Reglement über den Zertifikatslehrgang «CAS Forensics II» an der Rechtswissenschaftlich... (540m)
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Reglement über den Zertifikatslehrgang «CAS Forensics II» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics II der Universität Luzern); CAS Forensics II

Nr. 540m Reglement über den Zertifikatslehrgang «CAS Forensics II» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics II der Universität Luzern); CAS Forensics II vom 28. Juni 2017 (Stand 1. November 2020) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics II der Universität Luzern» (im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsange
- bot der Rechtswissenschaft.
2 Der Lehrgang vermittelt vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der allgemei
- nen Strafverfolgung.

§ 2

Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Vor
- aussetzungen für die Verleihung des Zertifikats «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Forensics II der Universität Luzern».
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2017-076
2 Nr. 540m
2 Einzelheiten werden in einer Wegleitung geregelt. Sie wird von der Rechtswissen schaftlichen Fakultät auf Vorschlag des Vorstandes des Vereins Staatsanwaltsakademie genehmigt. *

§ 3

Leitung
1 Die Leitung des Lehrgangs (Studienleitung) liegt bei je einer Person aus der Wissen
- schaft und aus der Praxis.
2 Die Fakultätsversammlung betraut auf Vorschlag des Direktoriums der Staatsanwalts
- akademie eine Professorin oder einen Professor für Strafrecht mit zeitlich unbefristeter Anstellung mit der wissenschaftlichen Leitung des Lehrgangs.
3 Das Direktorium der Staatsanwaltsakademie bestimmt auf Vorschlag der wissenschaft
- lichen Leitung den Leiter oder die Leiterin aus der Praxis. Dabei handelt es sich um eine Person mit Erfahrung in der Strafverfolgung oder am Gericht.
4 Die Studienleitung ist verantwortlich für Fragen des Studienbetriebs wie:
1. Vorschlag von Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Dozierenden,
2. Vorschlag der Kursthemen und des Fächerkatalogs,
3. Aus- und Überarbeitung von Wegleitungen und Reglementen,
4. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
5. Kontakt mit den Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Dozierenden,
6. Ansprechpartner für Studierende,
7. Organisation des Studienbetriebs (zusammen mit dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin und dem Sekretariat).
5 Die in Absatz 4 Ziffern 1–3 genannten Gegenstände unterliegen der Zustimmung durch den Vorstand des Vereins Staatsanwaltsakademie. Hinsichtlich Ziffer 3 ist zusätzlich § 2 Absatz 2 massgebend. *
2 Zulassung

§ 4

Adressaten
1 Der Lehrgang richtet sich an Personen mit aktueller oder künftiger Tätigkeit im Be
- reich der Strafverfolgung und der Strafuntersuchung.
2 Vorausgesetzt wird ein abgeschlossenes juristisches Lizentiats-, Bachelor- oder Master
- studium an einer Universität oder Fachhochschule oder ein Anwaltspatent. Der vorgän
- gige Abschluss des Studienganges «CAS Forensics I»
2 wird grundsätzlich vorausgesetzt.
3 Über Ausnahmen bei gleichwertiger Qualifikation (Aufnahme «sur dossier») entschei
- det das Direktorium der Staatsanwaltsakademie auf Vorschlag der Studienleitung.
2 SRL Nr.
540k
Nr. 540m
3

§ 5

Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt beim Sekretariat des Vereins Staatsanwaltsakademie. Die An
- meldegebühr beträgt 100 Franken. *
2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Anmeldeformular, b. Lebenslauf, c. Abschlusszeugnisse, d. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 4 Absatz 3.

§ 6

Entscheid über die Zulassung
1 ... *
2 Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet vorbehältlich § 4 Absatz 3 die Stu
- dienleitung.
3 Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht; ein abweisender Entscheid bedarf keiner Begründung.

