Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (5)
CH - LU

Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt

Nr. 5 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt
* (NG) vom 1. Dezember 1948 (Stand 1. September 2021) Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschliesst:
1 Niederlassung und Aufenthalt *

§ 1

Umfang des Niederlassungsrechtes
1
1 Die freie Niederlassung in den Gemeinden des Kantons Luzern ist nach Massgabe
der Bundesverfassung, der Kantonsverfassung
2 , der Niederlassungsverträge und dieses Ge
- setzes gewährleistet.
2 Jeder Schweizer Bürger sowie jeder Ausländer, auf den der Niederlassungsvertrag
sei
- nes Heimatstaates Anwendung findet, hat das Recht, sich in jeder Gemeinde
des Kantons aufzuhalten oder niederzulassen.

§ 2

Verweigerung und Entzug der Niederlassung
1 Für die Verweigerung und den Entzug der Niederlassung gelten die Vorschriften
des Artikels
45 der Bundesverfassung
3 . Verträge mit andern Kantonen bleiben vorbehalten.
2 Für die Ausländer gelten die besonderen Vorschriften des Bundesrechtes.
1 Durch Änderung vom 22. Mai 1989, in Kraft seit dem 1. September 1989 (G 1989 305) wurden die Randtitel (Marginalien) zu Sachüberschriften. Bei den Sachüberschriften der folgenden Paragraphen wird auf diese Änderung nicht besonders hingewiesen.
2 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Staatsverfassung» durch «Kantonsverfassung» ersetzt.
3 SR
101 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G XIV 115
2 Nr. 5

§ 2a

* Melde- und Auskunftspflicht
1 Wer in einer Gemeinde Wohnsitz nimmt oder als Aufenthalter verweilt, hat sich zu Be
- ginn und bei Beendigung bei der Gemeinde zu melden. Die Meldepflicht besteht auch bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde oder innerhalb eines Gebäudes.
2 Es ist wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über die im Einwohnerregister zu erfassen
- den Daten. Diese sind, soweit erforderlich, zu belegen.

§ 3

Niederlassung: a. Allgemeine Vorschriften
1 Wer in einer Gemeinde des Kantons Wohnsitz nimmt oder dort länger als drei Monate verweilen will, hat zur Begründung der Niederlassung binnen 14 Tagen folgende Vor
- schriften zu erfüllen: * a. Schweizer Bürger, die nicht Kantonsbürger sind, müssen ihren Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift einlegen; b. Kantonsbürger, die sich nicht in ihrer Heimatgemeinde niederlassen, müssen den Heimatschein einlegen. Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestelltes Hei
- matzeugnis gilt als vollwertige Ausweisschrift. c. Ausländer müssen die Reisepässe oder die in Niederlassungsverträgen vorgesehe
- nen besonderen Ausweise abgeben; d. von den neu zuziehenden zusammenlebenden Familien müssen neben dem Vater auch die volljährigen Kinder Ausweisschriften abgeben.

§ 4

b. Besondere Vorschriften
1 Verheiratete Schweizer Bürger, die zur Einlage von Ausweisschriften verpflichtet sind, sollen zudem den Familienausweis vorlegen. Verheiratete Ausländer sind gehalten, die entsprechenden Ausweise für die Ehefrau und allfällige Kinder abzugeben. In eingetra
- gener Partnerschaft lebende Personen weisen sich zusätzlich mit dem Partnerschaftsaus
- weis oder mit einer entsprechenden Bescheinigung aus. *
2 Kantonsbürger, die in ihrer Heimatgemeinde wohnen und verbleiben, müssen keine Ausweisschriften abgeben.
3 Dagegen müssen die in ihre Heimatgemeinde zurückkehrenden Bürger die Ausweis
- schriften bei der Gemeinde hinterlegen. *
4 Bürger, die sich während der Dauer ihrer Niederlassung in der Heimatgemeinde Aus
- weisschriften ausstellen liessen, haben diese bei der Gemeinde zu hinterlegen, sobald sie diese nicht mehr benötigen. *
Nr. 5
3

§ 5

* Aufenthalt
1 Wer in einer Gemeinde vorübergehend verweilen will, ohne Niedergelassener
gemäss

§ 3 zu sein, gilt als Aufenthalter.

