Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich (415.116)
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Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich

1 Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich – R
415.116 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich (vom 1. März 2007)
1 Die Universitätsleitung beschliesst: A. Einleitung
Zweck

§ 1.

1 Dieses Reglement bezweckt, die Angehörigen der Uni versität Zürich vor sexueller Belästigung und damit in ihrer Würde zu schützen.
2 Zudem soll verhindert werden, dass als Folge sexueller Belästi gung die betroffene Pe rson in ihrer tatsächlic hen Gleichstellung am Arbeitsplatz und im Studium behindert und in ihrer Arbeitsleistung, in ihrem Anstellungsverhältnis, beim Studienabschluss oder bei ihrem wissenschaftlichen und beruflichen Werdegang beeinträchtigt wird.
3 Schliesslich legt dieses Reglement das Verfahren bei mutmass licher sexueller Belästigung fest.
Ve r b o t

§ 2.

Sexuelle Belästigung ist verboten. Sie zieht Massnahmen gemäss §
9 nach sich.
Geltungsbereich

§ 3.

1 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für alle Ange hörigen der Universitä t unter Einschluss der Weiterbildungsstudieren den sowie der Auditorinnen und Auditoren.
2 Sie werden im Zusammenhang mit ihren universitären Tätig keiten geschützt.
3 Für Habilitierende der Universität, soweit sie nicht bereits Ange hörige der Universität nach Abs.
1 sind, gelten die Bestimmungen dieses Reglements sinngemäss.
Begriffe

§ 4.

1 Als sexuelle Belästigung gilt jede die Persön lichkeit verlet zende Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die seitens der betrof fenen Person unerwünscht ist.
2 Darunter fallen insbesondere: a. sexuelle Handlungen und Verhal tensweisen, die unter Strafe stehen, b. sexuelle Übergriffe, Aufforde rungen zu sexuellen Handlungen, unangemessene Körperkontakte sowie aufdringliches Verhalten,
2
415.116 Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich – R c. sexuelle Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen einhergehen, d. anzügliche Bemerkungen und Witz e, insbesondere über Aussehen und körperliche Eigenschaften, e. Zeigen und Verbreiten von pornografischem Material.
3 Als sexistisches Verhalten gelten Verhaltensweisen ohne direkten sexuellen Bezug, durch die Pers onen auf Grund ihres Geschlechts diskriminiert oder hera bgewürdigt werden.
4 Darunter fallen insbesondere: a. auf die Angehörigen eines Gesc hlechts bezogene beleidigende oder herabsetzende Be merkungen und Witze, b. Zeigen von Bildern, welche ei ne feindliche Haltung gegenüber dem anderen Geschlecht ausdrücken, c. an die Geschlechtszugehörigke it anknüpfende erniedrigende Be
- handlung, d. Verhaltensweisen, welche ein fe indliches Arbeit sklima für die Angehörigen eines Geschlechts schaffen. B. Prävention Allgemeine Verhaltens pflichten

§ 5.

1 Universitätsangehörige verhal ten sich einander gegenüber rücksichtsvoll und respektieren die persönlichen Grenzen anderer.
2 Betroffene Universitätsangehörig e sollen den belästigenden Per
- sonen im Rahmen des Zumutbaren kl ar zu verstehen geben, dass sie sich belästigt fühlen und dass da s betreffende Verhalten unerwünscht ist.
3 Universitätsangehörige, die sexuelle Belästigungen im Rahmen der universitären Tätigkeit beme rken, sind im Rahmen des Zumut
- baren gehalten, auf die Unzulässigk eit dieses Tuns hinzuweisen. Pflichten der Vorgesetzten, der Instituts leiterinnen und Institutsleiter sowie der eine Lehrtätigkeit ausübenden Personen

§ 6.

