Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschl... (671.1)
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Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

1 Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen
671.1 Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen (vom 10. Dezember 1948)
1 Die Regierungen der Kantone
2 , in der Absicht, die steuerrechtliche n Vorschriften auf alle im Kanton steuerpflichtigen Personen und Objekte gleichmässig und uneinge schränkt anzuwenden und, vorbehäl tlich der Bestimmungen des Kon kordates, jede Gewährung von St euervorteilen zu vermeiden, kom men überein: Art.
1.
1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen abzuschliess en und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugn is zum Abschluss solcher Abkom men fortan keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vo r dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abgeschlossen wo rden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgelegten Frist ihre Gült igkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden. Unbefriste te Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterun gen bei der Besteuerung: a. von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Lan desabwesenheit in der Schweiz Wo hnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jah res des Einzuges und da s folgende Jahr; sind diese Personen Aus länder und nicht in der Schweiz gebo ren, so dürfen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt we rden, wobei jedoch ihre Steuer leistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwen- dung der bestehenden Ge setze geschuldet is t für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, An teilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis;
2
671.1 Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen b. von Industrieunternehmungen, we lche neu eröffnet und im wirt
- schaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem der Geschä ftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre; c. von Unternehmungen, an deren Ka pital eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beteiligt ist oder di e vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, be i Nachlass-, Erbs chafts-, Schen- kungs- und Handänderungssteuern im einzelnen Falle keine besonde
- ren Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetz gebung im Wider
- spruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefr eiungen, welche ausländischen Staaten, dem Personal ihrer dipl omatischen und konsularischen Ver
- tretungen, amtlichen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organi sationen bestellten Vertretungen gewährt werden. Art.
2. Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper, wie Bezi rke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern. Art.
3.
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung einer aus ih rem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürl ichen oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
2 Desgleichen wird de r Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthal
- tes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlan
- gen die neue Steuereins chätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z. B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kan
- ton melden, dessen Hoheit das St euerobjekt bisher unterworfen war. Art.
4.
1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung über Zuwide rhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Fi nanzdirektorenkonferen z gewählten Konkordats
- kommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Ent
- schädigungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission und die Kost entragung für deren Entscheidun
- gen.
3 Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen
671.1
3 Stellt ein Konkordatskanton fest , dass ein ande rer Konkordats kanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemei nden einen Steuer pflichtigen nicht in Übereinstimm ung mit den vors tehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Me ldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der K onkordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradiktor ischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkor datskommission festgestellt, dass die Behörden oder Beamten eines Ka ntons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden die Be stimmungen des Konkorda tes verletzt haben, so wird der dem Konkordat widers prechende Verwal tungsakt aufge hoben. Überdies hat der fehlbare Kanton ei ne von der Konkordats kommission auszufällende Busse zu bezahlen.
5 Die Geldbusse beträgt: a. bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 je nach der Schwere des Ver schuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuervorteils, mindestens aber Fr.
1000 und höchstens Fr.
10 000. Bei Wiederholung kann die Busse bis auf Fr.
50 000 er höht werden, b. bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 je nach der Schwere des Ver schuldens mindestens Fr. 100 und höchstens Fr. 500.
6 Die Entscheide der Konkorda tskommission sind endgültig und vollstreckbaren Urteilen gleichge stellt; sie sind von der Konkordats kommission zu vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in eine n von der Finanzdirektorenkonfe renz verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwen dung beschliesst die Konferenz nach Anhörung der Regi erungen der am Konkordat betei ligten Kantone. Art.
5.
1 Das Konkordat tritt nach de r Genehmigung durch den Bundesrat
4 mit der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzes sammlung in Kraft
3 .
2 Die dem Konkordat angeschlosse nen Kantone sind berechtigt, unter Beobachtung einer zweijährigen Kündigung sfrist auf das Ende des Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt un d Kündigung sind an den Bun desrat zu richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommission und die Konkordatskantone.
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671.1 Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen Schlussprotokoll In Anbetracht der gegenwärtigen au sserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsman
- gels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vor übergehend gesetz
- liche Steuererleichterungen zu gewähren.
1 OS 38, 355 und GS IV, 513. SR 671.1.
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3 In Kraft seit 6. Oktober 1949.
4 Vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949.
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