Reglement zur Verleihung von Titular-, Honorar- und ständigen Gastprofessuren sowie von... (539s)
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Reglement zur Verleihung von Titular-, Honorar- und ständigen Gastprofessuren sowie von Professuren für medizinische Wissenschaften an der Universität Luzern

Nr. 539s Reglement zur Verleihung von Titular-, Honorar- und ständigen Gastprofessuren sowie von Professuren für medizinische Wissenschaften an der Universität Luzern vom 27. März 2024 (Stand 1. April 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 39 Absatz 6 des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut
1 ), auf Antrag des Senats, beschliesst:

§ 1

Grundsatz
1 Dieses Reglement legt die allgemeinen Anforderungen für die Verleihung von Titular-, Honorar- und ständigen Gastprofessuren sowie von Professuren für medizinische Wis
- senschaften an der Universität Luzern gemäss § 39 Absatz 5 des Universitätsstatuts
2 fest.
2 Die Fakultäten können Einzelheiten sowie weitergehende Anforderungen und Rechte für Titularprofessuren und Professuren für medizinische Wissenschaften im Sinne von Absatz 1 festlegen.
3 Ausnahmsweise kann in Absprache mit der Rektorin oder dem Rektor von einzelnen der nachgenannten Anforderungen abgewichen werden.

§ 2

Zuständigkeiten
1 Die Verleihung einer Professur im Sinne von § 1 Absatz 1 erfolgt auf Antrag derjeni
- gen Fakultät, in der die Professur verliehen werden soll, durch den Senat.
1 SRL Nr.
539c
2 SRL Nr.
539c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-011
2 Nr. 539s

§ 3

Befangenheit / Ausstand
1 Die universitären Bestimmungen zum Umgang mit Befangenheiten und betreffend Ausstand sind auf die Verfahren auf Titelverleihung nach diesem Reglement anwendbar.

§ 4

Titularprofessur
1 Eine Titularprofessur kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich in der Regel während mindestens fünf Jahren in Lehre und Forschung an der Universität Luzern in besonderer Weise verdient gemacht haben und die an keiner anderen Universität eine hauptamtliche Professur innehaben.
2 In der Regel ist die Habilitation oder ein äquivalenter Leistungsausweis Voraussetzung für die Verleihung einer Titularprofessur.
3 Es sind mindestens ein internes und ein externes Gutachten einzuholen, welche die er
- forderliche Qualifikation bestätigen.
4 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren nehmen einen Lehr- und Forschungsauf
- trag wahr oder sind als Lehr- und Forschungsbeauftragte an der Universität Luzern angestellt.
5 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren verlieren das Recht zur Titelführung: a. wenn sie die Lehr- und Forschungstätigkeit vor dem 65. Altersjahr beenden. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Senat auf Antrag der Fakultätsversamm
- lung die weitere Führung des Titels bewilligen. Wird die Lehrtätigkeit oder die Lehr- und Forschungstätigkeit mit dem 65. Altersjahr beendet, so kann der Titel weitergeführt werden, b. wenn die Universität ihnen während fünf Jahren keinen Lehrauftrag erteilt hat.

§ 5

Honorarprofessur
1 Eine Honorarprofessur kann an promovierte Persönlichkeiten verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen um ein Wissenschaftsgebiet verdient gemacht ha
- ben und die zur Universität Luzern seit längerer Zeit in einer besonders engen Verbin
- dung stehen, insbesondere durch eine Lehrtätigkeit.
2 Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren verlieren das Recht zur Titelführung, wenn die besonders enge Verbindung zur Universität Luzern nicht mehr besteht.
3 Eine Honorarprofessur kann auch einer Professorin oder einem Professor der Universi
- tät Luzern verliehen werden, die oder der eine Stelle ausserhalb einer universitären Hochschule ohne Professorentitel übernimmt und deren weitere Verbindung mit der Universität im gegenseitigen Interesse liegt.
Nr. 539s
3

§ 6

Ständige und nichtständige Gastprofessur
1 Eine ständige Gastprofessur kann amtierenden oder ehemaligen renommierten Profes
- sorinnen und Professoren anderer universitärer Hochschulen zur Ergänzung des Lehran
- gebots der Universität Luzern verliehen werden.
2 Ständige Gastprofessorinnen und Gastprofessoren entfalten ihre Lehraktivitäten in ei
- nem Zeitraum von mehreren Jahren.
3 Sie verlieren das Recht zur Titelführung: a. mit der endgültigen Aufgabe der Lehrtätigkeit an der Universität Luzern, b. mit dem Verzicht auf die Erneuerung des Lehrauftrags durch die Fakultät.
4 Eine nichtständige Gastprofessur kann von den Fakultäten und Departementen selb
- ständig verliehen werden.

§ 7

Professur für medizinische Wissenschaften
1 Eine Professur für medizinische Wissenschaften kann an akademisch hochrangig quali
- fizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verliehen werden, die an einer mit der Universität Luzern verbundenen Partnerinstitution angestellt sind, sich national und in
- ternational profiliert haben sowie an keiner anderen Universität eine hauptamtliche Pro
- fessur innehaben.
2 Für die Verleihung einer Professur für medizinische Wissenschaften ist eine Habilitati
- on oder ein äquivalenter Leistungsausweis Voraussetzung.
3 Es sind mindestens ein internes und zwei externe Gutachten einzuholen, welche die er
- forderlichen Qualifikationen bestätigen.
4 Professorinnen und Professoren für medizinische Wissenschaften nehmen einen Lehr
- auftrag wahr oder sind als Lehr- und Forschungsbeauftragte an der Universität Luzern angestellt. Einzelheiten dazu werden in Absprache mit der Partnerinstitution geregelt. Sie führen Forschungsprojekte durch, betreuen Qualifikationsarbeiten, publizieren regel
- mässig ihre Ergebnisse in peer-reviewten Zeitschriften und werben Drittmittel ein.
5 Professorinnen oder Professoren für medizinische Wissenschaften verlieren das Recht zur Titelführung: a. wenn sie die Partnerinstitution verlassen, b. wenn sie eines der Kriterien gemäss Absatz 1 und Absatz 4 nicht mehr erfüllen.

§ 8

Titelentzug
1 Entfallen die Voraussetzungen für eine Titelführung, stellt die betroffene Fakultät dies fest und widerruft den Titel.
2 Titel, die durch Täuschung oder irrtümlich erworben wurden, werden auf Antrag der betroffenen Fakultät durch den Senat widerrufen.
4 Nr. 539s
3 Aus wichtigen Gründen, unter anderem bei schweren Verstössen gegen die wissen schaftliche Integrität, kann der Senat auf Antrag der betroffenen Fakultät einen verliehe
- nen Titel entziehen, obschon die in diesem Reglement genannten Voraussetzungen noch erfüllt sind.

§ 9

Übergangsbestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements sind die Richtlinien zur Verleihung von Titu
- lar-, Senior- und Honorarprofessuren, ständigen Gastprofessuren sowie von Professuren für medizinische Wissenschaften an der Universität Luzern vom 24. Juni 2015
3 aufgeho
- ben. Laufende Verfahren werden nach dem bisherigen Recht abgeschlossen.
3 Beschluss des Universitätsrates vom
24. Juni
2015 (Stand
1. August
2022)
Nr. 539s
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.03.2024
01.04.2024 Erstfassung G 2024-011
6 Nr. 539s Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.03.2024
01.04.2024 Erlass Erstfassung G 2024-011
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