1 Vorgesetzte sowie Institutsleiterinnen und Institutsleiter sind in ihrem Zuständigkeitsbere ich grundsätzlich für eine belästi
- gungs- und diskriminierungsfreie Ar beitsatmosphäre verantwortlich. Sie greifen korrigierend ein, wenn si e Verhaltensweisen entdecken, die im Widerspruch zu diesem Reglement stehen.
2 Für Personen, die an der Universi tät eine Lehrtätigkeit ausüben, gelten gegenüber den Studierende n die Pflichten von Abs. 1 sinn
- gemäss.
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Information

§ 7.

Die Angehörigen der Universität sowie die ihnen gleich gestellten Personen werden über den Inhalt dieses Reglements auf geeignete Weise informiert.
Sensibilisierung
und Schulung

§ 8.

1 Die Universität sorgt mit Sensibilisierungsaktivitäten und Präventionsmassnahmen für ein Arbeits- und St udienklima, das sexu eller Belästigung entgegenwirkt.
2 Zur Sensibilisierung und Ausbil dung als Vorbereitung auf mög licherweise auftrete nde Probleme werden insbesondere funktions spezifisch geschult: a. Mitglieder der Leitungsg remien und Leitungsebenen, b. Vorgesetzte, c. Ansprechpersonen, d. von der Universitä t bezeichnete Personen für Mediation. C. Massnahmen
Massnahmen

§ 9.

1 Gegen sexuell belästigende Un iversitätsangehörige werden entsprechend der Schwer e ihres Fehlverhaltens Massnahmen ergrif fen.
2 Die Massnahmen richte n sich nach den Bestimmungen, welche auf das Rechtsverhältnis zwischen der fehlbaren Person und der Uni versität anwendbar sind. Sie reichen von Unterstützungsmassnahmen bis hin zur Entlassung oder Exmatr ikulation.
3 Die Massnahmen der Universitä t werden unabhängig von der Durchführung eines al lfälligen Strafverfa hrens getroffen.
4 Für Personen, die wider besseres Wissen eine a ndere Person der sexuellen Belästigung bezichtigen oder eine solche Verdächtigung wider besseres Wissen verbreiten, gelten die Abs. 1–3 sinngemäss. D. Vorgehen bei sexueller Belästigung
1. Grundsatz
Rechte der
betroffenen
Personen

§ 10.

1 Die von sexueller Belästig ung betroffenen Personen a. haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch speziell bezeichnete und ausgebildete Ansprechpersonen, b. können sich an die von der Univ ersität bezeichneten Personen für Mediation wenden oder im begründeten Ausnahmefall eine externe Mediation beantragen,
4
415.116 Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich – R c. haben Anspruch auf eine psychol ogische bzw. psychiatrische Bera
- tung, d. können eine Administrativ untersuchung beantragen.
2 Die Angestellten der Universität können sich zudem an die nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom
24. März 1995
4 und nach dem kantonale n Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz vom 29. Oktober 2001
2 zuständige kantonale Stelle wenden, wenn sie von einer sexuellen Belästigung oder einer anderen Diskriminierung gemäss Gleichstellung sgesetz betroffen sind. Rechte und Pflichten der Vorgesetzten sowie der Insti tutsleiterinnen und Instituts leiter

§ 11.

1 Erhalten Vorgesetzte oder Institutsleiterinnen und Insti
- tutsleiter Kenntnis von Vorfällen, klären sie die Umstände soweit möglich und ergreifen geeignete Ma ssnahmen. Dabei wahren sie die Persönlichkeitsrechte der betro ffenen Person und nehmen angemes
- sen Rücksicht auf deren Bedürfnisse.
2 Sie unterstützen die betroffene Person und machen sie auf die zuständigen Ansprec hpersonen aufmerksam.
3 Sie können sich von der UniFraue nstelle – Gleichstellung von Frau und Mann beraten lassen. Nachteilsverbot

§ 12.

