Reglement über den Zertifikatslehrgang Lebensweltorientierte Seelsorge an der Theologis... (541e)
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Reglement über den Zertifikatslehrgang Lebensweltorientierte Seelsorge an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 541e Reglement über den Zertifikatslehrgang Lebensweltorientierte Seelsorge an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern vom 20. April 2005 (Stand 1. Januar 2009) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Grundsatz
1 Der Zertifikatslehrgang Lebensweltorientierte Seelsorge setzt sich zum Ziel, Seelsor
- gende zu befähigen, die unterschiedlichen Lebenswelten heutiger Menschen zu einem Orientierungspunkt pastoralen Handelns zu machen. Durch die interdisziplinäre Verbin
- dung von Pastoraltheologie mit Theorieansätzen und Methoden der angewandten Sozial
- wissenschaften, insbesondere der Soziokulturellen Animation, erweitert und vertieft er die berufliche Handlungskompetenz von Seelsorgenden.
2 Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen dieses universitären Weiterbil
- dungsprogramms erhalten ein Zertifikat der Theologischen Fakultät der Universität Lu
- zern.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2005 98
2 Nr. 541e

§ 2

Organisation und Durchführung
1 Der Zertifikatslehrgang Lebensweltorientierte Seelsorge wird durch das Institut für kirchliche Weiterbildung (IFOK) an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern finanziell selbsttragend organisiert und durchgeführt.
2 Die Kursleitung nimmt der/die von der Fakultätsversammlung als Vertretung der Theo logischen Fakultät in den IFOK-Institutsbeirat bestimmte Professor/Professorin in Ab
- stimmung mit dem Leiter/der Leiterin des IFOK wahr.
3 Die Rechnungsführung erfolgt über die Zentralen Dienste der Universität Luzern.
4 Zur Durchführung können Partnerschaften mit anderen Institutionen aus Lehre und Forschung eingegangen werden.

§ 3

Umfang und Struktur des Zertifikatskurses
1 Der Zertifikatskurs Lebensweltorientierte Seelsorge wird berufsbegleitend durchge
- führt und umfasst insgesamt mindestens 180 Kontaktstunden, die modular angeboten werden, sowie eine praxisbegleitende Supervision.
2 Der Zertifikatslehrgang folgt einem vom Universitätsrat genehmigten Ausbildungskon zept.

§ 4

Zulassung
1 In den Zertifikatslehrgang Lebensweltorientierte Seelsorge kann aufgenommen wer
- den, wer über einen Masterabschluss einer Universität oder Fachhochschule verfügt. Zulassungen «sur dossier» sind möglich bei einem gleichwertigen Abschluss oder einem Bachelorabschluss plus relevante Berufserfahrung.
2 Die Kursleitung entscheidet anhand der eingereichten Anmeldeunterlagen und eines Aufnahmegesprächs mit der Bewerberin oder dem Bewerber abschliessend über die Zu
- lassung.
2 Zertifikat

§ 5

Zertifikatsvoraussetzungen
1 Voraussetzungen für die Erlangung des Zertifikates sind a. die regelmässige Teilnahme gemäss § 6, b. die angenommene Projektarbeit gemäss § 7.
Nr. 541e
3

§ 6

Studienbesuch
1 Die regelmässige Teilnahme am Zertifikatslehrgang ist erfüllt, wenn mindestens
90 Prozent der Kursmodule inklusive Supervision besucht werden.

§ 7

Projektarbeit
1 Der für den Zertifikatslehrgang essenzielle Transfer von Theorieelementen in die Pra
- xis wird vertieft, indem die Teilnehmenden eigenständig ein Projekt innerhalb ihres kon
- kreten Arbeitsfeldes konzipieren, durchführen und evaluieren.
2 Als evaluierbare Studienleistung weist eine wissenschaftlich fundierte Projektdoku
- mentation die Befähigung zur reflektierten Integration des Gelernten in die eigene seel
- sorgerliche Praxis nach.
3 Die Kursleitung entscheidet über die Annahme oder Nichtannahme der Projektarbeit.

§ 8

Zertifikat
1 Das Zertifikat wird von der Kursleitung ausgestellt und zusätzlich von der Dekanin oder dem Dekan der Theologischen Fakultät der Universität Luzern unterzeichnet.
2 Es enthält die Bezeichnung «Zertifikatslehrgang Lebensweltorientierte Seelsorge» so
- wie detaillierte Angaben über die Ausbildungsthemen und die Ausbildungsdauer.

§ 9

Wiederholung
1 Mit «nicht genügend» bewertete Projektarbeiten können einmal überarbeitet werden.
2 Die aus der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zulasten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.
3 Schlussbestimmungen

§ 10

Kosten
1 Das Schulgeld und die Zertifikatsgebühren richten sich nach der Schulgeldverordnung des Kantons Luzern
2 .
2 SRL Nr.
544
4 Nr. 541e

§ 11

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschrif
- ten des Universitätsgesetzes
3 (§ 34) und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
4 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. *

§ 12

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. April 2005 in Kraft. Es ist zu veröffentli
- chen.
3 SRL Nr.
539
4 SRL Nr.
40
Nr. 541e
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
20.04.2005
01.04.2005 Erstfassung G 2005 98

§ 11 Abs. 2

29.04.2009
01.01.2009 geändert G 2009 154
6 Nr. 541e Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.04.2005
01.04.2005 Erlass Erstfassung G 2005 98
29.04.2009
01.01.2009

§ 11 Abs. 2

geändert G 2009 154
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