Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ... (880)
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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Nr. 880 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) vom 10. September 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche
- rung (AHVG) vom 20. Dezember 1946
1 und auf Artikel 54 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959
2 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 17. April 2018
3 , beschliesst:
1 Sozialversicherungszentrum
1.1 Allgemeines

§ 1

Rechtsform und Sitz
1 Das Sozialversicherungszentrum des Kantons Luzern ist eine öffentlich-rechtliche
An
- stalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Der Verwaltungsrat bestimmt den Sitz des Sozialversicherungszentrums.
1 SR
831.10
2 SR
831.20
3 B 126-2018 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2018 2952 | G 2018-066
2 Nr. 880

§ 2

Aufgaben
1 Das Sozialversicherungszentrum koordiniert den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung durch die kantonale Ausgleichskasse und die kantonale IV-Stelle sowie die weiteren Aufga
- ben, die das Bundesrecht diesen Organen überträgt.
2 Der Kanton überträgt dem Sozialversicherungszentrum die Durchführung der Arbeits
- losenversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversi
- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982
4 . Soweit dieses Ge
- setz keine Bestimmungen enthält, sind die Einzelheiten in den entsprechenden Erlassen geregelt.
3 Der Kanton kann dem Sozialversicherungszentrum mit Zustimmung des Bundes weite
- re Aufgaben übertragen. Die Einzelheiten sind in den entsprechenden Erlassen geregelt.
4 Das Sozialversicherungszentrum stellt für die Erfüllung der Aufgaben gemäss den Ab
- sätzen 1–3 das notwendige Personal und die notwendige Infrastruktur zur Verfügung.
5 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen vereinbaren, dass das Sozialversiche
- rungszentrum Aufgaben gemäss den Absätzen 1–3 für sie übernimmt.

§ 3

Gliederung
1 Das Sozialversicherungszentrum gliedert sich in a. die Ausgleichskasse Luzern (nachfolgend Ausgleichskasse), b. die IV-Stelle Luzern (nachfolgend IV-Stelle), c. das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit, d. gegebenenfalls weitere Geschäftsfelder.

§ 4

Ausgleichskasse und IV-Stelle
1 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle sind zwei separate kantonale öffentlich-rechtli
- che Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie haben ihren Sitz am Sitz des Sozial
- versicherungszentrums.
2 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle nehmen alle Aufgaben wahr, die ihnen das Bun
- desrecht überträgt. Sie vollziehen diese Aufgaben selbständig und handeln in eigenem Namen.
3 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle arbeiten nach Massgabe des Bundesrechts zu
- sammen.

§ 5

Organe
1 Organe des Sozialversicherungszentrums sind a. der Verwaltungsrat, b. die Geschäftsleitung,
4 SR
837.0
Nr. 880
3 c. die Revisionsstelle.
2 Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle gemäss Absatz 1a und c sind gleichzeitig der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle der Ausgleichskasse und der IV-Stelle.

§ 6

Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das Sozialversicherungszentrum
aus, so
- weit nicht eine spezielle Aufsicht des Bundes besteht.
2 Die Aufsicht über die Durchführung übertragener kantonaler Aufgaben im Sinn von

§ 2

Absatz
3 ist in den entsprechenden Erlassen geregelt.
1.2 Verwaltungsrat

§ 7

Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ des Sozialversicherungszentrums, der Aus
- gleichskasse und der IV-Stelle. Er nimmt die Aufsicht wahr, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nicht etwas anderes vorsehen.
2 Der Verwaltungsrat a. wählt die Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden oder Vorsitzende, b. erteilt und widerruft die Genehmigung der Wahl des Personals der zweiten Hierar
- chiestufe des Sozialversicherungszentrums, c. bezeichnet die Revisionsstelle, d. erlässt die notwendigen Reglemente, wie das Geschäftsreglement und das Perso
- nalreglement, e. genehmigt das Organigramm und den Stellenplan des Sozialversicherungszen
- trums, f. stellt Gesuche für die Ausführung von Aufgaben der Ausgleichskasse durch Dritte nach Artikel 63 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen
- versicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946
5 , g. legt die Grundsätze zur Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge nach Artikel 69 Absatz 1 AHVG fest, h. erteilt und widerruft die Genehmigung der Wahl der Leiterinnen und Leiter der AHV-Zweigstellen, i. legt den Beitrag an die Kosten der AHV-Zweigstellen fest, j. beschliesst das Budget, die Jahresrechnung und den Jahresbericht des Sozialversi
- cherungszentrums und der Ausgleichskasse; vorbehalten bleibt der Beschluss des Budgets der IV-Stelle sowie des Budgets des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit betreffend die obligatorische Arbeitslosenversicherung durch den Bund, k. nimmt von den Berichten der Revisionsstelle Kenntnis,
5 SR
831.10
4 Nr. 880 l. nimmt zu allen Geschäften Stellung, die dem Bund zur Genehmigung vorzulegen sind, und prüft deren Auswirkungen auf den Kanton.
3 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse und die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er sorgt für eine angemessene Berichterstattung unter seinen Mitgliedern.
4 Die Reglemente des Verwaltungsrates sind in der Gesetzessammlung des Kantons zu veröffentlichen.

