Reglement über das Nachdiplomstudium Berufseinführung an der Fakultät I für Römisch-kat... (541b)
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Reglement über das Nachdiplomstudium Berufseinführung an der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie an der Hochschule Luzern

Nr. 541b Reglement über das Nachdiplomstudium Berufseinführung an der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie an der Hochschule Luzern vom 4. Februar 1999 (Stand 1. Januar 2009) Der Erziehungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 126 Absatz 1 Ziffer 1 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953
1
und

§ 3 Absatz 2 der Statuten der Hochschule Luzern vom

27. September
1996
2
, auf Antrag des Erziehungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Grundsatz
1 Das Nachdiplomstudium Berufseinführung befähigt zur Übernahme eines kirchlichen Dienstes in der Diözese Basel. Es fördert die menschliche und spirituelle Entfaltung der Studierenden und hilft bei der Entscheidung über die Form (Priester, Diakon, Pastoralas
- sistentin oder Pastoralassistent) und die Dauer der Verbindlichkeit eines Dienstes im Bistum Basel.
2 Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen des Nachdiplomstudiums Berufseinführung erhalten ein staatliches Zertifikat.

§ 2

Dauer und Struktur des Studiums
1 Das Nachdiplomstudium Berufseinführung wird berufsbegleitend durchgeführt und dauert zwei Jahre.
1 SRL Nr. 400
2 SRL Nr. 540 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1999 52
2 Nr. 541b
2 Es umfasst eine begleitete pastorale Praxis am Einsatzort, eine gemeinsame Reflexi
- ons- und Vertiefungsarbeit in Kursblöcken, die Aufarbeitung der Erfahrungen in einer Supervisionsgruppe, die Mitarbeit in einer Lerngruppe, das Verfassen einer Projektarbeit sowie die persönliche Reflexion im eigenen Studium.
3 Die Ausbildung folgt einem vom Erziehungsrat genehmigten Ausbildungskonzept. Dieses orientiert sich am Anforderungsprofil für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitar
- beiter.

§ 3

Zulassung
1 In das Nachdiplomstudium Berufseinführung wird aufgenommen, wer a. über ein abgeschlossenes Studium in römisch-katholischer Theologie (Diplom, Li
- zenziat – mindestens Hauptfachstudium mit ergänzendem erstem Nebenfachstudi
- um in Theologie –, Doktorat, bischöflicher Abschluss im Rahmen eines Studien
- sonderprogramms, Abschlusszeugnis des Theologischen Seminars Dritter Bil dungsweg) verfügt und b. eine Anstellung von mindestens 50 bis maximal 80 Prozent in der Regel in der all
- gemeinen Seelsorge vorweisen kann.
2 Bewerberinnen und Bewerber gemäss Absatz 1a müssen nachweisen, dass sie die Ho
- miletik absolviert, drei anerkannte Praktika (Pfarreipraktikum, Katechetisches Prakti
- kum sowie Praktikum nach freier Wahl) und mindestens zwei Wochen Persönlichkeits
- bildung (Exerzitien, Selbsterfahrungswoche oder Ähnliches) besucht haben sowie wäh
- rend mindestens eines Jahres geistlich begleitet wurden.
3 Die Studienleitung entscheidet anhand der eingereichten Anmeldeunterlagen und nach einem persönlichen Aufnahmegespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber ab schliessend über die Zulassung.
2 Organisation

§ 4

Organisation und Durchführung
1 Das Nachdiplomstudium Berufseinführung wird von der Fakultät I für Römisch-katho
- lische Theologie an der Hochschule Luzern und von der Diözese Basel getragen und von der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie an der Hochschule Luzern organisiert und durchgeführt.

§ 5

Studienleitung
1 Die Leitung des Nachdiplomstudiums Berufseinführung obliegt dem Regens des Bis
- tums Basel.
Nr. 541b
3
2 Die Studienleitung a. verhandelt zwischen dem Bischöflichen Ordinariat und der Fakultät I für Rö
- misch-katholische Theologie über die Grundsätze des Nachdiplomstudiums, b. führt Aufnahmegespräche mit Studienbewerberinnen und -bewerbern und ent
- scheidet über die Aufnahme ins Nachdiplomstudium.

§ 6

Kursleitung
1 Die Studienleitung ernennt im Einvernehmen mit der Fakultät I für Römisch-katholi
- sche Theologie die Kursleiterin oder den Kursleiter.
2 Die Kursleitung a. ist für die Organisation des Nachdiplomstudiums und der Prüfungen zuständig, b. ernennt Fachreferentinnen und -referenten, c. begleitet die Studierenden während des Studiums, d. wirkt bei der Qualifikation der Studierenden mit.

