Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im ... (810a)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

Nr. 810a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV) vom 4. Juni 2024 (Stand 1. Juli 2024)
1 Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung

§ 1

Zuständigkeiten
1 Zuständig für den Erlass der Ausbildungsverpflichtung und für die Ausrichtung
von Beiträgen an die Kosten der praktischen Ausbildung zum Pflegefachmann und
zur Pfle
- gefachfrau an höheren Fachschulen (HF) und an Fachhochschulen (FH) (Pflegefachper
- sonen) sind a. die Dienststelle Gesundheit und Sport bei Spitälern und b. die Dienststelle Soziales und Gesellschaft bei Pflegeheimen und bei Organisatio
- nen, die Pflegefachpersonen beschäftigen.
2 Die in Absatz
1 genannten Dienststellen fordern gemeinsam die Bundesbeiträge
nach Artikel
8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich
der Pflege vom
16. Dezember
2022
1 für die Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
ein.

§ 2

Betroffene Betriebe
1 Folgende Betriebe sind zur Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH verpflich
- tet: a. Spitäler mit Standort im Kanton Luzern auf der kantonalen Spitalliste
gemäss
Ar
- tikel
39 Absatz
1e des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
(KVG)
vom
18. März
1994
2 ,
1 SR
811.22
2 SR
832.10 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-027
2 Nr. 810a b. Pflegeheime mit Standort im Kanton Luzern auf der kantonalen Pflegeheimliste gemäss Artikel
39 Absatz
1e und
3 KVG
3 , c. Spitex-Organisationen, die im Kanton Luzern zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind.
2 Tages- und Nachtstrukturen unterliegen der Ausbildungsverpflichtung, sofern sie Teil eines Pflegeheimes oder einer Spitex-Organisation sind und Leistungen zulasten der ob
- ligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen.

§ 3

Bedarfsplanung
1 Die gemäss

§ 1 Absatz

1 zuständigen Dienststellen ermitteln gemeinsam den Bedarf
an Plätzen für die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH im Kanton Luzern.
2 Sie stützen sich dabei auf statistische Daten und Prognosen, insbesondere des Schwei
- zerischen Gesundheitsobservatoriums Obsan.

§ 4

Ausbildungsverpflichtung für Spitäler
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport legt unter Berücksichtigung des gemäss

§ 3 er

- mittelten Bedarfs an Ausbildungsplätzen jährlich für jeden Betrieb die für das laufende Jahr zu erbringende Ausbildungsleistung in der Leistungsvereinbarung gemäss

§ 5a des

Spitalgesetzes vom
11. September
2006
4 fest und ermittelt jährlich die erbrachte Ausbil
- dungsleistung.
2 Die Ausbildungsverpflichtung für neue Betriebe entsteht ab dem der Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahr.

§ 5

Ausbildungsverpflichtung für Pflegeheime und Spitex-Organisationen
1 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft legt unter Berücksichtigung des gemäss

§ 3

ermittelten Bedarfs an Ausbildungsplätzen jährlich für jeden Betrieb die für das laufende Jahr zu erbringende Ausbildungsleistung fest. Die Bemessung der zu erbringenden Aus
- bildungsleistungen und die Ermittlung der erbrachten Ausbildungsleistung richtet sich nach den

§§ 5e und

5g der Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) vom
30. November
2010
5 .
2 Die Ausbildungsverpflichtung für neue Betriebe entsteht ab dem der Betriebseröffnung
3 Die Dienststelle Gesundheit und Sport meldet der Dienststelle Soziales und Gesell schaft die von ihr zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflege
- versicherung gemäss Artikel
36 KVG
6 zugelassenen Spitex-Organisationen.
3 SR
832.10
4 SRL Nr.
800a
5 SRL Nr.
867a
6 SR
832.10
Nr. 810a
3
4 Die Gemeinden melden der Dienststelle Soziales und Gesellschaft auf Anfrage
die Spi
- tex-Organisationen, denen sie im Vorjahr erstmals eine Bewilligung nach

§ 39 des Ge

- sundheitsgesetzes (GesG) vom
13. September
2005
7 erteilt haben, und die Spitex-Orga
- nisationen, für deren Pflegeleistungen sie im Vorjahr Restfinanzierungsbeiträge
nach Artikel
25a Absatz
5 KVG
8 geleistet haben.

