Reglement über den Master of Advanced Studies in Philosophy + Management an der Kultur-... (542f)
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Reglement über den Master of Advanced Studies in Philosophy + Management an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 542f Reglement über den Master of Advanced Studies in Philosophy + Management an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern * (WBR UniLU MAS Philosophy + Management) vom 23. Januar 2008 (Stand 1. August 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand
1 Der Master of Advanced Studies in Philosophy + Management (MAS Philosophy + Management) befähigt Führungskräfte, ihre unternehmerischen Aufgaben im gesell
- schaftlichen, kulturellen und politischen Kontext zu beurteilen, und zielt darauf ab, die Handlungskompetenz aus philosophischer Reflexion heraus zu stärken. *
2 Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs berechtigt zum Titel «Master of Advan
- ced Studies in Philosophy + Management». Für Studierende, die Teile des Studiengangs besuchen, wird ein «Diploma of Advanced Studies in Philosophy + Management» (DAS Philosophy + Management) bzw. ein «Certificate in Philosophy + Management» (CAS Philosophy + Management) ausgestellt. *
2bis Einzelheiten sind in einer oder mehreren Wegleitungen geregelt. *
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2008 95
2 Nr. 542f
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern
2 . *

§ 2

Organisation
1 Der MAS Philosophy + Management wird im Auftrag der Kultur- und Sozialwissen
- schaftlichen Fakultät (nachfolgend Fakultät) und unter der Verantwortung einer unbe
- fristeten Professur der Fakultät (wissenschaftliche Gesamtleitung) und einer Co-Leitung durchgeführt. Diese werden von der Fakultät eingesetzt und bilden gemeinsam die Stu
- dienleitung. *
2 Zur Durchführung kann die Studienleitung Partnerschaften mit anderen Institutionen aus der akademischen Lehre und Forschung eingehen.

§ 3

Umfang und Struktur des Studiengangs
1 Der Studiengang wird berufsbegleitend durchgeführt.
2 Der Studiengang ist modular aufgebaut. Jedes Modul ist in Vorbereitungs- und Prä
- senzstunden aufgeteilt und enthält zwei thematische Einheiten (Seminare).
3 Zusätzlich zu den Modulen müssen schriftliche Arbeiten (Qualifikationsarbeiten) er
- stellt werden.
4 Der Masterstudiengang wird mit einer Masterarbeit sowie einer mündlichen Prüfung abgeschlossen.
5 Der Studiengang ist in drei Phasen eingeteilt mit je verschiedenem inhaltlichem Schwerpunkt. Die inhaltlichen Schwerpunkte sind 1) Gesellschaft und Politik, 2) Arbeit und Exzellenz und 3) Führung und Selbstführung. Jede Studienphase umfasst drei Mo
- dule, einen Methodenkurs sowie eine Qualifikationsarbeit. Eine Studienphase hat einen Umfang von insgesamt 15 ECTS-Punkten. Die Reihenfolge der Studienphasen ist frei wählbar. *
6 Der «CAS Leadership & Excellence in Argumentation + Diskurs (LEAD)»
3 oder ein Zertifikatslehrgang aus einem verwandten Fachgebiet einer anderen Fakultät oder Uni
- versität kann, sofern er erfolgreich absolviert wurde, als eine alternative Studienphase für die Erlangung eines DAS Philosophy + Management wie auch eines MAS Philoso
- phy + Management anerkannt werden. *
7 Teilnehmende des «CAS Leadership & Excellence in Argumentation + Diskurs (LEAD)» oder eines Zertifikatslehrgangs aus einem verwandten Fachgebiet, die den ent
- sprechenden Studiengang absolviert haben bzw. absolvieren, können bei der Studienlei
- tung eine entsprechende Anerkennung beantragen. *
2 SRL Nr.
539i
3 SRL Nr.
542q
Nr. 542f
3
8 Die alternativen Studienphasen anderer Fakultäten oder Universitäten gemäss Absatz 6 sind in einer Wegleitung geregelt. Die Anerkennung wird nach einheitlichen und trans
- parenten Kriterien geprüft, die von der Studienleitung festgelegt werden. Über die Aner
- kennung und Anrechenbarkeit entscheidet die Studienleitung. *

§ 4

Qualitätssicherung und Reporting
1 Der MAS Philosophy+Management wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und permanent evaluiert.
2 Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.
3 Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung jährlich Bericht.

§ 5

Aufnahme
1 In den MAS Philosophy + Management kann aufgenommen werden, wer über einen Abschluss einer universitären Hochschule, Fachhochschule oder pädagogischen Hoch
- schule und Praxiserfahrung verfügt. Teilnehmende mit adäquatem Bildungs- und Erfah
- rungshintergrund können «sur dossier» aufgenommen werden. *
2 Die Studienleitung entscheidet über die Aufnahme. Über die Äquivalenz von Abschlüssen entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zulassungsrichtlinien der Uni
- versität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten. *
3 Für Studierende, die Teile des Studiengangs belegen (CAS oder DAS), gelten die Zu
- lassungsbedingungen gemäss Absatz 1. *
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. *

