Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (867.1)
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Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung

Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) vom 13. Dezember 2017 (Stand 1. Oktober 2020) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Die Nidwaldner Sachversicherung 1.1 Rechtsstellung, Zweck und Mittel

Art. 1 Rechtsform, Sitz

1 Die Nidwaldner Sachversicherung (NSV) ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Stans.

Art. 2 Zweck

1 Die NSV als Gebäude- und Mobiliarversicherung versichert die Gebäu - de und beweglichen Sachen im Kanton für eine möglichst günstige Prä - mie gegen Feuer- und Elementarschäden. 2 Sie fördert Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden. 3 Sie erfüllt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben zum Schutz vor Feuer- und Elementarschäden.

Art. 3 Mittel

1 Die NSV erfüllt ihre Aufgaben ausschliesslich aus eigenen Mitteln. 2 Die Mittel der NSV dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlich vorgesehe - nen Zwecke verwendet werden. 3 Eine Haftung des Kantons besteht nicht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 4 Rückversicherung, Mitversicherung

1 Die NSV kann Rückversicherungsverträge abschliessen sowie sich an Versicherungsgemeinschaften, Pools oder Rückversicherungsinstitutio - nen beteiligen. 2 Sie kann für einzelne Risiken Mitversicherungen oder ähnliche Verträ - ge abschliessen.

Art. 5 Sicherheiten, Rechnungslegung

1 Die NSV hat entsprechend ihrer Verpflichtungen ausreichende Sicher - heiten in Form von Rückstellungen und Reserven zu bilden. 2 Die Höhe der Sicherheiten bemisst sich nach versicherungstechnisch anerkannten Methoden und den Grundsätzen der Rechnungslegung. 3 Die Rechnungslegung richtet sich nach allgemein anerkannten Stan - dards. Der Verwaltungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk. 1.2 Organisation

Art. 6 Organe

1. allgemein 1 Die Organe der NSV sind: 1. der Verwaltungsrat; 2. die Geschäftsleitung; 3. die Revisionsstelle.

Art. 7 2. Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat ist ein Fachgremium und besteht aus sieben Per - sonen. 2 Der Landrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates auf die verfas - und Persönlichkeitskompetenz und bezeichnet das Präsidium. Im Übri - gen konstituiert sich der Verwaltungsrat selber. 3 Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Unternehmensleitung. Er er - lässt für die Organisation und Führung der NSV ein Geschäftsregle - ment. 4 Der Verwaltungsrat hat die folgenden Aufgaben: 1. Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik mit den nötigen Weisungen; 2
2. Wahl der Geschäftsleitung und Aufsicht über ihre Geschäftsfüh - rung sowie Bezeichnung der zur Unterschrift berechtigten Perso - nen; 3. Wahl einer Aktuarin oder eines Aktuars; 4. Festlegung der Unternehmensstrategie und die wirtschaftliche Führung des Unternehmens; 5. Erlass aller von der NSV gemäss Gesetz zu erlassenden Regle - mente; 6. Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung an den Regierungsrat zuhanden des Landrates; 7. Überwachung der Bildung und Verwendung der Reserven und Festlegung des Risikomanagements; 8. Abschluss und Kündigung von Rück- und Mitversicherungsverträ - gen sowie Beschlussfassung über den Beitritt zu Pools, Ver - sicherungsgemeinschaften und Rückversicherungsinstitutionen; 9. Beschlussfassung über den Ausschluss aus der Versicherung; 10. Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

Art. 8 3. Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen. 2 Sie besorgt nach Massgabe des Geschäftsreglements die gesamte Geschäftsführung.

Art. 9 4. Revisionsstelle

1 Der Regierungsrat wählt für die Dauer von zwei Jahren eine qualifizier - te externe Revisionsstelle. Die Wiederwahl ist zulässig. 2 Aufgaben und Verantwortlichkeit richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts für Revisionsstel - len von Aktiengesellschaften. 3 Die Berichterstattung erfolgt an den Verwaltungsrat und den Regie - rungsrat. 4 Der Regierungsrat kann der Revisionsstelle zusätzliche Aufträge zur Prüfung der NSV erteilen.

Art. 10 Personal

1 Das Personal der NSV untersteht dem kantonalen Personalgesetz2. 3

Art. 11 Aufsicht

1 Die NSV untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. 2 Er genehmigt die vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Ziele und überprüft periodisch deren Umsetzung. 3 Der Landrat übt die Oberaufsicht über die NSV aus. Er genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung. 2 Gebäudeversicherung 2.1 Versicherungspflicht und Monopol

Art. 12 Grundsatz

1 Sämtliche Gebäude im Kanton sind für die nach diesem Gesetz ver - sicherten Gefahren bei der NSV zu versichern. 2 Nicht dem Obligatorium unterstellt sind: 1. Objekte, deren Versicherungswert den in einer Verordnung fest - gesetzten Mindestbetrag nicht erreicht; 2. Fahrnisbauten wie Baubaracken, Festhütten, Markt- oder Schau - buden.

