Reglement zum Weiterbildungsangebot «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasiert... (547c)
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Reglement zum Weiterbildungsangebot «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern

Nr. 547c Reglement zum Weiterbildungsangebot «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern vom 27. März 2024 (Stand 1. Juni 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck und Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern (im Folgenden: «MAS PbT» oder «Studiengang»).
2 Es regelt die Zulassung zum Studiengang, die Grundzüge von dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikats. Einzelheiten können in ei
- ner oder mehreren Wegleitungen geregelt werden.
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern
2 .
1 SRL Nr.
539
2 SRL Nr.
539i * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-015
2 Nr. 547c
2 Organisation

§ 2

Trägerschaft
1 Trägerin des Studiengangs ist die Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psycholo
- gie der Universität Luzern (im Folgenden: Fakultät). Bis zur Konstituierung der Fakul
- tätsorgane übernimmt die Universitätsleitung die Aufgaben der Fakultät im Zusam menhang mit dem Studiengang.
2 Die Fakultätsversammlung wählt die Mitglieder einer Studienkommission auf Vor schlag der Studienleitung. Die Mitglieder der Studienkommission werden für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Studienkommission unterstützt die Studien
- leitung durch konzeptuelle Beratung, in der Markteinschätzung, mit ihrem Netzwerk und gegebenenfalls durch Dozierendentätigkeit.

§ 3

Studienleitung
1 Die Studienleitung (wissenschaftliche Leitung) ist für die wissenschaftliche und strate
- gische Ausrichtung des Weiterbildungsangebots zuständig. Sie obliegt der Inhaberin oder dem Inhaber der Professur für Klinische Psychologie. Sie kann weitere Angehörige umfassen (§ 7 Abs. 1b Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Lu
- zern
3 ). Sie wird unterstützt durch die Studienkommission.
2 Die Studienleitung ist verantwortlich für Fragen des Studienbetriebs wie: a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Weiterbildungsange
- bots, b. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten, c. Zulassung von Studierenden, d. Berichterstattung zuhanden der Fakultätsversammlung, e. Genehmigung des Budgets, der Honorare für die Dozierenden, der Jahresrech nung, des Jahresberichts zuhanden der Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, f. Antragstellung an die Fakultät zur Verleihung des Zertifikats, g. Vorschlag zuhanden der Fakultätsversammlung für die Wahl der Mitglieder der Studienkommission, h. Besetzung der Programmleitung.
3 Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständig
- keit anderer Organe fallen.
3 SRL Nr.
539i
Nr. 547c
3

§ 4

Programmleitung
1 Die Programmleitung ist für die operative Umsetzung und Führung des Weiterbil
- dungsangebots verantwortlich. Sie kann durch eine administrative Assistentin oder einen administrativen Assistenten unterstützt werden. Die Programmleitung und die administrative Assistenz werden durch die Studienleitung bestimmt und durch die Uni
- versität Luzern angestellt.
2 Die Programmleitung ist insbesondere verantwortlich für: a. Auswahl, Anleitung und Unterstützung der Dozierenden, b. Leitung der Studienadministration und gegebenenfalls Instruktion und Führung der Assistenz, c. Marketing und Werbung, d. Antragstellung an die Studienleitung zur Zulassung von Studierenden, e. Beratung der Studierenden, f. Ausarbeitung von Vorschlägen für Massnahmen der Qualitätssicherung, g. Evaluation des Studiengangs sowie der Lehrleistung der Dozierenden, h. Regelung der Leistungsnachweise, i. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichts zu
- handen der Studienleitung.
3 Die Programmleitung nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stim
- me teil.