§ 6

Erbringung der Ausbildungsleistung
1 Die Betriebe können die Ausbildungsleistung im eigenen Betrieb erbringen
oder
Aus
- bildungsverbünde mit anderen Betrieben im Sinn von

§ 2 Absatz

1 bilden. Ausbildungs
- verbünde von Pflegeheimen und Spitex-Organisationen mit Spitälern sind nur
bei spezialisierten Angeboten und mit Bewilligung der Dienststelle Soziales und
Gesell
- schaft zulässig.
2 Eine vollständige Übertragung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen
an einen anderen Betrieb ist nicht zulässig.

§ 7

Abgeltung der Ausbildungsleistungen
1 Die gemäss

§ 1 Absatz

1 zuständige Dienststelle gewährt den Betrieben für die von
ih
- nen erbrachten Leistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen
HF und FH einen Beitrag von
300 Franken pro Person und Ausbildungs- oder Praktikums
- woche.
2 Ausbildungsleistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen
FH wer
- den nur für Praktikumswochen während des dreijährigen Studiums an der Fachhoch
- schule abgegolten.
3 Die Betriebe melden der zuständigen Dienststelle mindestens einmal pro Jahr
die Da
- ten, die für die Bemessung der zu erbringenden und für die Ermittlung der erbrachten Ausbildungsleistung erforderlich sind.
4 Die Abgeltung der Ausbildungsleistung der Betriebe erfolgt in der Regel jährlich.

§ 8

Ausgleichszahlung
1 Betriebe, die ihre Ausbildungsverpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt
haben, leisten eine Ausgleichszahlung von
300 Franken pro nicht erbrachter Ausbildungs-
oder Praktikumswoche und Person.
2 Die gemäss

§ 2 Absatz

1 zuständige Dienststelle fordert die Ausgleichszahlung
bei den Betrieben in ihrem Vollzugsbereich ein und verteilt jährlich die Erträge an jene
Betriebe in ihrem Vollzugsbereich, die ihre Ausbildungsverpflichtung im vergangenen
Jahr
über
- erfüllt haben.
7 SRL Nr.
800
8 SR
832.10
4 Nr. 810a
3 Die Verteilung des jährlichen Ertrages erfolgt im Verhältnis des Grades der Übererfül
- lung. Nicht verteilte Erträge sind auf das folgende Jahr zu übertragen.
2 Beiträge an höhere Fachschulen

§ 9

1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung beurteilt Beitragsgesuche der höheren Fachschulen in Pflege und entscheidet über deren Gewährung.
2 Sie fordert die Bundesbeiträge nach Artikel
8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
9 für die Beiträge an höhere Fachschulen ein und ist die Ansprechstelle für das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation im Sinne von Artikel
14 Absatz
1 der Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
10 .
3 Ausbildungsbeiträge

§ 10

Höhe des Beitrags
1 Der Ausbildungsbeitrag an Personen in Ausbildung in Pflege HF oder im Studium in Pflege FH beträgt a. ab vollendetem
25. bis zur Vollendung des
30. Altersjahres:
750 Franken pro Mo
- nat, b. ab vollendetem
30. Altersjahr:
1500 Franken pro Monat.

§ 11

Gesuch
1 Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist der Dienststelle Gesundheit und Sport bis spä
- testens drei Monate nach Beginn der Ausbildung zusammen mit den geforderten Anga
- ben und Unterlagen einzureichen.
2 Personen, die dem Datenaustausch mit der Bildungsinstitution nicht zustimmen, müs
- sen monatlich einen Ausbildungsnachweis einreichen.

§ 12

Beitragsgewährung und -auszahlung
1 Bei verspätet eingereichten Gesuchen werden die Beiträge erst ab dem Monat der Ge
- suchseinreichung ausgerichtet.
2 Der Ausbildungsbeitrag wird monatlich und nur in der Schweiz ausbezahlt.
9 SR
811.22
10 SR
811.225
Nr. 810a
5

§ 13

Bundesbeiträge
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport fordert die Bundesbeiträge nach Artikel
8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
11
für die Aus
- bildungsbeiträge ein.
4 Schlussbestimmungen

§ 14

Beiträge der Gemeinden
2 Stichtag für die Berechnung des Anteils der einzelnen Gemeinden an den Kosten
der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH und der Ausbildungsbeiträ
- ge ist der 1. Januar.
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport stellt den Gemeinden den von ihnen
gemäss

§ 12 des

Gesetzes zu tragenden Aufwand jährlich in Rechnung.

§ 15

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli
2024 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
11 SR
811.22
6 Nr. 810a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
04.06.2024
01.07.2024 Erstfassung G 2024-027
Nr. 810a
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.06.2024
01.07.2024 Erlass Erstfassung G 2024-027
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