Als solcher bedarf er einer Aufenthaltsbewilligung
der Gemeinde, falls er nicht Bürger dieser Gemeinde ist. Aufenthalter müssen sich innert
14 Tagen bei der Gemeinde anmelden und den Ausweis hinterlegen, dass sie ihre Nie
- derlassung gesetzlich geregelt haben.

§ 6

* Zuständigkeit
1 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes regelt, ist die für Niederlassung und Aufenthalt zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
2 Für die Gewährung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an Ausländer
ist das kantonale Amt für Migration zuständig.

§ 7

Aufenthalter in Gast- und Ferienhäusern, Pensionen und bei Privaten
1 Wer sich in Gast- und Ferienhäusern, Pensionen oder zu Besuchszwecken bei Privaten aufhält, ist für die Dauer von zwei Monaten von der Abgabe der Ausweispapiere
und der Anmeldepflicht gemäss

§ 5 entbunden.

2 Aufenthalter in Gasthäusern und Pensionen sind verpflichtet, für die Erstellung
der Ho
- telkontrolle und der Hotelbulletins die nötigen Angaben zu machen.
3 Ausländer, die sich bei Privaten oder in Ferienhäusern aufhalten, sind verpflichtet,
sich innert zehn Tagen unter Vorweisung gültiger Ausweispapiere bei der Gemeinde
zu mel
- den. *

§ 8

Erwerbstätige Aufenthalter
1 Arbeitnehmer, die in einer Gemeinde arbeiten und sich aufhalten, das Wochenende
und die sonstige gesetzliche Ruhezeit jedoch regelmässig an ihrem Wohnsitz im gemeinsa
- men Haushalt ihrer Eltern oder ihrer Familien verbringen, können anstelle des Heimat
- scheines den Ausweis hinterlegen, dass sie in einer andern Gemeinde niedergelassen sind. Dieser Ausweis ist innert Monatsfrist bei der Gemeinde des Arbeitsortes
einzule
- gen. *
2 Wer in einer Gemeinde, in welcher er nicht Bürger ist und auch nicht wohnt, einen selbständigen Beruf oder ein Gewerbe (mit Ausnahme des Reisendengewerbes)
betreibt, hat innert Monatsfrist bei der Gemeinde den Nachweis zu erbringen, dass er in einer andern Gemeinde niedergelassen ist. *
3 Arbeitnehmer, die sich nur während der Arbeitszeit in einer Gemeinde aufhalten
und regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehren, gelten nicht als Aufenthalter im Sinne die
- ses Gesetzes und sind an ihrem Arbeitsort von Anmeldung und Schrifteneinlage
befreit.
4 Nr. 5

§ 9

Studenten, Zöglinge und Anstaltsinsassen
1 Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungswege Vorschriften über die Regelung der Niederlassung und des Aufenthaltes für Studenten, Zöglinge und Anstaltsinsassen.

§ 10

Empfangsschein
1 Die Gemeinde stellt für die Einlage der Ausweisschriften den Schriftenempfangsschein aus. Dieser gilt, sofern ihn die Gemeinde nicht binnen Monatsfrist widerruft, als Aus
- weis über die erfolgte gesetzliche Regelung der Niederlassung und soll folgende Anga
- ben enthalten: Tag der Ausstellung, Name und Vorname, Geburtsdatum, Familienstand, Heimatort, genaue Wohnortsangabe, Bezeichnung und eventuelle Gültigkeitsdauer der Ausweispapiere und Höhe der erhobenen Gebühr. *
2 Die Ausländer erhalten vom Amt für Migration
4 anstelle des Empfangsscheines den vorgeschriebenen Ausländerausweis.

§ 11

Meldepflicht an den Sektionschef
1 Bei dienst- und ersatzpflichtigen Schweizer Bürgern muss entsprechend den Vorschrif
- ten über das militärische Kontrollwesen von jeder Einlage oder Abhebung der Ausweis
- schriften dem zuständigen Sektionschef sofort Anzeige gemacht werden.