1 Aus der sexuellen Belästig ung dürfen der betroffenen Person keine weiteren Nachteile entstehen.
2 Insbesondere dürfen ihr keine Na chteile im Anstellungsverhält
- nis oder im Studium und bei ihrer weiteren wissensc haftlichen Arbeit erwachsen aus: a. abgrenzendem und ablehnendem Verhalten, b. der Inanspruchnahme von Be ratung und Unterstützung.
3 Dies gilt sinngemäss auch fü r Auskunftspersonen und Zeuginnen und Zeugen im allfälligen gerich tlichen Verfahren sowie für alle Personen, welche gemäss diesem Reglement Aufgaben übernehmen, Funktionen ausüben, Massnahmen beantragen, über solche befinden oder sonstwie mit sexueller Belästigung befasst sind.
4 Die sexuell belästigte betroffene Person kann ihre Arbeit ohne Lohneinbusse niederlegen, solange ihr die Fortsetzung der Arbeits
- leistung unzumutbar ist und trotz ausdrücklichen Ersuchens recht
- zeitig angemessene Massnahmen unterbleiben.
5 Der Kündigungsschutz richtet sich nach Art.
10 des Gleich
- stellungsgesetzes
4 . Ein weitergehender Künd igungsschutz bleibt vor
- behalten.
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2. Ansprechpersonen
Ansprech
-
personen

§ 13.

1 Ansprechpersonen sind die Leit erin bzw. der Leiter der UniFrauenstelle – Glei chstellung von Frau und Mann und die General sekretärin bzw. der Genera lsekretär der Universität.
2 Damit stets sichergestellt ist, dass sowohl das weibliche als auch das männliche Geschlecht als Ansp rechpersonen vertreten sind, sind für jede Ansprechperson Stellver tretungen des jeweils anderen Geschlechts durch die Un iversitätsleitung für zwei Jahre mit der Mög lichkeit auf Wiederwahl zu bestellen.
3 Die Beratung der Ansprechpe rsonen erfolgt durch die Uni Frauenstelle – Gleichstellung v on Frau und Mann sowie durch den Rechtsdienst.
Aufgaben
der Ansprech
-
personen

§ 14.

Die Ansprechpersonen unterstützen und beraten die betrof fene Person. Zu ihren Aufg aben gehören insbesondere: a. Unterstützung und Beratung der betroffenen Person, b. Vermittlung einer ps ychologischen oder psychiatrischen Beratung auf Antrag der betroffenen Person, c. Information über das Abklärungsv erfahren und Weiterleiten des Sachverhaltes sowie Verweisung der betroffenen Person an den Rechtsdienst und an die untersuchende Person, d. Ergreifung sons tiger Schritte mit dem Zi el, der sexuellen Belästi gung ein Ende zu setzen.
Einverständnis
der betroffenen
Person

§ 15.

Beratungs- und Unterstützun gsmassnahmen der Ansprech person dürfen nur in Absprache mit der betroffenen Person erfolgen.
Bericht
-
erstattung

§ 16.

1 Die UniFrauenstelle – Gleichst ellung von Frau und Mann berichtet jährlich der Universitä tsleitung über die Tätigkeit der Ansprechpersonen.
2 Der Bericht erfolgt in anonymisi erter Form, sodass Rückschlüsse auf Personen nicht möglich sind.
3. Internes Abklärungsverfahren und untersuchende Person
Untersuchende
Person

§ 17.

1 Die untersuchende Person ist ei ne befähigte juristisch aus gebildete Person mit Einfühlungsvermögen.
2 Die untersuchende Person wird auf Vorschlag der Gleichstel lungskommission durch die Universitä tsleitung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
6
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3 Die untersuchende Person hat eine Stellvertretung , welche die gleichen Anforderungen wie die unter suchende Person selbst erfüllt, und ebenfalls durch die Universitätsleitung fü r zwei Jahre mit der Möglichkeit auf Wiederwahl gewählt wird.
4 Die Beratung und Unterstützung der untersuchenden Person und ihrer Stellvertretung erfolgt durch den Rechtsdienst. Ist die unter
- suchende Person Professo rin oder Professor, so kann sie für die Unter
- suchungshandlungen eine Proto kollführerin oder einen Protokoll
- führer aus dem Kreis der Assistenz beiziehen. Aufgaben der untersuchenden Person

§ 18.

