Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesam... (853)
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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956

Nr. 853 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 vom 18. März 1957 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Ge
- samtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
1 , auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst:

§ 1

Zuständige Behörden
1 Für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Ge
- samtarbeitsverträgen sind zuständig:
1. der Regierungsrat;
2. das Gesundheits- und Sozialdepartement
2 ;
3. das Einigungsamt.

§ 2

1. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beschliesst über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtar
- beitsverträgen, deren Geltungsbereich sich auf das Gebiet des Kantons Luzern oder auf einen Teil desselben beschränkt (Art. 7 Abs. 2, Art. 12 BG).
2 Dem Regierungsrat liegen ausserdem ob: a. der Entscheid über eine Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung (Art.
16 Abs. 1 BG);
1 SR
221.215.311
2 Gemäss Änderung vom 5. Juni 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Januar
2008 (G 2007 177), wurde in den §§ 1 und 3 die Bezeichnung «Justiz- und Sicherheitsdepartement» durch «Gesundheits- und Sozialdepartement» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XV 435
2 Nr. 853 b. der Entscheid über die Ausserkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 17 Abs. 1 und 18 BG); c. die Einsetzung eines besondern Kontrollorgans und die Bezeichnung von Gegen
- stand und Umfang der Kontrolle (Art. 6 Abs. 1 und 2 BG); d. die Auflage der Kontrollkosten zu Lasten der Vertragsparteien (Art.
6 Abs. 3 BG); e. die Aufsicht über allgemeinverbindlicherklärte Ausgleichskassen oder andere Ein
- richtungen im Sinn von Art.
323 ter Abs.
1 lit. b des Obligationenrechts (Art. 5 Abs.
2 BG); f. der Erlass der Kostenverfügungen (Art. 15 Abs. 2 BG).

§ 3

2. Gesundheits- und Sozialdepartement
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement leitet das vorbereitende Verfahren und stellt dem Regierungsrat über Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung Antrag.
2 Dem Gesundheits- und Sozialdepartement stehen insbesondere zu: a. die Entgegennahme und Prüfung der Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 8 Abs. 1 BG); b. die Erteilung von Weisungen für die Ergänzung der Anträge (Art. 8 Abs. 3 BG); c. die Vornahme von Veröffentlichungen (Art. 9 und 14 BG); d. die Entgegennahme und Begutachtung von Einsprachen (Art. 10 Abs. 1 und 2 BG); e. die Ernennung unabhängiger Sachverständiger (Art. 11 BG); f. die Entgegennahme der Mitteilungen über die Abänderung oder Aufhebung von allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen (Art.
16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2 BG).

§ 4

3. Einigungsamt
1 Das kantonale Einigungsamt ist endgültig für den Entscheid von Streitigkeiten über den räumlichen, beruflichen, betrieblichen oder zeitlichen Geltungsbereich der Allge
- meinverbindlicherklärung zuständig (Art. 12 Abs. 4 BG).

§ 5

Kosten
1 Beschlüsse über Allgemeinverbindlicherklärungen sind kostenfrei. Die Auslagen für die Veröffentlichung von Anträgen und Beschlüssen, für Sachverständigengutachten und allfällige weitere Kosten sind von den Vertragsparteien zu tragen (Art. 15 Abs. 1 BG).

§ 6

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft. Die Verordnung vom 31. Januar
1944
3 wird aufgehoben.
3 V XIII 308
Nr. 853
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
18.03.1957
01.04.1957 Erstfassung V XV 435
4 Nr. 853 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.03.1957
01.04.1957 Erlass Erstfassung V XV 435
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