§ 12

Aufbewahrung der Schriften; Auskunfts- und Einsichtsrecht *
1 Die Gemeinden verwahren die Schriften und führen über deren Ein- und Ausgang und über die ausgestellten Schriftenempfangsscheine genaue chronologische und alphabeti
- sche Kontrolle nach einheitlichen, vom Regierungsrat festgelegten Formularen. *
2 Das Recht, Auskunft über die Personendaten der Einwohnerkontrolle zu verlangen und in sie Einsicht zu nehmen, richtet sich nach dem Kantonalen Datenschutzgesetz vom
2. Juli 1990
5 . *
3 ... *

§ 13

* Einwohnerregister
1 Die Gemeinden führen gemäss den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Harmoni
- sierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmo
- nisierungsgesetz) vom 23. Juni 2006
6 ein Einwohnerregister in elektronischer Form.
2 Im Einwohnerregister sind folgende Merkmale zu führen: a. Merkmale gemäss Artikel 6 des Registerharmonisierungsgesetzes,
4 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 5. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G
2000 273), wurde in den §§ 10, 15a, 21–26, 29 und 31–35 die Bezeichnung «Fremdenpolizei» durch «Amt für Migration» ersetzt.
5 SRL Nr.
38
6 SR
431.02
Nr. 5
5 b. Name und Vorname der Eltern bei der Geburt des Kindes, c. Name und Vorname des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, d. lediger Name, Allianzname, Name in ausländischem Pass, Aliasname
und Rufna
- me, e. Datum Zivilstandsereignis, f. Feuerwehrpflicht, g. Sorgerecht und zivilrechtliche Handlungsfähigkeit, h. Sperrvermerke.
3 Der Regierungsrat kann nach Rücksprache mit dem kantonalen Beauftragten
für den Datenschutz durch Verordnung die Führung weiterer Merkmale vorsehen, sofern dies zur Erfüllung kantonaler oder kommunaler Aufgaben notwendig ist. Er beachtet
dabei den Persönlichkeitsschutz.
4 Er bestimmt, wie die Merkmale zu führen sind, die nicht im amtlichen Katalog
gemäss Artikel 4 Absatz 4 des Registerharmonisierungsgesetzes aufgeführt sind.
5 Die Gemeinden tauschen beim Wegzug und Zuzug von Personen die Daten der Einwohnerregister laufend untereinander aus.

§ 14

Rückgabe der Ausweisschriften und Pass- oder Schriftensperre
7
1 Beim Wegzug aus der Gemeinde sind die Ausweisschriften dem Eigentümer
gegen Rückgabe des Empfangsscheines sofort kostenlos auszuhändigen.
2 Für Ausländer gelten die ausländerrechtlichen Vorschriften. *
3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
8 und die zuständigen Strafbehörden
können
ge
- genüber strafrechtlich Angeschuldigten oder Verdächtigen die Pass- oder Schriftensper
- re verfügen.

§ 15

Gebühren
1 Die Gebühren für die Entgegennahme und Kontrolle der Ausweispapiere, die Aus
- stellung der Schriftenempfangsscheine usw. bemessen sich nach dem Gebührentarif bzw. nach der ausländerrechtlichen Gebührenverordnung. *
2 Polizisten, die mit dem Einsammeln der Ausweisschriften beauftragt werden,
haben Anrecht auf eine angemessene Entschädigung durch die Gemeinde.
7 Die aus einem Randtitel hervorgegangene Sachüberschrift «Sperre» vor Absatz 3 wurde 2009 aus pu
- blikationstechnischen Gründen mit der Sachüberschrift des Paragrafen zusammengeführt.
8 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 14, 20 und 30 die Bezeichnung «Sicherheitsdepartement» durch «Jus
- tiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
6 Nr. 5

§ 15a

* Kaution
1 Eine Kaution haben Ausländer zu leisten, die a. ohne anerkanntes und gültiges heimatliches Ausweispapier eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung erhalten, b. vorläufig aufgenommen werden und ihren Unterhalt aus eigenen Mitteln bestrei
- ten können.
2 Die Kaution beträgt für Einzelpersonen
3000 Franken und für Familien
5000 Franken. Sie ist dem Amt für Migration zu leisten. Ratenzahlungen sind möglich.
3 Die Kaution dient der Sicherstellung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und der Bedin
- gungen, die in der Aufenthaltsbewilligung enthalten sind.
4 Das Amt für Migration kann in Härtefällen auf die Kaution verzichten.