Die untersuchende Person hat den Sachverhalt zu ermitteln und führt das Abklärungsverfahren durch. Zur Erfü llung ihrer Auf
- gaben stehen der untersuchenden Person insbesondere folgende Kompetenzen zu: a. Durchführung des Abklärungsve rfahrens mit den beteiligten Personen und Befragung von Auskunftspersonen, b. Antragsrecht auf Beizug von Sa chverständigen zuhanden der Uni
- versitätsleitung, c. Beantragung der angemessenen Massnahmen gemäss §
9 bei der Universitätsleitung, d. Beantragung angemessener Mass nahmen, die in den Zuständig
- keitsbereich des Universitätsra tes fallen, bei der Universitäts
- leitung zuhanden des Universitätsrates, e. Beantragung einer Administ rativuntersuchung gemäss §§
19
f. bei der Universitätsleitung, wenn eine solche nach dem Ermessen der untersuchenden Person angezeigt ist.
4. Administrativuntersuchung Administrativ untersuchung

§ 19.

1 Die Administrativuntersuchung wird durch die Universi
- tätsleitung auf Antrag der unter suchenden Person oder der betroffe
- nen Person angeordnet. Bei gr undlegender Bedeutung der Ange
- legenheit kann die Universitätsleit ung die Administrativuntersuchung von sich aus einleiten.
2 Die Administrativuntersuchung wird durch eine dazu befähigte, sachverständige Person, die nicht de r Universität angehört, oder durch eine nicht ständig von der Universi tätsleitung eingesetzte Kommission geführt. Bei der Bestellung de r sachverständige n Person hat die Gleichstellungskommissi on ein Vorschlagsrecht.
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3 Die untersuchende sachverständige Person oder die nicht ständig eingesetzte Kommission können bei den zuständigen Stellen die im Rahmen der Administrativuntersu chung nötigen Massnahmen bean tragen.
Abschluss der
Administrativ
-
untersuchung

§ 20.

Nach Beendigung der Admini strativuntersuchung entschei det die Universitätsleitung über di e beantragten Massnahmen nach §
9 oder stellt bei Zuständigkeit des Universitätsrates Antrag beim Uni versitätsrat.
5. Kompetenzen der Universitätsleitung
Aufgaben
der Universi
-
tätsleitung

§ 21.

Die Universitätsleitung ist gr undsätzlich für Entscheide gemäss diesem Reglement zuständig. Zu den Aufgaben der Universi tätsleitung gehö ren insbesondere: a. Entscheid betreffend externe Me diation auf Antrag der betroffe nen Person, b. Entscheid betreffend den Beizug von Sachverständigen auf Antrag der untersuchenden Person, c. Entscheid betreffend Anordnung angemessener Massnahmen gemäss §
9 auf Antrag der untersuchenden Person, d. Entscheid betreffend Anordnung einer Administrativuntersuchung auf Antrag der untersuchenden oder der betroffenen Person, e. Entscheid betreffend Anordnung einer Administrativuntersuchung auch ohne Antrag der untersuch enden Person, wenn die Bedeu tung der Angelegenheit dies nach dem Ermessen der Universitäts leitung erfordert, f. Entscheid betreffend Anordnung angemessener Massnahmen gemäss §
9 auf Antrag der mit einer Administrativuntersuchung beauftragten sachverstä ndigen Person oder de r nicht ständig ein gesetzten Kommission, g. Antragstellung betreffend angemessene Massnahmen gemäss §
9 an den Universitätsrat bei Zust ändigkeit des Un iversitätsrates, h. Überprüfung betreffend Vollzu g und Wirksamkeit angeordneter Massnahmen und die Einhal tung des Nach teilsverbots.
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6. Verfahrensbestimmungen Verfahren

§ 22.