§ 7

Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der Studienleitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wer den Lehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs zu bezahlen. Vor
- behalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe, wie zum Beispiel Mi
- litär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer naheste
- henden Person. Die Studienleitung entscheidet darüber abschliessend.
3 Lehrgang

§ 8

Durchführungsort und Durchführungssprache
1 Die Kurse des Lehrgangs werden in Luzern oder studienbedingt an anderen Orten durchgeführt. Die Unterrichtssprache ist in der Regel Deutsch.

§ 9

Kurse
1 Der Lehrgang besteht aus Kursen zu Themen des Straf- und des Strafverfahrensrechts sowie zur Strafverfahrensführung.
2 Dabei werden praktisch relevante Tatbestände des allgemeinen Strafrechts einschliess
- lich der mit ihnen verbundenen prozessualen Fragestellungen behandelt.
4 Nr. 540m
3 Ein Kurs dauert in der Regel zwei bis sechs Tage. Die Kurse werden in Form von Refe
- raten, Diskussionen, Gruppenarbeiten und Übungen durchgeführt. Sie beginnen in der Regel jeweils am Donnerstagmorgen und enden am Samstagmittag oder -nachmittag. Für jeden Kurs wird eine Vor- und Nachbereitung im Umfang von vier Fünftel der Kurs dauer erwartet.
4 Der Lehrgang erstreckt sich in der Regel über maximal sieben Monate.
5 Ein erfolgreiches Absolvieren des Lehrgangs setzt den Besuch aller Kurse voraus. Dis
- pensationen für einzelne Kurse können nicht erteilt werden.
6 Dispensationen für einzelne Lektionen können im maximalen Umfang von 20 Prozent der Lektionen durch die Studienleitung erteilt werden. Sie führen nicht zu einer Ermässi
- gung der Kursgelder.
7 Näheres wird in der Wegleitung geregelt.

§ 10

Kreditpunktesystem
1 Der Lehrgang ist mit 12 Kreditpunkten (ECTS) versehen.
4 Leistungsnachweise

§ 11

Zweck und Prüfungsstoff
1 Im Lehrgang sind ein Leistungsnachweis oder eine Kombination von Leistungsnach
- weisen zu erbringen. Damit ist der Nachweis zu erbringen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das im Rahmen des Unterrichts vermittelte Wissen erworben und verar
- beitet haben und zu dessen Anwendung auf konkrete Fragestellungen in der Lage sind.
*
2 Der Prüfungsstoff setzt sich aus der bis zum Prüfungstag unterrichteten Materie zusam
- men. *

§ 12

Arten *
1 Es können die folgenden Leistungsnachweise erfolgen: * a. * schriftliche oder mündliche Prüfungen, b. * schriftliche Arbeiten, Projektarbeiten, Präsentationen. Einzelheiten regelt die Wegleitung. Sie ist vom Vorstand des Vereins Staatsanwaltsaka
- demie zu erlassen.
2 ... *
Nr. 540m
5

§ 13

Zulassung und Anmeldung *
1 Zu den Leistungsnachweisen werden nur Personen zugelassen, welche mindestens 80 Prozent der Lektionen besucht haben. *

§ 13a

* Unkorrektheiten bei Prüfungen
1 Es ist unzulässig, während einer Prüfung a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden, b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen, c. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören.
2 Im Fall von Unkorrektheiten kann auf failed in der betreffenden Prüfung erkannt wer
- den. Die Studienleitung trifft den Entscheid nach Anhören der fehlbaren Person.

§ 13b

* Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten und Präsentationen
1 Es ist unzulässig, bei schriftlichen Arbeiten und Präsentationen a. die fachliche Mithilfe von Drittpersonen in Anspruch zu nehmen, b. aus anderen Quellen ohne Quellenangabe zu zitieren (Plagiate). Es gelten die uni
- versitären und fakultären Bestimmungen zu Plagiaten und unredlichem Verhalten in der Wissenschaft.
2 Im Fall von Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten und Präsentationen kann auf failed erkannt werden. Die Studienleitung entscheidet nach Anhören der fehlbaren Per
- son.
3 Der Entzug von Titeln wegen Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten richtet sich nach § 19 des Statuts der Universität Luzern.

