kann die Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung der Fachmaturitätsarbeit richtet sich nach § 31 Absatz
3. *
§ 31
Fachmaturitätsarbeit
1 Die Lernenden verfassen und präsentieren eine Fachmaturitätsarbeit. Diese kann in Form eines Praktikumsberichtes mit Evaluation oder in Form einer Arbeit aus dem Be
- reich der praktischen Leistungen vorgelegt werden. Sie ist schriftlich oder praktisch abzulegen und mündlich zu verteidigen.
2 Sie wird von der betreuenden Lehrperson und von einer weiteren, von der Schulleitung bestimmten Fachlehrperson beurteilt und bewertet.
3 Ist die Fachmaturitätsarbeit ungenügend, kann innerhalb einer von der Schulleitung festgelegten Frist eine neue Arbeit vorgelegt werden. Eine weitere Wiederholung ist aus
- geschlossen. *
§ 32
Fachmaturitätszeugnis
1 Das Fachmaturitätszeugnis wird von der Dienststelle Gymnasialbildung ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet. *
2 Das Fachmaturitätszeugnis enthält a. die Bezeichnung Kanton Luzern, den Namen der Schule und den Vermerk «ge
- samtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis», b. die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen, b bis . * die Bezeichnung des Berufsfeldes, c. die Noten in den allgemeinbildenden und den belegten berufsfeldbezogenen Fä
- chern, d. das Thema und die Bewertung der selbständigen Arbeit, e. * die Beurteilung der praktischen Leistungen beziehungsweise der ergänzenden All
- gemeinbildung für den Zugang zu den pädagogischen Hochschulen, f. das Thema und die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit.
Nr. 438
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5.4 ... *
§ 33
* ...
6 Schlussbestimmungen
§ 34
Kosten
1 Das Schulgeld sowie die Prüfungs- und Diplomgebühren richten sich nach der Schul
- geldverordnung des Kantons Luzern
3 .
§ 35
Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen und Entscheide nach diesem Reglement kann gemäss § 51 des Ge
- setzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung
4 schriftlich und begründet Be
- schwerde geführt werden. *
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
§ 35a
* Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. November 2019
1 Für Lernende, welche die Fachmittelschule vor dem 1. August 2020 begonnen haben, gilt das Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2004 in der Fassung vom
1. August 2018.
§ 36
Inkraftsetzung
1 Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2004 in Kraft. Es ist zu veröffentli
- chen.
3 SRL Nr.
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4 SRL Nr.
430
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