Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für den Studiengang Bachelor of Arts in Religionspäd... (541h)
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Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für den Studiengang Bachelor of Arts in Religionspädagogik (BA Religionspädagogik)

Nr. 541h Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für den Studiengang Bachelor of Arts in Religionspädagogik (BA Religionspädagogik) vom 29. Juni 2011 (Stand 1. April 2021) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Die Studien- und Prüfungsordnung regelt den Studiengang Bachelor of Arts in Religi
- onspädagogik (engl. Bachelor of Arts in Religious Education) an der Theologischen Fa
- kultät der Universität Luzern.

§ 2

Verliehener Titel
1 Der Titel «Bachelor of Arts in Religionspädagogik der Universität Luzern» wird von der Theologischen Fakultät der Universität Luzern verliehen und bescheinigt den erfolg
- reichen Abschluss des genannten Studiengangs. Der Titel berechtigt zur Zulassung zum Masterstudium MA Religionslehre und, mit allfälligen Auflagen, zu anderen Masterstu
- diengängen im Studienbereich Theologie.
2 Das Bachelordiplom weist die erfolgreiche fachliche und pädagogisch-didaktische Grundausbildung für Tätigkeiten in religionspädagogischen Berufsfeldern aus.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2011 210
2 Nr. 541h

§ 3

Trägerschaft
1 Die Theologische Fakultät der Universität Luzern ist Trägerin des Studiengangs Bache
- lor of Arts in Religionspädagogik (nachfolgend «BA Religionspädagogik» genannt). Der Studiengang ist dem Religionspädagogischen Institut angegliedert.

§ 4

Die Leitung des Studiengangs
1 Für die Leitung des Studiengangs BA Religionspädagogik sind die Organe gemäss In
- stitutsreglement des Religionspädagogischen lnstituts zuständig. *

§ 5

Dauer und Umfang
1 Der BA Religionspädagogik umfasst 180 Credits und hat eine Normalstudiendauer von
6 Semestern. Eine längere Studiendauer ist möglich.
2 Das Studium BA Religionspädagogik kann jeweils im Herbstsemester begonnen wer
- den.

§ 5a

* Mobilitäts- und Gaststudien
1 Mobilitäts- und Gaststudierenden steht das Lehrangebot des Religionspädagogischen Instituts (RPI) offen. Ausgeschlossen davon sind praktische Studien, Praxisreflexion und Supervision.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Theologischen Fakultät der Universität Lu
- zern (Rahmenstudienordnung vom 24. April 2013
2 , §§ 17 und 30).
2 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

§ 6

Immatrikulationsberechtigung
1 Zum Studiengang BA Religionspädagogik wird zugelassen, wer die Bedingungen ge
- mäss den Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern erfüllt.

§ 7

Studiengangsspezifische Voraussetzungen
1 In einem Aufnahmeverfahren werden die studiengangsspezifischen Voraussetzungen für ein pädagogisches Studium wie auch die überfachlichen Kompetenzen abgeklärt (Details regelt der Studienplan). *
2 SRL Nr.
541i
Nr. 541h
3
2 Zur Klärung des Vorliegens eines strafrechtlichen Vorbehalts legen die Interessentinnen und Interessenten einen Auszug aus dem eidgenössischen Zentralstrafregister sowie einen Sonderprivatauszug vor. Dies ist Voraussetzung für die Vergabe der Praxisstelle im Aufbaustudium. *
3 Die Leitung des Studiengangs BA Religionspädagogik entscheidet darüber, ob die stu
- diengangsspezifischen Voraussetzungen erfüllt sind.
4 Die Immatrikulation und die Erhebung der Gebühren richten sich nach dem übergeord
- neten universitären Recht.

§ 8

Deutschkenntnisse
1 Studierende müssen über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen. Die Abklärung ist Bestandteil des Aufnahmeverfahrens gemäss § 7.
2 Für Studierende, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, gelten die Bestimmungen der Richtlinien über die Deutschprüfung für fremdsprachige Studienbewerberinnen und Stu
- dienbewerber an der Universität Luzern.
3 Struktur des Studiums

§ 9

Gliederung des Studiums
1 Der Studiengang BA Religionspädagogik gliedert sich in a. Grundstudium
60 Cr b. Aufbaustudium
120 Cr
2 ... *