§ 5

Lehrkörper
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Luzern sowie aus externen Dozierenden anderer Universitäten und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich Psychotherapie und verwandten Bereichen. Die Studienleitung ist für die Auswahl des Lehrkörpers verantwortlich, die nach fachlichen und didaktischen Kriterien erfolgt.
3 Zulassung und Anrechnung

§ 6

Zulassung zum Studiengang
1 Für die Aufnahme in den Studiengang müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Masterabschluss in Psychologie, Eidgenössisches Examen oder Staatsexamen/ Masterabschluss in Humanmedizin, b. persönliche Eignung und Motivation für psychotherapeutische Tätigkeit, welche im Rahmen eines Aufnahmeassessments beurteilt werden.
4 Nr. 547c
2 In begründeten Ausnahmefällen können Kandidatinnen oder Kandidaten zum Studium zugelassen werden, die eine äquivalente akademische Grundausbildung und fachliche Qualifikation nachweisen (§ 8 Abs. 5 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern
4 ).
3 Über die Zulassung entscheidet die Studienleitung auf Vorschlag der Programmleitung. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
4 Inhalt und Aufbau des Studiengangs

§ 7

Inhalt des Studiengangs
1 Die Inhalte des Studiengangs richten sich nach den Anforderungen der Qualitätsstan
- dards des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG
5 ) und den vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) akkreditierten Weiterbildungsgängen. Die vermittelten Inhalte basieren auf einem theoretisch fundierten und empirisch abgesicherten Verständnis des psychischen Erlebens, des Verhaltens, der Entstehung und des Verlaufs psychischer Stö
- rungen und Krankheiten sowie des psychotherapeutischen Veränderungsprozesses.
2 Der Studiengang umfasst folgende Inhalte: a. Exploration, Klärung des therapeutischen Auftrags, b. Diagnostik und diagnostische Verfahren, Anamneseerhebung, anerkannte diagno
- stische Klassifikationssysteme (ICD und DSM), c. allgemeine und differenzielle Therapieindikationen, allgemeine und störungsspe
- zifische Behandlungsmethoden und -techniken, Wirksamkeit der vermittelten Be
- handlungsmethoden und -techniken, d. Therapieplanung und -durchführung, laufende Verlaufsbeobachtung und Anpas
- sung des therapeutischen Vorgehens, e. psychotherapeutische Gesprächsführung, Beziehungsgestaltung, f. Wirkungsmodelle anderer psychotherapeutischer Ansätze und Methoden, g. Besonderheiten der Psychotherapie mit verschiedenen Altersgruppen und in ver
- schiedenen Settings, h. demografische, sozioökonomische und kulturelle Kontexte der Patientinnen und Patienten und ihre Implikationen für die psychotherapeutische Behandlung, i. Berufsethik und Berufspflichten; Kenntnisse des Rechts-, Sozial- und Gesund
- heitswesens und seiner Institutionen.
3 Die Studienganginhalte berücksichtigen den aktuellen Stand von Forschung, Lehre und Anwendung.
4 Änderungen hinsichtlich der Inhalte bleiben der Studienleitung vorbehalten.
4 SRL Nr.
539i
5 SR
935.81
Nr. 547c
5

§ 8

Umfang und Dauer des Studiengangs
1 Der «MAS PbT» umfasst 60 ECTS-Punkte mit einer Studienzeit von mindestens vier Jahren.

§ 9

Aufbau des Studiengangs
1 Der «MAS PbT» umfasst Lehrveranstaltungen in folgenden Modulen und Lerneinhei
- ten: a. Themenschwerpunkt I: Basis der Prozessbasierten Psychotherapie, b. Themenschwerpunkt II: Störungsübergreifende Prozessbasierte therapeutische Verfahren, c. Themenschwerpunkt III: Spezielle Zielgruppen und Kontexte, d. Schwerpunkt IV: Psychotherapie in Forschung und Praxis, e. Gruppensupervisionen und Einzelsupervisionen, f. Gruppenselbsterfahrungen und Einzelselbsterfahrungen, g. psychotherapeutische Tätigkeit.
2 Die Lehrveranstaltungen der Module und Lerneinheiten mit Angabe der damit erwerb
- baren ECTS-Punkte werden den Studierenden in der Wegleitung bekannt gegeben.

