Geoinformationsgesetz (131.5)
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Geoinformationsgesetz

Geoinformationsgesetz (kGeoIG) vom 1. Juli 2011 (Stand 1. September 2011) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über Geoinformation vom 5. Oktober 1 ) , gestützt auf Artikel 31, 35 Absatz 2 und 4, 36 und 37 sowie Artikel 44 der Kantonsverfassung vom 19.Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geoinfor mationen 3 ) (GeoIG) und die Erhebung und Verwendung von Geobasisda ten des Kantons, der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Kör perschaften sowie den Betrieb des Geoinformationssystems.

Art. 2

Geoinformationssystem a. Allgemeines 1 Der Kanton führt zum Vollzug des Geoinformationsrechts ein elektroni sches Geoinformationssystem, in welchem die Geobasisdaten des Bun des, des Kantons und der Gemeinden und weitere Geodaten in elektroni scher Form abgerufen oder heruntergeladen werden können.

Art. 3

b. Organisation 1 Der Regierungsrat regelt die Organisation und den Betrieb des Geoinfor mationssystems. 1) SR 510.62 2) GDB 101.0 SR 510.62 OGS 2011, 36
2 Er kann, unter Vorbehalt seiner Finanzbefugnisse, Vollzugsaufgaben des Geoinformationsrechts an Dritte übertragen oder mit anderen Kanto nen zusammenarbeiten.

Art. 4

Geodaten von Dritten 1 Der Regierungsrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Geoinfor mationen von allgemeinem Interesse von Privaten und Dritten ins Geoin formationssystem aufgenommen werden können. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme von Geodaten in das Geoinformationssystem. 3 Rechtswidrige, persönlichkeitsverletzende, den guten Sitten widerspre chende oder das Informatiksystem übermässig belastende Daten von Pri vaten und Dritten werden entschädigungslos aus dem Geoinformations system gelöscht.

Art. 5

Veröffentlichungen 1 Der Kanton und die Gemeinden können Geobasisdaten, welche der Be völkerung zur Kenntnis gebracht werden müssen, im Geoinformationssys tem veröffentlichen. Der Veröffentlichung kommt nur informativer Charak ter zu. 2 Die Gesetzgebung kann vorsehen, dass der Veröffentlichung von Geo basisdaten im Geoinformationssystem die Wirkung der amtlichen Publika tion zukommt.

Art. 6

Anwendungsbereich 1 Die Bestimmungen über die Gemeinden und kommunale Geobasisdaten gelten sinngemäss für die übrigen Körperschaften und Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Zweckverbände. 2 Soweit die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Trägerschaften delegiert wurde, kann der Regierungsrat bzw. die Einwohnergemeinde diese verpflichten, ihre Geobasisdaten in das Geoinformationssystem aufzunehmen.

Art. 7

Mitwirkung der Gemeinden 1 Vor Erlass der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, welche Regierungsrat die Mitwirkung der Gemeinden sicher. 2

Art. 8

Zuständigkeit 1 Das Volkswirtschaftsamt vollzieht die Geoinformationsgesetzgebung des Bundes und des Kantons, soweit keine andere Vollzugsbehörde oder Amtsstelle bezeichnet ist oder Dritte damit beauftragt sind. 2 Das Volkswirtschaftsamt oder eine ihm zugeordnete Koordinationsstelle unterstützt und berät die kantonale Verwaltung. Der Regierungsrat regelt die näheren Aufgaben der Koordinationsstelle.

Art. 9

Aufsicht 1 Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug des Geoinformationsrechts aus. 2 Eine mit dem Vollzug beauftragte privatrechtliche Trägerschaft steht un ter der Aufsicht des Kantons. Der Regierungsrat regelt die Rechte und Pflichten der Trägerschaft in einer Vereinbarung.