§ 10

Grundstudium
1 Das Grundstudium dient der Einführung in die wissenschaftlichen Bezugsfächer und in das wissenschaftliche Arbeiten sowie der Einführung in die pädagogische Praxis und dem Nachweis der berufsspezifischen Eignung.
2 Die Aufteilung auf Fachbereiche richtet sich nach dem Ausbildungskonzept des Religi
- onspädagogischen Instituts. Für das Lehrangebot sind die Professuren der Theologischen Fakultät zuständig.
4 Nr. 541h

§ 11

Berufsspezifische Eignung
1 Im Rahmen der pädagogischen und berufspraktischen Ausbildung findet eine Eig nungsbeurteilung gemäss den Richtlinien für pädagogische Berufe statt
3 . Es werden für das religionspädagogische Berufsfeld relevante überfachliche Kompetenzen beurteilt.
*
2 Wird bei einer Studentin oder einem Studenten festgestellt, dass sie oder er sich für das religionspädagogische Berufsfeld nur bedingt oder nicht eignet, verfügt die Leitung des Studiengangs auf Antrag der Dozierendenkonferenz Auflagen oder den Ausschluss vom weiteren Studium.
3 Die Verfügung von Auflagen oder die Ausschlussverfügung erfolgt schriftlich durch die Leitung des Studiengangs. Das rechtliche Gehör und die Rechtsmittel gemäss § 22 werden gewährt.

§ 12

Übertritt ins Aufbaustudium
1 Ins Aufbaustudium kann übertreten, wer das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen hat und für eine religionspädagogische Tätigkeit als geeignet beurteilt worden ist.
2 Wenn der Übertritt an Auflagen geknüpft ist, müssen diese in den ersten beiden Semes
- tern des Aufbaustudiums erfüllt werden. Werden sie nicht fristgerecht erfüllt, muss das Aufbaustudium unterbrochen werden. Das Studium kann erst fortgesetzt werden, wenn die Auflagen erfüllt sind.
3 Kann die Eignung für eine religionspädagogische Tätigkeit nicht fristgerecht nachge
- wiesen werden, muss das Studium abgebrochen werden. Frühestens nach einer Frist von zwei Jahren kann sich die Studentin bzw. der Student für eine Wiederaufnahme bewer
- ben unter der Bedingung, dass die in den Auflagen beschriebenen Mängel aufgearbeitet sind. *

§ 13

Aufbaustudium
1 Das Aufbaustudium umfasst a. * den religionspädagogischen Kompetenzbereich Religionspädagogische Grundla
- gen und Vernetzung, b. * zwei der drei fachdidaktischen Wahlpflichtkompetenzbereiche:
1. * Religionsunterricht,
2. * Katechese,
3. Kirchliche Jugendarbeit, c. Hauptvorlesungen mit benoteten Prüfungen, d. die berufspraktischen Studien, e. * die Bachelorprüfung, f. * die Bachelorarbeit.
3 Vgl. Empfehlungen der COHEP zur Eignungsabklärung an Pädagogischen Hochschulen, 15. Novem
- ber 2005.
Nr. 541h
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2 Die Aufteilung auf Fachbereiche und das Verfassen von zwei umfangreichen schriftli
- chen Arbeiten in den Kompetenzbereichen a und b richten sich nach den Vorgaben der Professur für Religionspädagogik/Katechetik. *
3 Vier Hauptvorlesungen mit benoteten Prüfungen sind an den Professuren der Theologi
- schen Fakultät in folgenden Fachbereichen zu belegen: * a. biblischer und historischer Bereich, b. * Bereich Dogmatik oder Religionswissenschaft, c. Bereich Ethik, d. frei wählbar.

§ 14

Berufspraktische Studien im Aufbaustudium
1 Die berufspraktischen Studien gestalten sich gemäss SPO RPI § 3 Absätze 3 und 4. Die Studierenden werden in der Praxisstelle von einer ausgebildeten Fachperson ausgebildet und betreut. Die Tätigkeiten in der Praxisstelle umfassen alle religionspädagogischen Praxisfelder, für die eine berufliche Qualifikation angestrebt wird.

