Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (881a)
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Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Nr. 881a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 30. November 2007 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 3, 4, 6 Absatz 2 und 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Ergänzungs
- leistungen zur AHV/IV vom 10. September 2007
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:

§ 1

* Anrechenbare Tagestaxen
1 Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Alters- oder Pflegeheim leben, können für Unterkunft und Betreuung pro Jahr Tagestaxen bis zu 335 Prozent des allge
- meinen Lebensbedarfs für Alleinstehende angerechnet werden. *
1bis In Abweichung von Absatz 1 wird für Personen, denen gemäss Bestätigung der Wohnsitzgemeinde in ihrer Planungsregion kein durch die Tagestaxe gemäss Absatz 1 gedeckter Heimplatz zur Verfügung steht, die effektiv in Rechnung gestellte Heimtaxe so lange angerechnet, bis ihnen ein solcher Platz in einem Heim in ihrer Planungsregion angeboten werden kann. Ausgenommen sind Angebote mit überhöhtem oder luxuriösem Standard. *
2 Für pflegebedürftige Personen in einer Einrichtung für Behinderte können pro Jahr Ta
- gestaxen bis zu 575 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende ange
- rechnet werden. Für pflegebedürftige Personen in einem Spital wird die tatsächliche Ta
- gestaxe angerechnet. *
1 G 2007 372 (SRL Nr.
881 ) * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2007 420
2 Nr. 881a

§ 2

Betrag für persönliche Auslagen
1 Für persönliche Auslagen sind jährlich anrechenbar: a. für nicht pflegebedürftige Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim leben, und für Personen in einer Einrichtung für Behinderte, die keine Hilflosen
- entschädigung oder eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades beziehen:
28 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende; b. für pflegebedürftige Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Spital, in einem Pflegeheim oder in einer Pflegeabteilung leben, und für Personen in einer Einrichtung für Behinderte, die eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades beziehen: 21 Prozent des allgemeinen Lebensbe
- darfs für Alleinstehende.

§ 3

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
1 Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten richtet sich nach der Verord
- nung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungs
- leistungen vom 3. Dezember 2010
2 . *

§ 4

Finanzierung
1 Stichtag für die Berechnung des Anteils der einzelnen Gemeinden am Aufwand für die Ergänzungsleistungen gemäss § 12 Absatz 3 des kantonalen Gesetzes über die Ergän
- zungsleistungen zur AHV/IV vom 10. September 2007
3 ist der 1. Januar des Jahres, in dem die Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden.

§ 5

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes
4 am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
2 SRL Nr.
881b
3 G 2007 372 (SRL Nr.
881 )
4 Vom Bund genehmigt am 19. Dezember 2007.
Nr. 881a
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
30.11.2007
01.01.2008 Erstfassung G 2007 420

§ 1

30.11.2010
01.01.2011 geändert G 2010 329

§ 1 Abs. 1

26.06.2020
01.01.2020 geändert G 2020-060

§ 1 Abs. 1

bis
26.06.2020
01.01.2020 eingefügt G 2020-060

§ 1 Abs. 2

26.06.2020
01.01.2020 geändert G 2020-060

§ 3 Abs. 1

26.06.2020
01.01.2020 geändert G 2020-060
4 Nr. 881a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.11.2007
01.01.2008 Erlass Erstfassung G 2007 420
30.11.2010
01.01.2011

§ 1

geändert G 2010 329
26.06.2020
01.01.2020

§ 1 Abs. 1

geändert G 2020-060
26.06.2020
01.01.2020

§ 1 Abs. 1

bis eingefügt G 2020-060
26.06.2020
01.01.2020

§ 1 Abs. 2

geändert G 2020-060
26.06.2020
01.01.2020

§ 3 Abs. 1

geändert G 2020-060
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