Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Philosophy, Theology and Religions (541q)
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Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Philosophy, Theology and Religions

Nr. 541q Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Philosophy, Theology and Religions vom 23. Juni 2021 (Stand 1. Juli 2021) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Studienangebot und Geltungsbereich
1 Die Theologische Fakultät (nachfolgend TF) bietet am Zentrum für Theologie und Phi
- losophie der Religionen (nachfolgend ZTPR) einen Masterstudiengang (nachfolgend MA PTR) an.
2 Grundsätzlich gilt die Rahmenstudienordnung der Theologischen Fakultät der Univer
- sität Luzern vom 24. April 2013
2 (Stand 01.08.2019).
3 Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die an der Universität Luzern im MA PTR eingeschrieben sind.

§ 2

Verliehener Grad
1 Die Theologische Fakultät verleiht den Titel «Master of Arts in Philosophy, Theology and Religions of the University of Lucerne».
1 SRL Nr.
539
2 SRL Nr.
541i * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2021-047
2 Nr. 541q
2 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

§ 3

Zulassung
1 Zum MA PTR wird zugelassen, wer über einen Bachelorabschluss oder einen äquiva
- lenten Abschluss verfügt. Nicht zugelassen wird, wer in einer der in Absatz 2 genannten Studienrichtungen an einer anderen Fakultät des In- oder Auslandes wegen ungenügen
- der Leistungen endgültig abgewiesen worden ist.
2 Zum Studiengang MA PTR wird zugelassen, wer über ein Bachelordiplom in den Stu
- dienrichtungen Philosophie, Theologie, Religionswissenschaften bzw. anderer Studien
- gänge verfügt, die mindestens 60 ECTS in einer der genannten Studienrichtungen um
- fassen.
3 Von Inhaberinnen und Inhabern von Bachelordiplomen anderer Studienrichtungen (z.B. Kulturwissenschaften, Geschichte, Internationales Recht, Vergleichendes Verfas
- sungsrecht und Religionen, Hebräisch und Arabisch) kann vor der Zulassung der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Bedingungen).
4 In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kennt
- nisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).

§ 4

Studienbeginn
1 Der Studiengang beginnt jährlich im Herbstsemester.
3 Studienstruktur

§ 5

Module
1 Der MA PTR setzt sich aus folgenden Modulen zusammen: a. History of Philosophy and Religions: Basic Concepts I and II (Module 1–2) – im Umfang von 30 Credits, b. History of Medieval/Modern Philosophy and Religions: Revelation and Philoso
- phy (Module 3–4) – im Umfang von 30 Credits, c. Contemporary Philosophy and Religions: Topics and Problems I and II (Module
5–6) – im Umfang von 30 Credits, d. Master Thesis – im Umfang von 30 Credits:
1. Colloquium (Forschungskolloquium),
2. Final Exam and Defense of Master’s Thesis (Abschlussprüfung und mündli
- che Verteidigung der Masterarbeit).
Nr. 541q
3

§ 6

Modultypen
1 Pflichtmodule sind die Module 1–6, der Masterkurs sowie das Abschlussmodul (Mas
- ter Thesis).
2 Wahlpflichtkurse sind eine Liste von Kursen (Free Choice Courses), in denen die Stu
- dierenden eine Alternative zu den im Curriculum angebotenen Kursen wählen können. Jeder dieser Kurse umfasst 3 ECTS.
4 Studienleistungen

§ 7

Erwerb von Credits
1 Für Leistungsnachweise, Prüfungen und Anzahl der Credits, die während des Studiums im Studiengang MA PTR erbracht werden, gelten die Bestimmungen der Rahmenstu
- dienordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern
3 .
2 Die Studiengangsleitung entscheidet über die Anrechnung von auswärts erbrachten Studienleistungen sowie über deren Zuordnung zu den Modulen.
5 Master- und Studienabschluss

§ 8

Masterabschluss
1 Der Masterabschluss besteht im erfolgreichen Bestehen des Moduls Masterabschluss.
2 Zulassungsbedingungen, Anmeldeverfahren und Abläufe sind in der Wegleitung zum Masterverfahren des ZTPR geregelt.
3 Die Masterarbeit befasst sich mit einer Fragestellung aus dem Bereich der Philosophie und ihrer Wechselwirkung mit Theologie und/oder abrahamitischen Religionen (Judais
- mus, Christentum, Islam).

§ 9

Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote
1 Den Masterstudiengang kann abschliessen, wer allfällige Auflagen erfüllt, alle erfor
- derlichen Credits erworben und das Masterprüfungsverfahren bestanden hat.
2 Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt: a.
3 benotete schriftliche Mastersemesterarbeiten (jeweils einfach gewichtet), b. Masterarbeit (doppelt gewichtet), c. Verteidigung der Masterarbeit (einfach gewichtet), d. Forschungskolloquium (bestanden; nicht bestanden).
3 SRL Nr.
541i
4 Nr. 541q
3 Sind extern erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt die Studiengangsleitung die Zusammensetzung der Gesamtnote fest.
6 Schlussbestimmungen

§ 10

Gebühren
1 Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung
4 .

§ 11

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
5 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
6 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde ge
- führt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
4 SRL Nr.
544
5 SRL Nr.
539
6 SRL Nr.
40
Nr. 541q
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.06.2021
01.07.2021 Erstfassung G 2021-047
6 Nr. 541q Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.06.2021
01.07.2021 Erlass Erstfassung G 2021-047
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