Art. 10

Ergänzendes Recht 1 Soweit das kantonale Geoinformationsrecht keine Bestimmungen ent hält, gelten sinngemäss die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Geoinformationen 4 ) und dessen Ausführungserlasse, insbesondere Art. 17 und Art. 20 GeoIG und Art. 33 und Art. 51 der Verordnung über Geoinfor mation (GeoIV) 5 ) .

Art. 11

Amtliche Vermessung und geografische Namen 1 Der Kantonsrat regelt die amtliche Vermessung und die geografischen Namen in einer Vollziehungsverordnung. 2. Geobasisdatenkatalog

Art. 12

Aufgaben 1 Der Regierungsrat: a. legt in einem Katalog die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und die entsprechenden Zugriffsarten und -berechtigungen fest; 4) SR 510.62 5) SR 510.620 3
b. bezeichnet die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts zu ständige Stelle, soweit diese nicht durch die Gesetzgebung be stimmt ist; c. erlässt – in Anlehnung an die Bundesregelung – Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen der Geobasis- und Geometadaten des kantonalen und kommunalen Rechts und weite rer Geodaten; d. legt fest, welche Stelle über die Zugangsgewährung entscheidet; er kann diese Aufgabe – unter Wahrung des Rechtsschutzes – auch an eine private Trägerschaft übertragen; e. bezeichnet die für die Archivierung und die Historisierung zuständi gen Stellen; er kann Mindestanforderungen für die Archivierung und Historisierung erlassen; f. ist zuständig für den Abschluss des Vertrages zwischen dem Bund und dem Kanton über die Modalitäten und die Bemessung der Aus gleichszahlungen. 2 Der Einwohnergemeinderat kann für Geobasisdaten des kommunalen Rechts in analoger Weise einen Geobasisdatenkatalog schaffen.

Art. 13

Meldung 1 Die Amtsstellen haben der zuständigen Stelle Änderungen und Ergän zungen zum Geobasisdatenkatalog zu melden. 3. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Art. 14

Aufgaben 1 Der Regierungsrat: a. legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts Gegenstand des kantonalen Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe schränkungen sind; b. bezeichnet die für den Kataster verantwortliche Stelle; c. bezeichnet die Stellen, welche Auszüge erstellen und beglaubigen; er kann diese Aufgabe auch an eine private Trägerschaft übertra gen; d. regelt das Verfahren zur Aufnahme und die Nachführung der Daten im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen; 4
e. bezeichnet die Stellen im Kanton und in den Gemeinden, bei wel chen der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun gen unentgeltlich eingesehen werden kann. 2 Die Einwohnergemeinden können in analoger Weise weitere Geobasis daten des kommunalen Rechts als Gegenstand des Katasters der öffent lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kommunalen Rechts be zeichnen.

Art. 15

Haftung 1 Die Haftung gegenüber gutgläubigen Dritten für die Führung des Katas ters richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen. 2 Dem Kanton steht gegenüber den Datenlieferanten ein Regressrecht zu, soweit der Schaden durch eine unrichtige oder verspätete Datenlieferung verursacht wurde. 3 Eine mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragte privatrechtliche Trä gerschaft haftet gegenüber dem Kanton und den Gemeinden für den ent standenen Schaden, soweit sie schuldhaft handelt. 4. Finanzierung und Gebühren

Art. 16

Finanzierung 1 Der Kanton trägt die Kosten für die Errichtung des Geoinformationssys tems. 2 Die Kosten der Aufbereitung, Nachführung, Historisierung und Archivie rung von Geobasis- und Geometadaten und der Daten des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen trägt das Gemeinwesen oder die Trägerschaft, welches bzw. welche für die entsprechenden Da ten zuständig ist. 3 Dritte tragen die vollen Kosten für die Aufnahme ihrer Geodaten ins Geoinformationssystem. 4 Der Regierungsrat schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen über die Finanzierung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentums beschränkungen ab. 5

Art. 17

Gebühren 1 Der Regierungsrat legt für den Kanton und die Gemeinden die Gebüh ren für den Zugang zu Geobasisdaten und deren Nutzung gemäss den Grundsätzen von Art. 15 Abs. 2 und 3 GeoIG 6 ) und Art. 44 bis 47 GeoIV 7 ) fest. 2 Kantonale Stellen, Gemeinden und Dritte, die öffentliche Aufgaben erfül len, sind von dieser Gebühr befreit.