Art. 13 Gebäude

1 Als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes mit dem Boden fest verbundene Erzeugnis der Bautätigkeit, das einen gedeckten und be - nützbaren Raum birgt und zum Zwecke des dauernden Bestands er - stellt ist. 2 Mit dem Gebäude sind auch seine Bestandteile mitversichert. Der Ver - waltungsrat kann in einem Reglement Sondervorschriften vorsehen und festlegen, welche Gebäudeteile und Einrichtungen unter die Gebäude - versicherung fallen.

Art. 14 Beginn der Versicherungspflicht

1 Neubauten und wertvermehrende Änderungen an bestehenden Ge - bäuden sind durch die Bauherrschaft ab dem Beginn der Bauarbeiten versichern zu lassen. 4

Art. 15 Versicherungspflichtige Person

1 Die Versicherungspflicht obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentü - mer der zu versichernden Gebäude.

Art. 16 Ausschluss von der Versicherung

1 Gebäude, die infolge Standort, gefährdetem Baugrund, Konstruktion, Zustand oder Benützung einer besonderen Feuer-, Rauch- oder Explo - sionsgefahr oder einer aussergewöhnlichen Gefährdung durch Elemen - tarereignisse ausgesetzt sind, können von der Versicherung ausge - schlossen werden. 2 Der Ausschluss kann sich auf alle oder einzelne Teile des Gebäudes sowie auf alle oder auf einzelne versicherte Gefahren beziehen. 3 Ein Gebäude darf erst ausgeschlossen werden, nachdem die Eigentü - merin oder der Eigentümer erfolglos gemahnt worden ist, die Gefähr - dung binnen angemessener Frist zu beheben.

Art. 17 Freiwillige Versicherung

1 Auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers kann die NSV ver - sichern: 1. dem Obligatorium nicht unterstehende Objekte gemäss Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 und 2; 2. bauliche Anlagen der Umgebung wie Wasserzisternen, Brunnen, Treppen, Schwimmbassins, Einfriedungen, nicht im Gebäude in - tegrierte Silos und Jauchegruben; 3. Verbesserungen der obligatorischen Deckung. 2 Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. 2.2 Versicherungswerte

Art. 18 Neuwert

1 Die Gebäude werden in der Regel zum Neuwert versichert. 2 Der Neuwert ist der Kostenaufwand am betreffenden Standort, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und glei - chen Ausbaues am Tag der Schätzung erforderlich ist. 5

Art. 19 Zeitwert oder feste Versicherungssumme

1 Die NSV kann ein Gebäude zum Zeitwert versichern oder hierfür eine feste Versicherungssumme vereinbaren, wenn wichtige Gründe vorlie - gen. Der Regierungsrat regelt diese in einer Verordnung. 2 Zeitwert ist der Neuwert abzüglich Wertverminderungen, die infolge Al - ters, Abnützung oder anderer Gründe eingetreten sind.

Art. 20 Abbruchwert

1 Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder wegen Zerfalls nicht mehr benützbar sind, versichert die NSV nur zum Abbruchwert. 2 Abbruchwert ist der Verkaufswert des Baumaterials des Abbruchobjek - tes nach Abzug der Abbruchkosten.

Art. 21 Steigender Bauwert

1 In Ausführung begriffene Neubauten oder wertvermehrende Änderun - gen an bestehenden Bauten sind entsprechend dem Baufortschritt zu versichern, sofern ihr Wert den in einer Verordnung festgesetzten Min - destbetrag übersteigt. 2 Als Versicherungswert gelten: 1. bei in Ausführung begriffenen Neubauten der Aufwand gemäss den Werkverträgen für jene Massnahmen und Vorkehren, die durch Einbau bereits Bestandteil des Gebäudes geworden sind; 2. bei Änderungen an bestehenden Bauten der Aufwand gemäss Ziffer 1 unter Abzug des Wertes der abgebrochenen Teile des ge - änderten Gebäudeteils.

