Reglement über die Besetzung des Obergerichts (134.113)
CH - OW

Reglement über die Besetzung des Obergerichts

Reglement über die Besetzung des Obergerichts (RBO) vom 30. März 2016 (Stand 1. Juli 2016) Das Obergericht, gestützt auf Artikel 1a Absatz 4 des Gesetzes über die Gerichtsorganisati on vom 22. September 1996 1 ) , beschliesst: 1. Abteilungen und ordentliche Besetzung

Art. 1

Abteilungen des Gerichts 1 Das Gericht gliedert sich in eine Abteilung Obergericht und eine Abtei lung Verwaltungsgericht.

Art. 2

Ordentliche Besetzung 1 Das Gericht tagt in der Regel in Dreierbesetzung. 2. Ausserordentliche Besetzung

Art. 3

Im Allgemeinen 1 Das Gericht tagt in Fünferbesetzung für die Zuteilung der Richterinnen und Richter zu den Abteilungen und für den Erlass, die Änderung, die Aufhebung oder die Genehmigung von Reglementen. 2 In besonderen Fällen, insbesondere wenn eine wichtige Praxisänderung oder sonst eine Frage von grosser Tragweite zu beurteilen ist, ist das Ge richtspräsidium nach seinem Ermessen berechtigt, die Sache dem Ge richt in Fünferbesetzung zur Beurteilung vorzulegen. Die Parteien können ein solches Vorgehen nicht verlangen. GDB 134.1 OGS 2016, 34

Art. 4

Abteilung Obergericht a. in Zivilverfahren 1 In Zivilverfahren tagt das Gericht als einzige kantonale Instanz oder auf Berufung gegen erstinstanzliche Endentscheide hin in Fünferbesetzung: a. wenn der Streitwert über Fr. 1 000 000.– beträgt; b. in familienrechtlichen Streitigkeiten, wenn güterrechtliche Ansprüche von mehr als Fr. 1 000 000.– umstritten sind. 2 Hat das Gericht einen Anspruch in Fünferbesetzung beurteilt, so tagt es auf Revisionsgesuch hin in gleicher Besetzung.

Art. 5

b. in Strafverfahren 1 In Strafverfahren tagt das Gericht auf Berufung hin in Fünferbesetzung: a. für die Beurteilung von Verbrechen und Vergehen, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB 2 ) , eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sank tionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt hat; b. wenn zivilrechtliche Ansprüche von mehr als Fr. 1 000 000.– zu be urteilen sind. 2 Fällt das Gericht auf Revisionsgesuch hin, nachdem es den angefochte nen Entscheid ganz oder teilweise aufgehoben hat, selber einen neuen Entscheid, so tagt es in Fünferbesetzung, wenn es die Sache schon frü her in dieser Besetzung beurteilt hat.

Art. 6

Abteilung Verwaltungsgericht a. in Klageverfahren 1 In Klageverfahren gemäss Art. 62 des Gesetzes über die Gerichtsorga nisation 3 ) tagt das Gericht in Fünferbesetzung, wenn der Streitwert über Fr. 1 000 000.– beträgt.

Art. 7

b. in Beschwerdeverfahren 1 In Beschwerdeverfahren tagt das Gericht in Fünferbesetzung: a. im Abgaberecht, wenn Abgaben oder Steuerbussen von über Fr. 1 000 000.– umstritten sind; 2) SR 311.0 3) GDB 134.1 2
b. im Bau- und Planungsrecht, wenn Planungen mit einer Fläche von mehr als 10 000 m² oder Bauvorhaben mit einer Bausumme von über Fr. 10 000 000.– umstritten sind; c. im Enteignungsrecht, wenn eine Entschädigung von über Fr. 1 000 000.– umstritten ist; d. im Submissionsrecht, wenn die Vergabesumme über Fr. 10 000 000.– beträgt. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 34 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 2016 Aufgehobener Erlass: Reglement über die Besetzung des Verwaltungs gerichts (RBVG) vom 22. Dezember 2010 (OGS 2010, 98) Das Reglement über die Besetzung des Obergerichts (RBOG) vom 22. Dezember 2010 (OGS 2010, 98) wurde durch das Geschäftsreglement für das Obergericht (GRO) vom 30. März 2016 aufgehoben (OGS 2016, 33) 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.03.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 34 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.03.2016 01.07.2016 Erstfassung OGS 2016, 34 5
Markierungen
Leseansicht