§ 10

Schwerpunkte, Lerneinheiten und ECTS-Punkte
1 Der «MAS PbT» ist bestanden, wenn alle Schwerpunkte und Lerneinheiten «bestan
- den» und entsprechend folgende ECTS-Punkte erworben wurden: a. Theorie und Praxis (Schwerpunkte I bis IV)
22,5 ECTS-Punkte b. Gruppensupervision
6 ECTS-Punkte c. Einzelsupervision
2 ECTS-Punkte d. Gruppenselbsterfahrung
2 ECTS-Punkte e. Einzelselbsterfahrung
2 ECTS-Punkte f. psychotherapeutische Tätigkeit
17,5 ECTS-Punkte g. schriftliche Falldokumentationen
6 ECTS-Punkte h.
2 Jahre klinische Praxis i. schriftliche Abschlussarbeit
1,5 ECTS-Punkte j. mündliche Abschlussprüfung
0,5 ECTS-Punkte
2 Wer einen Schwerpunkt oder eine Lerneinheit nicht besteht, kann diesen Leistungs
- nachweis bzw. diese Lerneinheit einmal wiederholen bzw. erhält die Möglichkeit zur Verbesserung der zu beurteilenden Leistung. Ein zweites Nichtbestehen führt zum Aus
- schluss vom «MAS PbT».
3 Wer den Studiengang endgültig nicht besteht oder das Studium vorzeitig abbricht, er
- hält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Leistungsnachweise bzw. eine Teilnahmebestätigung.
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§ 11

Leistungsnachweise
1 Im Studiengang finden folgende Arten von Leistungsnachweisen Anwendung: a. lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsnachweise, b. schriftliche Falldokumentation, c. schriftliche Abschlussarbeit (Masterarbeit), d. mündliche Abschlussprüfung.
2 Die in den Schwerpunkten I bis IV zu erbringenden Leistungen werden durch lehrver
- anstaltungsbegleitende Leistungsnachweise, meist in Form aktiver Diskussionsbeteili
- gung während des Präsenzunterrichts, nachgewiesen.
3 Leistungsnachweise gemäss Absatz 1b–d werden mit «bestanden» bzw. «nicht bestan
- den» bewertet. Die Kriterien werden den Studierenden spätestens mit Beginn der Lehr
- veranstaltung mitgeteilt.
4 Studierende, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Ein
- sicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.
5 Ist eine Studierende oder ein Studierender mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.
6 Einzelheiten zu den Leistungsnachweisen sind in der Wegleitung geregelt.

§ 12

Schriftliche Falldokumentation
1 Die Studierenden verfassen während des Studiums Dokumentationen zu 10 supervi
- dierten Fällen im Umfang von je 10–15 A4-Seiten.
2 Pro Jahr müssen mindestens zwei bis maximal vier Falldokumentationen verfasst wer
- den.

§ 13

Schriftliche Abschlussarbeit (Masterarbeit)
1 Die Studierenden verfassen am Ende des Studiums eine schriftliche Abschlussarbeit. In dieser wird eine abgeschlossene Psychotherapie mit Kindern, Jugendlichen oder Er wachsenen dargestellt, anhand einer schriftlichen Falldokumentation sowie einer 10- minütigen, aussagekräftigen Videosequenz einer Therapiesituation.
2 Die schriftliche Abschlussarbeit wird von einer oder einem durch die Studienleitung autorisierten Dozierenden betreut.

§ 14

Mündliche Abschlussprüfung
1 Kann eine Studierende oder ein Studierender den Nachweis über alle erforderlichen Studienleistungen gemäss § 10 Absatz 1a–i erbringen, wird sie oder er zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen.
Nr. 547c
7
2 Verantwortlich für die praktische Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung sind zwei Dozierende, welche die Leistung bewerten.
3 Grundlage für die Abschlussprüfung ist die schriftliche Abschlussarbeit.