Art. 22 Änderung der Baukosten

1 Ändern die Baukosten um mehr als drei Prozent, passt die NSV die Versicherungswerte dem neuen Stand der Baukosten an. 2.3 Vergütung des Schadens

Art. 23 Nichtwiederherstellung

1 Wird ein vollständig zerstörtes Gebäude nicht innerhalb von drei Jahren wieder aufgebaut, entspricht die Schadensumme dem Zeitwert zur Zeit des Schadeneintritts. Bei einem teilweise zerstörten Gebäude entspricht sie dem auf den nicht wiederhergestellten Teil entfallenden Zeitwert. 6
2 Aus wichtigen Gründen kann die Frist zur Wiederherstellung angemes - sen erstreckt werden.

Art. 24 Nebenleistungen

1 Die NSV vergütet zusätzlich zur Leistung für den Gebäudeschaden: 1. die notwendigen Abbruch- und Aufräumungskosten, soweit sie das Gebäude betreffen, ausgenommen bei Abbruchobjekten; es dürfen für Abbruch- und Aufräumungsarbeiten höchstens fünf Prozent des Versicherungswertes vergütet werden; 2. die Kosten der zum Schutze noch vorhandener Gebäudeteile er - forderlichen Vorkehren, wie die Errichtung von Notdächern oder Stützen; 3. die Schäden an Gebäuden, Bäumen und Einfriedungen, die bei der Schadenbekämpfung entstanden sind; 4. die von den Eigentümerinnen oder Eigentümern gemäss Art. 52 zweckmässig aufgewendeten Kosten, auch wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind.

Art. 25 Verzinsung

1 Vorleistungen der Versicherten, die den in einer Verordnung festge - setzten Betrag übersteigen, werden längstens für die Dauer von einem Jahr bei Teilschäden und von zwei Jahren bei Totalschäden zu drei Pro - zent verzinst. 2 Trifft die Eigentümerin oder den Eigentümer ein Verschulden an der verspäteten Auszahlung, entfällt die Verzinsung.

Art. 26 Sicherung der Grundpfandgläubiger

1 Gegenüber Grundpfandgläubigern, deren Forderungen aus dem Ver - mögen der oder des Versicherten nicht gedeckt sind, haftet die NSV im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung selbst dann, wenn die oder der Versicherte den Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise ver - wirkt hat. 2 Die Leistungen der NSV an die Grundpfandgläubiger sind ihr von den Versicherten zurückzuerstatten, soweit ihnen kein Anspruch auf Scha - denvergütung zusteht. 3 Wird ein Gebäude von der Versicherung ausgeschlossen, bleiben die Rechte der Grundpfandgläubiger noch während zweier Jahre gewahrt. 7
4 Die Rechte der Grundpfandgläubiger gemäss Art. 822 ZGB 1 ) bleiben vorbehalten. 3 Mobiliarversicherung

Art. 27 Versicherungspflicht und Monopol

1 Sämtliche im Kanton gelegenen beweglichen Sachen sind bei der NSV für die nach diesem Gesetz versicherten Gefahren zu versichern. 2 Dieses Obligatorium gilt nicht für: 1. Bargeld, Wertschriften, Edelmetalle und andere Wertgegenstände wie Schmuck oder Edelsteine; 2. Motorfahrzeuge, Boote, Schiffe, Mobilheime und Wohnwagen; 3. Rollmaterial der Eisenbahn sowie Flugzeuge; 4. Sammlungen aller Art, die für den Besitzer einen Liebhaber- oder Antiquitätswert besitzen; 5. Gegenstände von künstlerischem beziehungsweise kulturellem Wert, der den in eine Verordnung festgesetzten Betrag übersteigt; 6. Urkunden und Manuskripte aller Art; 7. Transportgüter und Warenlager im Freien; 8. Inventar von Fahrnisbauten wie Festhütten, Baubaracken, Markt- oder Schaubuden; 9. bewegliche Sachen von Personen, die sich nur vorübergehend im Kanton aufhalten; 10. bewegliche Sachen, die sich dauernd in nicht bei der NSV ver - sicherten Gebäuden befinden; 11. Tiere, die nicht zum Nutzvieh gehören.

Art. 28 Beginn der Versicherungspflicht

1 Die Versicherungspflicht für bewegliche Sachen beginnt, sobald sie sich im Kanton befinden. 2 Werden versicherungspflichtige bewegliche Sachen, die bereits ander - weitig versichert sind, in den Kanton verbracht, bleiben die entsprechen - den Versicherungen längstens bis zum Ende des laufenden Ver - sicherungsjahres in Kraft. 1) SR 210 8

Art. 29 Versicherungspflichtige Person

1 Die Versicherungspflicht obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentü - mer der zu versichernden beweglichen Sache, sofern nicht eine andere Person aufgrund von Miete, Pacht, Auftrag, Nutzniessung, Leasing, Ab - zahlungsvertrag, Besitz oder einem anderen Rechtsverhältnis die Ver - sicherungspflicht übernimmt.

