Verordnung über die Schätzungsgebühren (213.72)
CH - OW

Verordnung über die Schätzungsgebühren

Verordnung über die Schätzungsgebühren vom 30. November 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes über die amtliche Schät zung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) vom 26. Oktober 2006 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Gebührenpflicht 1 Für die Amtshandlungen im Zusammenhang mit Schätzungen gemäss

Art. 15 Abs. 1, 2 und 4 des Schätzungs- und Grundpfandgesetzes werden

Gebühren im Rahmen des Allgemeinen Gebührengesetzes 2 ) und dieser Verordnung erhoben.

Art. 2

Schätzungsgebühren nichtlandwirtschaftliche Grundstücke 1 Für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke werden folgende Gebühren er hoben: a. für die Verkehrswertschätzung eines bebauten oder unbebauten Grundstücks und die Erstellung eines Berichts eine Grundgebühr von Fr. 600.–; b. bei gleichzeitiger Durchführung der von Amtes wegen vorzunehmen den Steuerschätzung wird die Grundgebühr für die Verkehrswert schätzung um 50 Prozent ermässigt. Bei gleichzeitiger Schätzung mehrerer benachbarter Grundstücke des gleichen Grundeigentü mers oder der gleichen Grundeigentümerin werden sämtliche Grundgebühren ermässigt, auch wenn die Steuerschätzung nur ein Grundstück betrifft; 1) GDB 213.7 2) GDB 643.1 OGS 2023, 34
c. bei gleichzeitiger Verkehrswertschätzung mehrerer benachbarter Grundstücke des gleichen Grundeigentümers oder der gleichen Grundeigentümerin wird die Grundgebühr für die weiteren Grund stücke um 50 Prozent ermässigt; d. zuzüglich zur Grundgebühr eine Wertgebühr von 0,05 Prozent des Gesamtwerts des Verkehrswerts aller geschätzten Grundstücke. 2 Je geschätztes Grundstück wird maximal eine Gebühr von Fr. 5 000.– erhoben. 3 Für besondere Aufträge werden die Kosten nach dem effektiven Auf wand berechnet. Der Regierungsrat legt die Stundenansätze in Ausfüh rungsbestimmungen fest.

Art. 3

Schätzungsgebühren landwirtschaftliche Grundstücke 1 Für landwirtschaftliche Grundstücke werden folgende Gebühren erho ben: a. für die Schätzung des Ertragswerts und der Belastungsgrenze eines Grundstücks eine Grundgebühr von Fr. 600.–; b. bei gleichzeitiger Schätzung mehrerer Grundstücke des gleichen Grundeigentümers oder der gleichen Grundeigentümerin pro weite res bebautes Grundstück eine Grundgebühr von Fr. 100.– und pro weiteres unbebautes Grundstück eine Grundgebühr von Fr. 20.–; c. zuzüglich zur Grundgebühr für die Schätzung des Verkehrswerts und die Erstellung eines Berichts Fr. 300.–; d. zuzüglich zur Grundgebühr eine Wertgebühr von 0,05 Prozent des Gesamtwerts des Verkehrswerts aller geschätzten Grundstücke. Liegt keine Verkehrswertschätzung vor, so gilt der Gesamtwert der Belastungsgrenzen. 2 Für Schätzungen des Ertragswerts, der Belastungsgrenze oder des Ver kehrswerts innerhalb von sechs Monaten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Steuerschätzung werden die Grundgebühren um 50 Pro zent ermässigt. 3 Für besondere Aufträge wird eine Gebühr nach effektivem Aufwand er hoben. Der Regierungsrat legt die Stundenansätze in Ausführungsbestim mungen fest.

Art. 4

Rechtskraftbescheinigung 1 ben. 2

Art. 5

Rechnungsstellung 1 Die Rechnungsstellung erfolgt a. für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke durch die kantonale Steuer verwaltung; b. für landwirtschaftliche Grundstücke durch das Amt für Landwirt schaft und Umwelt.

Art. 6

Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs bestimmungen.

Art. 7

Übergangsbestimmung 1 Diese Verordnung wird auf alle Verfahren angewendet, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eingeleitet wurden. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2023, 34 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2024 Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 26. September 2023, Kantonsratssitzung vom 30. November 2023 (23.23.03) Aufgehobener Erlass: Verordnung über die Schätzungsgebühren vom 15. März 2012 (OGS 2012, 20, OGS 2016, 60) 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.11.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung OGS 2023, 34 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.11.2023 01.01.2024 Erstfassung OGS 2023, 34 5
Markierungen
Leseansicht