§ 15

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
1 Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von ECTS-Punkten, die in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule erbracht wurden oder werden, entscheidet die Studienleitung.
2 Eine allfällige Anrechnung führt nicht zu einer Reduktion der Studiengebühr.

§ 16

Qualitätssicherung und Reporting
1 Der Studiengang wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert, kontinuierlich evaluiert und weiterentwickelt.
2 Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.
3 Im Curriculum sind die Standards und Qualitätsanforderungen der relevanten Fachge
- sellschaften zu berücksichtigen.
4 Es gelten die Qualitätsstandards der Universität Luzern.
5 Die Studienleitung erstattet in der Fakultätsversammlung Bericht.
5 Abschluss und Urkunde

§ 17

Abschlussurkunde
1 Studierenden, die den «MAS PbT» bestanden haben, wird das Zertifikat «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern verliehen. Neben der Abschlussurkunde wird ein Diploma Supplement ausgestellt, wel
- ches die Studienleistungen näher umschreibt.
2 Die Abschlussurkunde wird im Namen der Fakultät ausgestellt und von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät sowie der Studienleitung unterzeichnet.
6 Studiengebühren und Finanzen

§ 18

Studiengebühren
1 Die Zahlungsmodalitäten werden in der Wegleitung festgelegt.
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2 Die Studiengebühren werden von der Studienleitung im Rahmen der finanziellen Vor
- gaben der Schulgeldverordnung
6 festgelegt. Die Studiengebühren schliessen die Gebüh
- ren für Prüfungen, Lehr- und Lernmaterialien mit ein, nicht aber die Kosten für das Auf nahmeassessment (ca. Fr. 500.–) sowie für Einzelsupervision und Einzelselbsterfahrung (je Fr. 7000.– bis 9000.–), die von den Studierenden zusätzlich zu tragen sind. Weitere Leistungen wie beispielsweise Reisen oder Unterkunft sind ebenfalls von den Studieren
- den zu tragen.
3 Im Falle des Nicht-Bestehens eines geforderten Leistungsnachweises im zweiten Ver
- such und der damit verbundenen vorzeitigen Beendigung des Studiengangs oder im Fal
- le eines Abbruchs des Studiengangs oder des Ausschlusses von diesem besteht kein An
- spruch auf Rückerstattung der Studiengebühr oder von Teilgebühren.
4 Nach vier Jahren Studiendauer können zusätzliche Gebühren erhoben werden für administrative Aufwände.

§ 19

Finanzen
1 Die Honorare der Dozierenden werden von der Studienleitung im Einklang mit der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Wei
- terbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern
7 definiert.
2 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern
8 werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf die eingenommenen Studiengebühren abgegolten.
7 Schlussbestimmungen

§ 20

Härtefälle
1 In Härtefällen kann die Studienleitung begründete Ausnahmen von den in diesem Re
- glement genannten Regelungen gewähren, soweit diese nicht grundsätzlich in die Kom
- petenz der Fakultät fallen.
6 SRL Nr.
544
7 Beschluss des Universitätsrates vom 17. Dezember 2021
8 SRL Nr.
539i
Nr. 547c
9

§ 21

Sanktionen und Massnahmen
1 Bei Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen oder Weisungen der Universität Luzern oder sonstigen Rechtsverletzungen, welche die Ordnung an der Universität gefährden oder stören, können die Disziplinarsanktionen und Massnahmen gemäss § 48 und § 57 des Statuts der Universität Luzern
9 verfügt oder angeordnet werden.

§ 22

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
10 beim Bildungs- und Kulturde
- partement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde ge
- führt werden.
3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
9 SRL Nr.
539c
10 SRL Nr.
40
10 Nr. 547c Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
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01.06.2024 Erstfassung G 2024-015
Nr. 547c
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
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01.06.2024 Erlass Erstfassung G 2024-015
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