Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung ... (37)
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Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen

Nr. 37 Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 6. Mai 2003 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 24 Absatz 1, 27 und 33 Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom
13. März 1995
1 , auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
1 Allgemeine Aufgaben

§ 1

1 Zu den allgemeinen Aufgaben der Organe der kantonalen Verwaltung gehören nebst den Aufgaben gemäss § 20 des Organisationsgesetzes
2 insbesondere: a. Vorbereitung und Vollzug von Erlassen, soweit dies der Verwaltung obliegt, b. Beantwortung von Anfragen, Erteilung von Rechtsauskünften und Abgabe von Gutachten, c. Mitsprache bei der Vorbereitung und beim Vollzug der Erlasse durch andere Ver
- waltungsorgane, soweit Fragen aus dem eigenen Aufgabenbereich berührt wer
- den, d. Betreuung von Kommissionen.
1 SRL Nr.
20
2 SRL Nr.
20 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2003 127
2 Nr. 37
2 Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei

§ 2

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
1 Zu den Aufgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes gehören insbeson
- dere a. Raumplanung, b. Umweltschutz, c. öffentlicher Verkehr, d. Planung, Bau und Unterhalt der National- und der Kantonsstrassen, e. Strassensignalisation, f. Wasserbau, Gewässerschutz, Wassernutzung und Wasserversorgung, g. allgemeine Wirtschaftsförderung, h. * wirtschaftspolitische und wirtschaftspolizeiliche Massnahmen in den Bereichen Tourismus, Berggebietsförderung und Energiewesen, i. Förderung und Erhaltung einer leistungsfähigen und ökologischen Landwirtschaft, j. Förderung und Erhaltung des Waldes und der Waldwirtschaft, k. Jagd- und Fischereiwesen, l. Natur- und Landschaftsschutz, m. * ... n. Vermessungswesen.

§ 3

Bildungs- und Kulturdepartement
1 Zu den Aufgaben des Bildungs- und Kulturdepartementes gehören insbesondere a. Erziehung und Bildung, b. Wissenschaft und Forschung, c. Berufs- und Studienberatung, d. Stipendienwesen, e. schulische Dienste, f. Personalwesen für Lehrpersonen, g. * ... h. Kultuswesen, i. Kulturpflege und Kulturförderung, j. * ...

§ 4

* Finanzdepartement
1 Zu den Aufgaben des Finanzdepartementes gehören insbesondere a. Führung des Finanzhaushaltes, b. Finanzaufsicht über die Gemeinden, c. * ... c bis . * innerkantonaler Finanzausgleich, d. Erhebung von Steuern,
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