§ 15

Bachelorarbeit
1 Die Bachelorarbeit dient als Nachweis für die Kompetenz, eine religionspädagogische Fragestellung in Theorie und Praxis selbständig bearbeiten und nach wissenschaftlichen Regeln in schriftlicher Form begründen und darlegen zu können.
2 In einem Prüfungsgespräch wird die Verfasserin bzw. der Verfasser von zwei Gutachte
- rinnen bzw. Gutachtern zur Bachelorarbeit befragt. Die Note des Prüfungsgesprächs wird zu einem Viertel, die Beurteilung der schriftlichen Arbeit zu drei Vierteln der ge
- samten Benotung der Bachelorarbeit gewichtet.
3 Auf Antrag der Gutachter bzw. Gutachterinnen legt die Dozierendenkonferenz die Note für die Bachelorarbeit fest. Bachelorarbeiten dürfen von der Verfasserin bzw. dem Ver
- fasser nur mit Zustimmung der Leitung des Studiengangs veröffentlicht werden.
4 Leistungsnachweise und Prüfungen

§ 16

Anerkennung von Studienleistungen
1 Für Studienleistungen, Leistungsnachweise und Prüfungen, die während des Studien
- gangs BA Religionspädagogik absolviert werden, gelten die Bestimmungen dieser SPO.
2 Studienleistungen, Leistungsnachweise und Prüfungen, die an einer anderen Fakultät oder Hochschule erbracht wurden, werden anerkannt, wenn sie in Inhalt, Umfang und Zielsetzung gleichwertig zu den Anforderungen des Studiengangs BA Religionspädago
- gik sind.
6 Nr. 541h
3 Gegen Anerkennungs- und Prüfungsentscheide, die im Rahmen des Studiengangs BA Religionspädagogik gefällt werden, können Rechtsmittel nur gemäss § 22 dieser SPO er
- griffen werden.

§ 17

Vergabe von ECTS-Credits (Cr)
1 Voraussetzung für den Erwerb von Credits ist das Erbringen von als genügend erachte
- ten Leistungsnachweisen. Die Leistungsnachweise können benotet oder unbenotet sein.
2 Die Vergabe von Credits für im Rahmen des Studiengangs BA Religionspädagogik er
- brachte Studienleistungen richtet sich nach Massgabe der für die Lehrveranstaltung zu
- ständigen Hochschuleinrichtung.
3 Prüfungen, schriftliche Arbeiten und Praxisleistungen werden mit Noten oder Prädika
- ten gemäss der SPO RPI § 16 bewertet.

§ 18

Nichtbestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen
1 Bei Nichtbestehen kann jeder Leistungsnachweis einmal wiederholt werden. Wird die Wiederholung erneut nicht bestanden, werden keine Credits vergeben. Die Lehrveran
- staltung und der Leistungsnachweis können einmal wiederholt oder durch eine andere Veranstaltung im selben Fach ersetzt werden. *
2 Wird der Leistungsnachweis nach dem wiederholten Besuch der Veranstaltung oder in der Ersatzveranstaltung wiederum wiederholt nicht bestanden, so kann das Bachelorstu
- dium nicht fortgesetzt werden. Die Studentin bzw. der Student wird vom BA Religions
- pädagogik ausgeschlossen. Die Ausschlussverfügung erfolgt schriftlich durch die Lei
- tung des Studiengangs. Das rechtliche Gehör und die Rechtsmittel gemäss § 22 werden gewährt. *
3 Die Examinatoren ziehen bei der Wiederholung eines Leistungsnachweises einen wei
- teren Dozenten oder eine weitere Dozentin als Zweitgutachter bei.
4 Werden bei einem Leistungsnachweis Unredlichkeiten festgestellt oder wird eine schriftliche Arbeit nicht in allen Teilen selbständig von der oder dem Studierenden ver
- fasst, wird der Leistungsnachweis ungültig erklärt. Es wird eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen, im Wiederholungsfall ein vorübergehender oder dauernder Ausschluss von der Universität Luzern beim Rektorat beantragt.
4 Wird die Täuschung erst nach Be
- endigung des Studiums entdeckt, kann der verliehene Grad entzogen werden.
5 Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als «nicht bestanden» und kann einmal wiederholt werden.
4
§§ 32 Abs. 2, 36 Abs. 2 und 3 Statut der Universität Luzern
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7
5 Bachelordiplom

§ 19

Abschluss
1 Der Titel «BA Religionspädagogik» wird verliehen, wenn 180 Credits gemäss den Be
- dingungen dieser Studienordnung erbracht worden sind.

§ 20

Diplomnote
1 Die Diplomnote ergibt sich aus dem Durchschnitt folgender Bewertungen: a. der Durchschnittsnote aller Benotungen des Grundstudiums, b. der Note der Seminararbeit im Grundstudium, c. der Noten von vier Hauptvorlesungen mit benoteten Prüfungen des Aufbaustudi
- ums, d. * der Noten der zwei umfangreichen schriftlichen Arbeiten im Aufbaustudium, e. der fünffach gezählten Note der Bachelorarbeit.