§ 14

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen
*
1 Der Lehrgang ist mit Bestehen der Leistungsnachweise erfolgreich absolviert (passed/failed). Die Ergebnisse werden den Absolventinnen und Absolventen schriftlich mitgeteilt. *
2 Bei Nichtbestehen können die Leistungsnachweise einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet in der Regel im Rahmen der ordentlichen Abnahme der Leistungs
- nachweise des nächsten Lehrgangs statt und umfasst den Prüfungsstoff nach § 11 Absatz
2. *
3 Wer den Lehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die besuchten Kurse.
4 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Leistungsnachweise insgesamt als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen. *
6 Nr. 540m
5 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung der Studienleitung verlangen. *

§ 15

Verhinderung
1 Wer ohne wichtigen Grund die Leistungsnachweise nicht erbringt, hat den Lehrgang nicht bestanden. *
2 Als wichtige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person. In diesem Fall ist der Stu
- dienleitung innerhalb von fünf Tagen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes ein schriftliches Gesuch um Nachholung des Leistungsnachweises einzureichen. Dem Ge
- such sind Unterlagen anzufügen, die geeignet sind, die Verhinderung nachzuweisen.
*
3 Im Fall der Gutheissung des Gesuchs setzt die Studienleitung einen neuen Termin für die Erbringung der Leistungsnachweise fest. Die Abnahme findet in der Regel im Rah
- men der ordentlichen Abnahme der Leistungsnachweise des nächsten Lehrgangs statt und umfasst den Prüfungsstoff nach § 11 Absatz 2. *

§ 16

* ...

§ 17

Ausstellung und Verleihung der Abschlussausweise
1 Für das Bestehen des Lehrgangs erhalten die Teilnehmenden das mit 12 ECTS- Kredit
- punkten bewertete Zertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Forensics II der Universität Luzern». Das Zertifikat wird im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakul
- tät der Universität Luzern und des Vereins Staatsanwaltsakademie ausgestellt. *
2 Die Diplomurkunde enthält die Unterschriften der Dekanin oder des Dekans sowie der Leitenden Direktorin oder des Leitenden Direktors des Vereins Staatsanwaltsakade mie. *

§ 18

Qualitätssichernde Massnahmen
1 Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Quali
- tät der Kurse folgendermassen gesichert: a. Die Auswahl der Kursleiterinnen und Kursleiter erfolgt durch die Studienleitung. b. Jeder Kurs wird als Ganzes evaluiert. Die Dozierenden werden evaluiert. c. Die Schlussprüfung wird evaluiert.
2 Die Studienleitung erstattet dem Vorstand des Vereins Staatsanwaltsakademie nach Ab
- schluss des Studienganges Bericht über die Ergebnisse der qualitätssichernden Massnah
- men. *
Nr. 540m
7
5 Kosten des Lehrgangs

§ 19

Höhe
1 Die Kursgelder für den Lehrgang werden von der Rektorin oder vom Rektor auf Antrag des Direktoriums auf Vorschlag des Vorstandes des Vereins Staatsanwaltsakademie fest
- gelegt. Sie werden mit der jeweiligen Ausschreibung veröffentlicht. *
2 Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Kurse, die Kursunter
- lagen und die von der Kursleitung abgegebene Literatur.
3 Die Diplom- und Prüfungsgebühren betragen 600 Franken.
4 Die Gebühr für die Wiederholungsprüfung beträgt 400 Franken.
5 Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgel
- dern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Studienleitung eine verhältnismässige Reduktion bewilligen.

