Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (931.2)
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Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe * (Kantonale Sprengstoffverordnung, kSprstV) vom 3. Juli 1982 (Stand 1. Juli 2018) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 42 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosions - gefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Zuständigkeit § 1 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössi - schen und kantonalen Sprengstoffgesetzgebung aus. § 2 Zuständiges Departement 1 Dem zuständigen Departement obliegen beim Vollzug der eidgenössi - schen und kantonalen Sprengstoffgesetzgebung alle Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden. 2 Dem zuständigen Departement obliegt insbesondere: 1. die Erteilung von Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen; 2. die Erteilung von Bewilligungen zum Verkauf von losem Schiess - pulver durch Private unter Vorbehalt der Zustimmung der Eidge - nössischen Kriegsmaterialverwaltung; 3. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähn - liche Gebräuche; 1) SR 941.41 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4. die Durchführung von Prüfungen für den Erwerb von Sprengaus - weisen, soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft zur Verfügung stehen; 5. die Abgabe von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotech - nische Gegenstände; 6. die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln, Schiesspulver und pyrotechnischen Gegenständen; 7. der Entzug von Sprengausweisen; 8. die Anordnung administrativer Massnahmen. § 3 Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist zuständig für die Bescheinigung der Zuverläs - sigkeit, welche der Bewerber für einen Sprengausweis beizubringen hat. § 4 Arbeitsamt 1 Dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit obliegt: 1. die Überwachung der Fabrikationsbetriebe einschliesslich der Herstellerlager, die sich auf dem Betriebsareal befinden; 2. der Schutz der Arbeitnehmer in Zusammenarbeit mit der Schwei - zerischen Unfallversicherungsanstalt. § 5 * Feuerpolizei 1 Die Zuständigkeit der Feuerpolizeiorgane richtet sich nach der Brand - schutz- und Feuerwehrgesetzgebung 2 ) . § 6 Zusammenarbeit mit anderen Stellen 1 Die für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständigen Stellen sowie die Baupolizeibehörden sind zur gegenseitigen Zusammenarbeit verpflichtet. 2 Verfahren § 7 Verkaufsbewilligung 1 Gesuche um Bewilligungen für den Verkauf von Sprengmitteln und py - rotechnischen Gegenständen sind beim zuständigen Departement ein - zureichen. Dieses holt vor der Erteilung der Bewilligung beim kantona - len Amt für Feuerschutz die feuerpolizeiliche Genehmigung ein. 2) NG 613.1 2
2 Vor Erteilung der Verkaufsbewilligung für loses Schiesspulver holt das zuständige Departement die Zustimmung der Eidgenössischen Kriegs - materialverwaltung ein. § 8 Ausnahmebewilligungen 1 Gesuche um Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder ähnlicher Bräuche sind mindestens 20 Tage vor dem Anlass beim zuständigen Departe - ment einzureichen. 2 Der Gesuchsteller hat Gewähr für eine fachgemässe Verwendung des Schiesspulvers zu bieten sowie den Nachweis einer genügenden Unfall- und Haftpflichtversicherung zu erbringen. 3 Nicht verwendetes Schiesspulver ist dem Verkäufer unverzüglich zu - rückzugeben. § 9 Formulare für die Buchführung 1 Für die Buchführung im Sinne von Art. 34 der eidgenössischen Sprengstoffverordnung sind amtliche Formulare zu verwenden. 2 Sie sind gegen Erstattung der Selbstkosten beim zuständigen Depar - tement zu beziehen. § 10 * Rechtsmittel 1 Das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 36 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes 3 ) bleibt vorbehalten. 2 Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungspflege - gesetz 4 ) . 3 Gebühren § 11 Tarif 1 Die Gebühren für Bewilligungen, Prüfungen und besondere Kontrollen werden im Rahmen von Art. 35 der eidgenössischen Sprengstoffverord - nung erhoben. 2 Die Ausstellung von Ausnahmebewilligungen gemäss § 2 Absatz 2 Zif - fer 3 ist gebührenfrei. 3) SR 941.41 4) NG 265.1 3
4 Schlussbestimmungen § 12 Ergänzung der Regierungsratsverordnung 1 Der Anhang der Regierungsratsverordnung vom 21. April 1978 5 ) wird wie folgt ergänzt: ... § 13 Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat ge - mäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 6 ) in Kraft und ist in die Geset - zessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere der Regierungsratsbeschluss vom 14. Juni 1954 über das Verbot des Böllerschiessens. 5) NG 151.12 6) NG 151.1 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.07.1982 10.09.1982 Erlass Erstfassung A 1982, 1293, 1553 27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 § 10 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 13.12.2017 01.07.2018 § 5 totalrevidiert A 2017, 2188, A 2018, 584 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.07.1982 10.09.1982 Erstfassung A 1982, 1293, 1553 Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

§ 5 13.12.2017

01.07.2018 totalrevidiert A 2017, 2188, A 2018, 584

§ 10 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 6
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