Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regier... (672.614)
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Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell AR über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern

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672.614 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell AR über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern (vom 5. Dezember 1968 / 20. Januar 1969)
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1. Der Regierungsrat de s Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kantons Appenzell AR vereinbaren, dass Vermögenszuwendungen, die im einen Kanton zugunsten öffe ntlicher, gemeinnütziger, wohltäti ger, religiöser oder wissenschaftlic her Zwecke im andern Kanton vor genommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer befreit sein sol len.
2. Die Befreiung bezieht sich auf die kantonalen und kommuna len Erbschafts-, Vermächt nis- oder Schenkungssteuern.
3. Die beiden Regierungen sind be rechtigt, jederzeit unter Beob achtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Verein barung zurückzutreten.
4.
1 Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen der beiden Kantone beschlossen worden ist.
2 Die frühere Vereinbar ung vom 24./30. Mai 1917 wird damit aufge hoben.
1 OS 43, 161 und GS IV, 531.
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