Art. 18

Beiträge 1 Der Regierungsrat kann im Rahmen des Staatsvoranschlags Beiträge für Ausbildung und Forschung bewilligen.

Art. 19

Gewerbliche Leistung 1 Die öffentlich zugänglichen Geobasisdaten können vom Kanton und von den Gemeinden nach den Grundsätzen von Art. 19 GeoIG 8 ) gewerblich angeboten werden. 5. Datenschutz und Rechtsschutz

Art. 20

Datenschutz 1 Der Datenschutz richtet sich, vorbehältlich bundesrechtlicher Vorschrif ten, nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Datenschutz 9 ) . 2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Weisungen zum Schutz der Per sönlichkeitsrechte und weiterer Rechte im Geoinformationssystem erlas sen. 3 Wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt ist, kann von der zur Ver waltung der Geobasisdaten zuständigen Stelle die Löschung oder die An onymisierung von Daten verlangen, soweit dies der Zielsetzung des Geo informationsrechts nicht widerspricht. 6) SR 510.62 7) SR 510.620 8) SR 510.62 9) GDB 137.1 6

Art. 21

Rechtsschutz 1 Der Regierungsrat regelt den Rechtsschutz, soweit Dritten hoheitliche Befugnisse übertragen werden. 2 Gegen letztinstanzliche Verwaltungsentscheide kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. 6. Schlussbestimmungen

Art. 22

Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs bestimmungen. Er erlässt insbesondere Vorschriften über: a. die Organisation und den Betrieb des Geoinformationssystems (Art. 3, 9 und 12); b. die Aufnahme von Geodaten Dritter in das Geoinformationssystem (Art. 4); c. die Aufgaben der Koordinationsstelle (Art. 8 Abs. 2); d. den Geobasisdatenkatalog des kantonalen Rechts und die Umset zung des Bundesrechts (Art. 12); e. den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen und kommunalen Rechts und die Umsetzung des Bundesrechts (Art. 14); f. die Gebühren (Art. 17); g. die Zuständigkeiten und den Rechtsschutz (Art. 3, 12, 14, 20 und 21). 2 Der Regierungsrat überprüft nach Abschluss der Evaluationsphase ge mäss Art. 43 Abs. 1 GeoIG die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirk samkeit und Wirtschaftlichkeit des kantonalen Geobasisdatenkatalogs und des kantonalen Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe schränkungen. Er stellt dem Kantonsrat Antrag auf Weiterführung, Erwei terung und Kürzung des kantonalen Geobasisdatenkatalogs und des kantonalen Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun gen.

Art. 23

Änderung bisherigen Rechts 1 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 10 ) geregelt. 10) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachge führt und können unter OGS 2011, 36 konsultiert werden 7

Art. 24

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. der Regierungsratsbeschluss betreffend die amtliche Schreibweise von Lokalnamen vom 12. Januar 1952 11 ) ; b. die Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und Schreibwei se der Lokalnamen vom 5. Juli 1983 12 ) .

Art. 25

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unter liegt dem fakultativen Referendum. 13 ) 11) OGS 1958, 23 12) OGS 1983, 99, OGS 1995, 71, OGS 2007, 26 und 35, OGS 2008, 99 13) Vom Regierungsrat auf 1. September 2011 in Kraft gesetzt (OGS 2011, 46) 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.07.2011 01.09.2011 Erlass Erstfassung OGS 2011, 36 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.07.2011 01.09.2011 Erstfassung OGS 2011, 36 10
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