§ 8

Wahl und Zusammensetzung
1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialversicherungszentrums können dem Verwal
- tungsrat nicht angehören.
2 Der oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen des Verwal
- tungsrates mit beratender Stimme teil. Er oder sie kann Anträge stellen. Der Verwal tungsrat kann bei Bedarf weitere Mitglieder der Geschäftsleitung und Dritte zuziehen.
3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist maximal fünf Mal möglich. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Wahl und der Abberufung sowie der Entschä
- digung der Mitglieder des Verwaltungsrates durch Verordnung.
1.3 Geschäftsleitung

§ 9

Zusammensetzung
1 Der Geschäftsleitung gehören an: a. der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskasse, b. der Leiter oder die Leiterin der IV-Stelle, c. der Leiter oder die Leiterin des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit, d. gegebenenfalls weitere vom Verwaltungsrat bezeichnete Mitglieder.
2 Der Verwaltungsrat wählt ein Mitglied nach Absatz 1 zum oder zur Vorsitzenden der Geschäftsleitung.

§ 10

Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung führt das Sozialversicherungszentrum.
2 Sie erfüllt diejenigen Aufgaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons und nach dem Reglement des Verwaltungsrates nicht der Ausgleichskasse,
der IV-Stelle, dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit oder einem anderen Geschäftsfeld zur selbständigen Erledigung zugewiesen sind.
Nr. 880
5

§ 11

Leiterinnen und Leiter der Ausgleichskasse, der IV-Stelle und des Geschäfts
- feldes Wirtschaft und Arbeit
1 Die Leiterinnen und Leiter der Ausgleichskasse, der IV-Stelle und des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit a. sind verantwortlich für die zweckmässige Verwendung ihrer Mittel, b. erlassen für ihr Geschäftsfeld interne Weisungen, c. können einzelne ihrer Aufgaben delegieren, d. vertreten die Ausgleichskasse beziehungsweise die IV-Stelle oder das Geschäfts
- feld Wirtschaft und Arbeit nach aussen und verkehren direkt mit den Bundesstel
- len, den Beitragspflichtigen und den Versicherten, e. nehmen in ihrem Geschäftsfeld alle Aufgaben wahr, die nicht einem anderen Or
- gan übertragen sind.
1.4 Revisionsstelle

§ 12

1 Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Geschäftsführung des Sozial
- versicherungszentrums. Soweit es um den Vollzug von Bundesrecht geht, erfüllt sie zu
- dem die Revisionsaufgaben nach der Bundesgesetzgebung. Vorbehalten bleiben Revi
- sionen des Bundes.
2 Die Revisionsberichte sind dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsra
- tes, der Geschäftsleitung und gegebenenfalls dem Bund zuzustellen.
1.5 AHV-Zweigstellen

§ 13

Errichtung und Kostenbeitrag
1 Jede Einwohnergemeinde errichtet eine AHV-Zweigstelle. Diese untersteht fachlich der direkten Aufsicht der Ausgleichskasse.
2 Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Ausgleichskasse mehreren Einwohner
- gemeinden bewilligen, eine gemeinsame AHV-Zweigstelle zu errichten.
3 Die Einwohnergemeinden erhalten von der Ausgleichskasse einen jährlichen Beitrag an die Kosten der AHV-Zweigstellen.

§ 14

Führung
1 Der Gemeinderat wählt zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Führung der AHV- Zweigstelle einen Leiter oder eine Leiterin und stellt das notwendige Personal zur Ver
- fügung.
6 Nr. 880
2 Die Wahl des Leiters oder der Leiterin der AHV-Zweigstelle ist vom Verwaltungsrat zu genehmigen. Die Genehmigung erfolgt nach dem Bestehen einer von der Ausgleichs
- kasse durchgeführten Fähigkeitsprüfung.
3 Ist die ordnungsgemässe Führung einer Zweigstelle nicht gewährleistet, trifft die Aus
- gleichskasse die erforderlichen Massnahmen und beantragt dem Verwaltungsrat nötigen
- falls den Widerruf der Genehmigung der Wahl des Leiters oder der Leiterin der AHV- Zweigstelle.
1.6 Arbeitgeberkontrolle

§ 15

1 Die Ausgleichskasse führt eine Kontrollstelle, welche die Arbeitgeberkontrollen nach Artikel 68 Absatz 2 AHVG sicherstellt. Die Kontrollstelle erstattet dem Leiter oder der Leiterin der Ausgleichskasse periodisch Bericht.
2 Die Ausgleichskasse kann externe Kontrollstellen mit der Durchführung von Arbeitge
- berkontrollen beauftragen. Diese müssen die Voraussetzungen von Artikel 68 AHVG er
- füllen.
1.7 Personal