§ 16

* Kontrollpflicht der Gemeinden
1 Die Gemeinden haben die Ausweisschriften jener Personen, die sie nicht innert vorge
- schriebener Frist hinterlegen, einzufordern. Sie sind verantwortlich, dass die Bestim mungen über die Schriftenabgabe eingehalten werden.

§ 17

* Ergänzende und subsidiäre Auskunftspflicht
1 Die Vermieter beziehungsweise die Liegenschaftsverwaltungen sind verpflichtet, der Gemeinde Namen und Vornamen sowie Mietbeginn und -ende der ein-, um- und weg
- ziehenden Mieter unentgeltlich zu melden. Sie geben auch den eidgenössischen Gebäu
- deidentifikator (EGID) und den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID) be kannt. Diese Verpflichtung gilt ebenso für Logisgeber über die in ihrem Haushalt woh
- nenden Personen.
2 Leiter von Kollektivhaushalten haben der Gemeinde die Bewohner unentgeltlich zu melden. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
3 Wird die Meldepflicht gemäss

§ 2a nicht erfüllt, haben der Gemeinde

auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft zu erteilen: a. Arbeitgeber über die Wohn- und Zustelladressen der bei ihnen beschäftigten mel
- depflichtigen Personen, b. Elektrizitätsversorgungsunternehmen und andere Anbieter leitungsgebundener Dienste über Daten, die zur Bestimmung und Nachführung der Wohnungsidentifi
- kation notwendig sind.

§ 18

* Sanktionen
1 Wer den in diesem Gesetz festgelegten Melde- und Auskunftspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt, kann von der Gemeinde mit Busse bis 1000 Franken bestraft werden. Die Busse fällt in die Gemeindekasse.
Nr. 5
7

§ 19

* Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide können nach den Vorschrif
- ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
9 angefochten
wer
- den.

§ 20

* Aufsicht
1 Die Aufsicht auf dem Gebiet des Niederlassungswesens ist Sache des Justiz- und Si
- cherheitsdepartementes.
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist insbesondere berechtigt, die Kontrollen
und Ausweisschriften zur Einsicht sowie Kontrollauszüge zu verlangen und durch seine Or
- gane die vorschriftsgemässe Führung der Kontrolle

§ 20a

* ...

§ 20b

* ...
2 ... *

§ 21

*

§ 22

* ...

§ 23

* ...

§ 24

* ...

§ 25

* ...

§ 26

* ...

§ 27

* ...

§ 28

* ...

§ 29

* ...
9 SRL Nr.
40
8 Nr. 5

§ 30

*

§ 31

* ...

§ 32

* ...

§ 33

* ...

§ 34

* ...

§ 35

* ...

§ 36

* ...

§ 37

* ...
3 Vollzug *

§ 38

*
1 Mit diesem Gesetz wird das Gesetz über das Niederlassungswesen vom 30. Mai 1894
10 aufgehoben. Es ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen und zu vollziehen.
2 Der Zeitpunkt seines Inkrafttretens wird vom Regierungsrate, nach Genehmigung durch den Bundesrat
11 , festgesetzt.
10 G VII 293
11 Das Gesetz über das Niederlassungswesen wurde am 4. Dezember 1948 im Kantonsblatt veröffent
- licht (K 1948 1066). Es wurde am 15. Februar 1949 vom Bundesrat genehmigt und vom Regierungs
- rat auf den 1. April 1949 in Kraft erklärt. Die Referendumsfrist lief am 13. Januar 1949 unbenützt ab (K
1949 95).
Markierungen
Leseansicht