§ 7

Kirchliche Begleitperson
1 Die kirchliche Begleitperson nimmt die spirituelle Begleitung der Studierenden wahr und ist verantwortlich für die Besinnungstage.

§ 8

Örtliche Bezugsperson
1 Für die Einführung in die pastorale Praxis steht den Studierenden eine örtliche Bezugs
- person zur Verfügung. Diese a. führt in die einzelnen Arbeiten und Arbeitsbereiche ein, b. überprüft die Arbeit und den Fortschritt, c. erkennt und benennt die Qualitäten, die Stärken sowie die besonderen Fähigkeiten und hilft, diese aufeinander abzustimmen, d. weist auf Mängel, Schwächen und Defizite hin und zeigt Möglichkeiten auf, wie diese aufgearbeitet werden können, e. ermutigt zum persönlichen Studium.
3 Promotion und Zertifikat Voraussetzungen
1 Voraussetzungen für die Promotion sowie für die Erlangung des Zertifikats sind a. der regelmässige Studienbesuch gemäss § 10, b. die bestandenen Qualifikationselemente gemäss den §§ 11 und 12.
4 Nr. 541b

§ 10

Studienbesuch
1 Der regelmässige Studienbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 90 Prozent der Lehrver
- anstaltungen (inklusive Supervision) besucht werden.
2 Die Studienleitung ist grundsätzlich im Voraus schriftlich über Abwesenheiten zu ori
- entieren.

§ 11

Qualifikationselemente
1 Die Qualifikation der Studierenden erfolgt gestützt auf das Anforderungsprofil für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welches als Qualifikationselemente die Be
- reiche Selbstkompetenz (allgemein menschliche Kompetenz und religiös-kirchliche Kompetenz), Sozialkompetenz und Sachkompetenz umfasst.

§ 12

Qualifikation
1 Die Qualifikation setzt sich zusammen aus a. einer Selbstqualifikation der Studierenden, b. einer Qualifikation durch die örtliche Bezugsperson betreffend die praktische pas
- torale Arbeit, c. einer Qualifikation durch die Kursleitung hinsichtlich des Lernprozesses während des Studiums und in der Gemeinschaft, d. einem Bericht der Studienleitung zuhanden der Qualifikationskommission, e. der Bewertung durch die Qualifikationskommission und f. der Beurteilung der Projektarbeit am Schluss des Studiums.

§ 13

Qualifikationskommission
1 Die Qualifikationskommission besteht aus der Studienleitung, der Kursleitung sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie.
2 Die Qualifikationskommission entscheidet gestützt auf § 12 a. am Ende der ersten zwei Semester des Studiums über die Promotion ins dritte Se
- mester und b. über die Zertifizierung am Schluss des Studiums.

§ 14

Wiederholung
1 Wird die Promotion oder die Zertifizierung verweigert, kann das Nachdiplomstudium Berufseinführung mit einem andern Praxisort einmal wiederholt werden. Die Qualifika
- tionskommission kann die Wiederholung mit Auflagen verbinden.
2 Die Promotion ins zweite Studienjahr kann bedingt ausgesprochen werden.
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5

§ 15

Zertifikat
1 Das Zertifikat wird vom Erziehungsrat ausgestellt und zusätzlich von der Studienlei
- tung als Vertreterin des Bistums Basel unterzeichnet.
2 Es enthält die Bezeichnung «Zertifikat in praktischer Theologie», die Ausbildungsthe
- men und die Ausbildungsdauer.
4 Schlussbestimmungen

§ 16

Kosten
1 Das Schulgeld und die Zertifikatsgebühren richten sich nach der Verordnung über die Schulgelder und Gebühren an kantonalen Schulen und Berufsschulen
3 .

§ 17

* Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
4 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
5 Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

§ 18

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt mit der Genehmigung des Bischofs von Basel
6 am
1. März
1999 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
3 SRL Nr.
544
4 SRL Nr.
539
5 SRL Nr.
40
6 Der Bischof von Basel genehmigte das Reglement am 25. Februar 1999.
6 Nr. 541b Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
04.02.1999
01.03.1999 Erstfassung G 1999 52

§ 17

29.04.2009
01.01.2009 geändert G 2009 154
Nr. 541b
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.02.1999
01.03.1999 Erlass Erstfassung G 1999 52
29.04.2009
01.01.2009

§ 17

geändert G 2009 154
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