§ 21

Diplom und Diploma Supplement
1 Das Bachelordiplom bestätigt den Abschluss des Studiengangs BA Religionspädago
- gik. Es wird von der Universität Luzern ausgestellt und vom Dekan bzw. von der Deka
- nin der Theologischen Fakultät unterzeichnet.
2 Die Diplomurkunde enthält a. die Bezeichnungen «Universität Luzern» und «Theologische Fakultät», b. die Personalien der oder des Diplomierten, c. den verliehenen Grad «Bachelor of Arts», d. die Bezeichnung des Studiengangs «Bachelor of Arts in Religionspädagogik der Universität Luzern», e. den Titel der Bachelorarbeit, f. die Diplomnote, g. die Unterschrift der Dekanin oder des Dekans der Theologischen Fakultät der Universität Luzern, h. den Ort und das Datum.
3 Mit dem Diplom wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement gemäss europäischem Standard ausgehändigt. Es enthält eine Liste der erworbenen Cre
- dits, der Noten und Leistungsbeurteilungen sowie der berufspraktischen Qualifizierung gemäss den absolvierten fachdidaktischen Wahlpflichtmodulen.
8 Nr. 541h
6 Schlussbestimmungen

§ 22

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
5 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
6 beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt wer
- den.
2 Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

§ 23

Inkrafttreten
1 Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
5 SRL Nr.
539
6 SRL Nr.
40
Nr. 541h
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
29.06.2011
01.08.2011 Erstfassung G 2011 210

§ 4 Abs. 1

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-022

§ 5a

24.03.2021
01.04.2021 eingefügt G 2021-022

§ 7 Abs. 1

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-022

§ 7 Abs. 2

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-022

§ 9 Abs. 2

24.03.2021
01.04.2021 aufgehoben G 2021-022

§ 11 Abs. 1

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-022

§ 12 Abs. 3

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-022

§ 13 Abs. 1, a.

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-022

§ 13 Abs. 1, b.

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-022

§ 13 Abs. 1, b., 1.

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-022

§ 13 Abs. 1, b., 2.

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-022

§ 13 Abs. 1, e.

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-022

§ 13 Abs. 1, f.

24.03.2021
01.04.2021 eingefügt G 2021-022

§ 13 Abs. 2

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-022

§ 13 Abs. 3

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-022

§ 13 Abs. 3, b.

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-022

§ 18 Abs. 1

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-022

§ 18 Abs. 2

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-022

§ 20 Abs. 1, d.

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-022
10 Nr. 541h Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
29.06.2011
01.08.2011 Erlass Erstfassung G 2011 210
24.03.2021
01.04.2021

§ 4 Abs. 1

geändert G 2021-022
24.03.2021
01.04.2021

§ 5a

eingefügt G 2021-022
24.03.2021
01.04.2021

§ 7 Abs. 1

geändert G 2021-022
24.03.2021
01.04.2021

§ 7 Abs. 2

geändert G 2021-022
24.03.2021
01.04.2021

§ 9 Abs. 2

aufgehoben G 2021-022
24.03.2021
01.04.2021

§ 11 Abs. 1

geändert G 2021-022
24.03.2021
01.04.2021

§ 12 Abs. 3

geändert G 2021-022
24.03.2021
01.04.2021

§ 13 Abs. 1, a.

geändert G 2021-022
24.03.2021
01.04.2021

§ 13 Abs. 1, b.

geändert G 2021-022
24.03.2021
01.04.2021

§ 13 Abs. 1, b., 1.

geändert G 2021-022
24.03.2021
01.04.2021

§ 13 Abs. 1, b., 2.

geändert G 2021-022
24.03.2021
01.04.2021

§ 13 Abs. 1, e.

geändert G 2021-022
24.03.2021
01.04.2021

§ 13 Abs. 1, f.

eingefügt G 2021-022
24.03.2021
01.04.2021

§ 13 Abs. 2

geändert G 2021-022
24.03.2021
01.04.2021

§ 13 Abs. 3

geändert G 2021-022
24.03.2021
01.04.2021

§ 13 Abs. 3, b.

geändert G 2021-022
24.03.2021
01.04.2021

§ 18 Abs. 1

geändert G 2021-022
24.03.2021
01.04.2021

§ 18 Abs. 2

geändert G 2021-022
24.03.2021
01.04.2021

§ 20 Abs. 1, d.

geändert G 2021-022
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