§ 20

Fälligkeit
1 Die Kursgelder und Gebühren sind im Voraus zahlbar.
2 Die Universität Luzern setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum Lehrgang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. *
6 ... *

§ 21

Entschädigung der Dozierenden usw. *
1 Die Entschädigung der Dozierenden usw. wird in der Wegleitung geregelt.
*

§ 22

Verweis auf die Leistungsvereinbarung *
1 Weiteres ist in der Leistungsvereinbarung zwischen der Universität Luzern, der Rechts
- wissenschaftlichen Fakultät sowie dem Verein Staatsanwaltsakademie vom 30. März
2020 beziehungsweise in der aktuell gültigen Nachfolgevereinbarung geregelt.
*
2 ... *
3 ... *
4 ... *
8 Nr. 540m
7 Schlussbestimmungen

§ 23

Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs
- rechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972
3 beim Bildungs- und Kulturdeparte
- ment des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
3 SRL Nr.
40
Nr. 540m
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
28.06.2017
01.08.2017 Erstfassung G 2017-076

§ 2 Abs. 2

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088

§ 3 Abs. 5

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088

§ 5 Abs. 1

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088

§ 6 Abs. 1

22.10.2020
01.11.2020 aufgehoben G 2020-088

§ 11 Abs. 1

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088

§ 11 Abs. 2

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088

§ 12

22.10.2020
01.11.2020 Titel geändert G 2020-088

§ 12 Abs. 1

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088

§ 12 Abs. 1, a.

22.10.2020
01.11.2020 eingefügt G 2020-088

§ 12 Abs. 1, b.

22.10.2020
01.11.2020 eingefügt G 2020-088

§ 12 Abs. 2

22.10.2020
01.11.2020 aufgehoben G 2020-088

§ 13

22.10.2020
01.11.2020 Titel geändert G 2020-088

§ 13 Abs. 1

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088

§ 13a

22.10.2020
01.11.2020 eingefügt G 2020-088

§ 13b

22.10.2020
01.11.2020 eingefügt G 2020-088

§ 14

22.10.2020
01.11.2020 Titel geändert G 2020-088

§ 14 Abs. 1

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088

§ 14 Abs. 2

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088

§ 14 Abs. 4

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088

§ 14 Abs. 5

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088

§ 15 Abs. 1

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088

§ 15 Abs. 2

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088

§ 15 Abs. 3

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088

§ 16

22.10.2020
01.11.2020 aufgehoben G 2020-088

§ 17 Abs. 1

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088

§ 17 Abs. 2

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088

§ 18 Abs. 2

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088

§ 19 Abs. 1

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088

§ 20 Abs. 2

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088 Titel 6
22.10.2020
01.11.2020 aufgehoben G 2020-088

§ 21

22.10.2020
01.11.2020 Titel geändert G 2020-088

§ 21 Abs. 1

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088

§ 22

22.10.2020
01.11.2020 Titel geändert G 2020-088

§ 22 Abs. 1

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-088

§ 22 Abs. 2

22.10.2020
01.11.2020 aufgehoben G 2020-088

§ 22 Abs. 3

22.10.2020
01.11.2020 aufgehoben G 2020-088

§ 22 Abs. 4

22.10.2020
01.11.2020 aufgehoben G 2020-088
10 Nr. 540m Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
28.06.2017
01.08.2017 Erlass Erstfassung G 2017-076
22.10.2020
01.11.2020

§ 2 Abs. 2

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 3 Abs. 5

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 5 Abs. 1

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 6 Abs. 1

aufgehoben G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 11 Abs. 1

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 11 Abs. 2

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 12

Titel geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 12 Abs. 1

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 12 Abs. 1, a.

eingefügt G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 12 Abs. 1, b.

eingefügt G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 12 Abs. 2

aufgehoben G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 13

Titel geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 13 Abs. 1

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 13a

eingefügt G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 13b

eingefügt G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 14

Titel geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 14 Abs. 1

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 14 Abs. 2

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 14 Abs. 4

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 14 Abs. 5

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 15 Abs. 1

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 15 Abs. 2

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 15 Abs. 3

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 16

aufgehoben G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 17 Abs. 1

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 17 Abs. 2

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 18 Abs. 2

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 19 Abs. 1

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 20 Abs. 2

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020 Titel 6 aufgehoben G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 21

Titel geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 21 Abs. 1

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 22

Titel geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 22 Abs. 1

geändert G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 22 Abs. 2

aufgehoben G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 22 Abs. 3

aufgehoben G 2020-088
22.10.2020
01.11.2020

§ 22 Abs. 4

aufgehoben G 2020-088
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