Sofern dieses Reglement keine abweichenden Bestimmun
- gen enthält, richten sich die Verf ahren und die Rechte aller am Verfah
- ren Beteiligten sinngemäss nach den Bestimmungen des Verwaltungs
- rechtspflegegesetzes
3 des Kantons Zürich. Verfahrens garantien

§ 23.

1 Die betroffene Person und di e beschuldigte Person haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Sie haben insbesondere das Recht, a. im Abklärungsverfahren eine Begleitperson mitzunehmen, b. bei der Befragung von Auskunfts personen oder Sach verständigen sowie bei der Befragung der be troffenen Person oder der der sexuellen Belästigung beschuldigten Person anwesend zu sein, c. zu Äusserungen der Auskunfts personen und der betroffenen Person Stellung zu nehmen, d. nach Abschluss der Abklärungen in die Akten Einsicht und Stellung zu diesen zu nehmen.
3 Wenn überwiegende Interessen der Universität, de r betroffenen Person oder Dritter es erfordern, können das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht eingeschränkt werd en. Insbesondere kann die betrof
- fene Person auf ihr Verlangen in Abwesenheit der beschuldigten Per
- son befragt werden. In diesem Fall kann sich die beschuldigte Person bei der Befragung durch einen Re chtsbeistand vert reten lassen. Schweigepflicht

§ 24.

1 Die Ansprechpersonen, die unt ersuchende Person und die mit einer Administrativuntersuc hung beauftragte sachverständige Person sowie sämtliche Mitglieder einer nicht ständig eingesetzten Kommission unterstehen der Schwei gepflicht. Bei schwerwiegenden Fällen können diese Personen auf ih r Gesuch hin von der Schweige
- pflicht entbunden werden. Zuständig hierfür ist die Un iversitätsleitung unter Einbezug des Rechtsdienstes.
2 Die Mitglieder der Universitätsle itung unterstehen ebenfalls der Schweigepflicht. Bei schwerwiege nden Fällen können die Mitglieder der Universitätsleitung auf ihr Ge such hin von der Schweigepflicht entbunden werden. Zuständig hi erfür ist der Universitätsrat. Kostenauflage und Kosten ersatz

§ 25.

1 Sämtliche Verfahren sind kos tenlos; ausgenommen sind Fälle von mutwilliger Verfahrensführung.
2 Die Universitätsleit ung kann im Einzelfa ll der betroffenen Person oder der zu Unrecht beschuldi gten Person Ersatz der ihr durch ein Verfahren entstandenen Kosten zusprechen.
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Verfahrens
-
dauer

§ 26.

1 Die Verfahren sind möglichst rasc h, spätestens aber innert vier Monaten seit Anhebung abzuschliessen.
2 Innert sechzig Tagen nach Bee ndigung eines Verfahrens ent scheidet die Universitätsleitung od er stellt bei Zuständigkeit des Universitätsra tes den Antrag der Univer sitätsleitung zuhanden des Universitätsrates.
Kommunika
-
tion über den
Ausgang des
Verfahrens

§ 27.

1 Über den Ausgang des Verfahrens kann auf Wunsch und in Absprache mit der betr offenen Person oder der zu Unrecht beschul digten Person im Arbeitsumfeld dieser Personen kommuniziert wer den.
2 Bei der Kommunikation über den Au sgang des Verfahrens sind die Persönlichkeitsrechte und die übr igen schutzwürdigen Interessen sämtlicher am Verfahren Beteiligten bestmöglich zu wahren. E. Schlussbestimmung
Inkrafttreten

§ 28.

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
1 OS 62, 96 .
2 LS 151 .
3 LS 175.2 .
4 SR 151.1 .
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