Verordnung über die Ausfallentschädigung für Institutionen der familienergänzenden Kind... (204a)
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Verordnung über die Ausfallentschädigung für Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19)

Nr. 204a Verordnung über die Ausfallentschädigung für Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19) vom 12. Mai 2020 (Stand 1. April 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 56 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:

§ 1

Grundsätze
1 Diese Verordnung hat zum Ziel, die durch die Bekämpfung des Coronavirus im Be
- reich der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung entstandenen finanziel
- len Ausfälle abzufedern und zur Erhaltung des Betreuungsangebots beizutragen sowie die Abgeltung ausgefallener Betreuungsleistungen zu regeln.
2 Die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung umfasst die Betreuung von Kindern im Vorschulalter in Kindertagesstätten und in Tagesfamilien, welche durch eine Stelle vermittelt wurde.
3 Mit der Ausfallentschädigung werden die finanziellen Massnahmen des Bundes und der Gemeinden im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) ergänzt.
4 Eltern schulden für Betreuungsleistungen von Kindertagesstätten und Tageseltern mit Sitz im Kanton Luzern, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2020 aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus nicht erbracht wurden, keine Elternbei
- träge.
1 SRL Nr.
1 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2020 1603 | G 2020-035
2 Nr. 204a

§ 2

Ausfallentschädigung
1 Der Kanton kann auf Gesuch hin subsidiär eine Ausfallentschädigung für Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung mit Standort im Kanton Luzern ausrichten, wenn sie ihren Betrieb vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 während mindestens eines Monats aufrechterhalten.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausfallentschädigung.
3 Institutionen, die von Gemeinden oder vom Kanton betrieben werden, erhalten keine Entschädigung.

§ 3

Umfang der Entschädigung
1 Mit der Ausfallentschädigung werden die den Institutionen wegen der Coronavirus- Krise entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 übernommen.
2 Als entgangene Betreuungsbeiträge gelten die Elternbeiträge gemäss § 1 Absatz 4.
3 Die Ausfallentschädigung beträgt 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern abzüglich der Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten der Mitarbeitenden.
4 Aus der geleisteten Ausfallentschädigung darf für die Institution kein Gewinn resultie
- ren. Entgangener Gewinn wird nicht abgegolten.

§ 4

Verfahren
1 Gesuche um Ausfallentschädigung sind bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft bis spätestens am 1. August 2020 einzureichen.
2 Diese prüft das Gesuch und entscheidet endgültig über die Ausrichtung der Ausfallent
- schädigung.
3 Mit der Einreichung des Gesuchs willigt die Institution ein, dass die Dienststelle Sozia
- les und Gesellschaft Einsicht in ihre Daten zu Ersatzleistungen der Sozialversicherungen nehmen kann, welche ihr infolge der Coronavirus-Krise entrichtet werden.

§ 5

Finanzierung
1 Die Wohnsitzgemeinde der Eltern beteiligt sich zur Hälfte an den vom Kanton ausge
- richteten Ausfallentschädigungen.
2 Der Kanton macht allfällige Leistungen des Bundes im Bereich der institutionellen fa
- milienergänzenden Kinderbetreuung bei diesem geltend und leitet den Gemeinden ge
- mäss Absatz 1 die Hälfte der Bundesbeiträge weiter.
Nr. 204a
3

§ 6

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.

§ 7

Strafbestimmung
1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Busse bis zu 10
000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Ausfallentschädigung nach dieser Verordnung erwirkt.

§ 8

Inkrafttreten und Befristung
1 Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. April 2020 in Kraft und gilt bis zum
31. Dezember 2020. Sie ist zu veröffentlichen.
4 Nr. 204a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.05.2020
01.04.2020 Erstfassung K 2020 1603 | G 2020-
035
Nr. 204a
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.05.2020
01.04.2020 Erlass Erstfassung K 2020 1603 | G 2020-
035
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