§ 16

1 Soweit der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen keine abweichenden Regelungen trifft, gilt für das Personal des Sozialversicherungszentrums das Gesetz über das öffent
- lich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom 26. Juni 2001
6 , mit Ausnahme der §§ 3, 43 und 69. Die §§ 30a–32, 35, 36 und 60 sind sinngemäss anwendbar.
2 Für personalrechtliche Entscheide, die nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind, be
- stimmt das Personalreglement die Zuständigkeit.
6 SRL Nr.
51
Nr. 880
7
2 Finanzierung

§ 17

Grundsätze
1 Die Verwaltungskosten des Sozialversicherungszentrums werden anteilmässig von der Ausgleichskasse, der IV-Stelle und der Arbeitslosenversicherung gedeckt a. bei der Ausgleichskasse und den AHV-Zweigstellen durch Verwaltungskostenbei
- träge gemäss Artikel 69 Absätze 1, 2 und 2 bis AHVG
7 , b. bei der IV-Stelle durch Kostenvergütungen gemäss Artikel 67 Absatz 1a des Bun
- desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959
8
. c. bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung durch Beiträge gemäss Artikel
92 Absätze 1, 7 und 7 bis AVIG
9 .
2 Die Finanzierung übertragener kantonaler Aufgaben im Sinn von § 2 Absatz
3 richtet sich nach den Bestimmungen in den entsprechenden Erlassen.
3 Das Sozialversicherungszentrum hat die zur sachgemässen Aufteilung notwendigen Rechnungen zu führen.

§ 18

Haftungs- und Reservefonds
1 Die Ausgleichskasse führt a. einen Fonds zur Sicherstellung der Haftung des Kantons nach Artikel 70 AHVG
10 , b. einen Reservefonds für besondere Aufwendungen der Ausgleichskasse.
2 Die Fonds werden von der Ausgleichskasse angelegt und sind angemessen zu verzin
- sen.
3 Der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsrates und der Leiter oder die Leite
- rin der Ausgleichskasse verfügen kollektiv über die Fonds.

§ 19

Beitragserlass
1 Vor Erlass der Mindestbeiträge im Sinn von Artikel 11 Absatz 2 AHVG
11 ist der Gemeinderat am Wohnsitz der Versicherten anzuhören.
2 Die Gemeinden tragen die Hälfte der erlassenen Mindestbeiträge. Der Anteil der ein
- zelnen Gemeinde berechnet sich nach der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.
7 SR
831.10
8 SR
831.20
9 SR
837.0
10 SR
831.10
11 SR
831.10
8 Nr. 880
3 Haftung und Rückgriff

§ 20

Haftung
1 Die Haftung für Schäden aus der bundesrechtlichen Tätigkeit der Ausgleichskasse,
der IV-Stelle und der obligatorischen Arbeitslosenversicherung des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit richtet sich nach Bundesrecht.
2 Die Haftung für Schäden aus der Erfüllung von übertragenen kantonalen Aufgaben im Sinn von § 2 Absatz 3 richtet sich nach dem Haftungsgesetz vom 13. September 1988
12
.

§ 21

Rückgriff
1 Der Rückgriff auf die Gemeinden, das Sozialversicherungszentrum oder das fehlbare Personal richtet sich nach dem Haftungsgesetz
13 .
2 Das Sozialversicherungszentrum kann auf die fehlbaren Mitglieder des Verwaltungsra
- tes Rückgriff nehmen. Die Bestimmungen des Haftungsgesetzes gelten sinngemäss.
4 Datenschutz

§ 22

1 Die Ausgleichskasse, die IV-Stelle, das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit sowie
die übrigen Geschäftsfelder des Sozialversicherungszentrums beachten bei der Erfüllung ih
- rer Aufgaben die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes.
5 Schlussbestimmungen

§ 23

Rechtsschutz
1 Das Recht auf Einsprache und Beschwerde gegen Verfügungen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den All
- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
14 .
12 SRL Nr.
23
13 SRL Nr.
23
14 SR
830.1
Nr. 880
9

§ 24

Übergangsbestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes a. übernimmt das Sozialversicherungszentrum die Anstellungsverhältnisse der Aus
- gleichskasse, der IV-Stelle und des Kantons betreffend die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit, b. gehen sämtliche übrigen Rechte und Pflichten des Kantons betreffend die Dienst
- stelle Wirtschaft und Arbeit auf das Sozialversicherungszentrum über.
2 Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse
- nenversicherung vom 7. September 1992
15 und das Gesetz über die Einführung des Bun
- desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 7. September 1992
16 bleiben anwend
- bar für die Revision und die Genehmigung der jeweiligen Rechnungen der Ausgleichs
- kasse und der IV-Stelle für das letzte Geschäftsjahr vor dem Inkrafttreten dieses Geset
- zes. Die Aufsichtskommissionen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle genehmigen die jeweiligen Rechnungen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Nach der Genehmigung endet die Amtsdauer der Mitglieder der Aufsichtskommissio
- nen.
15 SRL Nr.
880
16 SRL Nr.
882
10 Nr. 880 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
10.09.2018
01.01.2019 Erstfassung K 2018 2952 | G 2018-
066
Nr. 880
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.09.2018
01.01.2019 Erlass Erstfassung K 2018 2952 | G 2018-
066
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