§ 6

ECTS-Credit-Points (ECTS-Punkte), schriftliche Arbeiten, Abschlussprü
- fung *
1 Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls werden 3 ECTS-Punkte vergeben. Für den erfolgreichen Abschluss eines Methodenkurses wird 1 ECTS-Punkt vergeben.
*
2 Die Module sind erfolgreich absolviert, wenn 80 Prozent des erforderlichen Präsenzun
- terrichts besucht wurde. Absenzen, die über 20 Prozent der Präsenzzeiten hinausgehen, müssen kompensiert werden. *
3 Nach jeder Studienphase ist eine Qualifikationsarbeit zu verfassen. Diese ist zu beno ten und entspricht einer Leistung von 5 ECTS-Punkten. Werden alle drei Studienphasen mit dem Ziel eines MAS absolviert, ersetzt die MAS-Arbeit die letzte Qualifikationsar
- beit. *
4 Die MAS-Studierenden verfassen eine MAS-Arbeit. Die MAS-Arbeit ist zu benoten und entspricht einer Leistung von 15 ECTS-Punkten. *
4 Nr. 542f
5 Die MAS-Studierenden werden am Ende des Studiengangs mündlich geprüft. Die Prü
- fung ist zu benoten und entspricht einer Leistung von 2 ECTS-Punkten. *
2 Abschlüsse und Zertifikate

§ 7

* Certificate of Advanced Studies (CAS)
1 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Philosophy + Management» muss der erfolgreiche Abschluss einer Studienphase im Umfang von 15 ECTS-Punkten nachgewiesen werden. Der inhaltliche Schwerpunkt der jeweiligen Studienphase wird auf dem Zertifikat ausgewiesen. *

§ 8

Diploma of Advanced Studies (DAS)
1 Für den Erwerb eines «Diploma of Advanced Studies in Philosophy + Management» muss der erfolgreiche Abschluss zweier Studienphasen im Umfang von 30 ECTS-Punk
- ten nachgewiesen werden. Die zwei inhaltlichen Schwerpunkte werden auf dem Diplom ausgewiesen. *

§ 9

Master of Advanced Studies (MAS)
1 Die Studienleitung stellt den Studierenden ein Master-Diplom im Umfang von 60 ECTS-Punkten über die erfolgreiche Absolvierung des Studiengangs aus, wenn alle Voraussetzungen wie folgt erfüllt sind: * a. * Abschluss von zwei Studienphasen im Umfang von insgesamt 30 ECTS-Punkten, b. * Absolvierung der dritten Studienphase im Umfang von 10 ECTS-Punkten, c. * Besuch eines MAS-Kurses mit Präsentation des eigenen MAS-Projekts (3 ECTS- Punkte), d. bestandene mündliche Abschlussprüfung (2 ECTS-Punkte), e. * bestandene MAS-Arbeit (15 ECTS-Punkte), f. * Entrichtung aller Gebühren im Zusammenhang mit dem Studiengang.
2 Ein Diplomzusatz gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Studiengangs und über die Themen der schriftlichen Arbeiten.
3 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse, welche auf denselben ECTS-Punkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder eines MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen. *
Nr. 542f
5
3 Finanzen *

§ 9a

* Finanzielles
1 Die Höhe der Honorare der Dozierenden wird von der Studienleitung im Einklang mit der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern
4
defi
- niert.
2 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern
5 werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren abgegolten.

§ 10

Überschüsse und Defizite *
1 Wird ein Ertragsüberschuss erzielt, können davon 20 Prozent abgegrenzt und einge
- setzt werden: * a. * als Sicherheit bei unterdurchschnittlichem Geschäftsgang bei künftigen Durchfüh
- rungen, b. * zur Reinvestition in bestehende und künftige Weiterbildungsangebote, c. * für Forschungsprojekte im Zusammenhang mit der Weiterbildung. Der restliche Ertragsüberschuss wird in der Rechnung der Fakultät ausgewiesen.
2 Ein Defizit verbleibt nach Auflösung allfällig verfügbarer Rücklagen in der Rechnung der Fakultät. *
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen *

§ 11

* Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestim
- mungen des Verwaltungspflegegesetzes
6 innert
30 Tagen beim Bildungs- und Kulturde
- partement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
*
2 ... *
3 *
4 ... *
4 Beschluss des Universitätsrates vom 17. Dezember 2021
5 SRL Nr.
539i
6 SRL Nr.
40
6 Nr. 542f

§ 12

* ...

§ 13

* ...

§ 14

Titelumwandlung
1 Die unter bisherigem Recht erbrachten Leistungen und Abschlüsse können auf Antrag in die bolognakonforme Titelgebung überführt werden. Der Antrag ist an die Studienlei
- tung zu richten. Sie prüft den Antrag und legt ihn dem Prüfungsausschuss der Fakultät zum Entscheid vor.

§ 15

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
8 Nr. 542f Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 11 Abs. 3

26.06.2024
01.08.2024 aufgehoben G 2024-037

§ 11 Abs. 4

23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-067

§ 11 Abs. 4

26.06.2024
01.08.2024 aufgehoben G 2024-037

§ 12

23.06.2023
01.08.2023 aufgehoben G 2023-067

§ 13

23.06.2023
01.08.2023 aufgehoben G 2023-067

§ 13 Abs. 2

09.12.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 362
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