Art. 30 Handänderung

1 Wechselt eine bewegliche Sache die Eigentümerin oder den Eigentü - mer, gehen die Rechte und Pflichten aus der Versicherung auf die Er - werberin oder den Erwerber über, sofern die bewegliche Sache im Kanton verbleibt. 2 Sind zur Zeit der Handänderung fällige Prämien nicht bezahlt, haftet hierfür die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer.

Art. 31 Versicherungsort

1 Die Versicherung der beweglichen Sachen erstreckt sich räumlich auf die in der Versicherungspolice als Versicherungsort bezeichneten Ge - bäude und Lagerplätze. 2 Der Verwaltungsrat regelt den Versicherungsschutz von beweglichen Sachen ausserhalb des Versicherungsortes, bei Wohnungswechseln sowie im Bereich von Industrie, Gewerbe und Handel einschliesslich der Aussenversicherung in einem Reglement. 3 Landwirtschaftliches Inventar und Nutzvieh bleiben bei betriebsbeding - ter vorübergehender Verstellung innerhalb der Schweiz auch ohne be - sondere Vereinbarung versichert.

Art. 32 Ausschluss von der Versicherung

1 Bewegliche Sachen sind von der Versicherung oder einzelnen ver - sicherten Gefahren im selben Mass ausgeschlossen wie die Gebäude oder Gebäudeteile, in welchen sie sich befinden. 2 Von der Versicherung ausgeschlossen sind auch bewegliche Sachen in Gebäuden, die zum Abbruchwert versichert sind.

Art. 33 Versicherungswert

1 Die beweglichen Sachen werden in der Regel zum Neuwert versichert. 9
2 Die NSV kann sie zum Zeitwert versichern oder eine feste Versiche - rungssumme vereinbaren, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Regie - rungsrat regelt diese in einer Verordnung.

Art. 34 Freiwillige Versicherung

1 Auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers kann die NSV ver - sichern: 1. bewegliche Sachen gemäss Art. 27 Abs. 2; 2. Verbesserungen der obligatorischen Deckung. 2 Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. 4 Gemeinsame Bestimmungen 4.1 Allgemeines

Art. 35 Beginn der Versicherungsdeckung

1 Die Versicherungsdeckung von Gebäuden und beweglichen Sachen beginnt, unter Vorbehalt von Art. 28 Abs. 2: 1. sobald der Antrag der NSV an ihrem Sitz zugegangen oder der schweizerischen Post übergeben worden ist; 2. mit der rechtskräftigen Schätzung in allen übrigen Fällen.

Art. 36 Schätzung

1 Der Verwaltungsrat regelt die Schätzung von Versicherungswert und Schaden in einem Reglement.

Art. 37 Verjährung

1 Ansprüche aus der obligatorischen und freiwilligen Gebäude- und Mo - biliarversicherung verjähren binnen dreier Jahre seit dem Schadenereig - nis.

Art. 38 Ergänzende Bestimmungen

1 Für die Gebäudeversicherung und die Mobiliarversicherung gelten er - gänzend die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Versicherungs - vertrag 2 ) . 2) SR 221.229.1 10
4.2 Versicherte Gefahren

Art. 39 Feuerschäden

1 Die Gebäude und beweglichen Sachen sind gegen Schäden ver - sichert, die entstanden sind durch: 1. Feuer, Rauch oder Hitze; 2. Blitzschlag; 3. Explosion; 4. abstürzende und notlandende Flug- und Raumfahrzeuge oder Teile davon, soweit kein Ersatz von einem Dritten erhältlich ist. 2 Von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind Schäden, verur - sacht durch: 1. Abnützung zufolge bestimmungsgemässer oder allmählicher Feuer-, Rauch- oder Hitzeeinwirkung; 2. Schleuderbrüche oder andere kräftemechanische Betriebseinwir - kungen; 3. gewerbsmässige Sprengarbeiten. 3 Von der Versicherungsdeckung sind zudem ausgeschlossen: 1. Sengschäden, die nicht auf einen Brand zurückzuführen sind, so - wie Schäden, die dadurch entstehen, dass die versicherten Sa - chen einem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt wurden; 2. Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, Geräten, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektri - schen Energie selbst, durch Erwärmung infolge Überlastung oder durch Überspannung wie beispielsweise Nullleiterunterbruch.

Art. 40 Elementarschäden

1 Die Gebäude und beweglichen Sachen sind versichert gegen Schä - den, die entstanden sind durch direkte Einwirkung von: 1. Sturm; 2. Hagel; 3. Hochwasser und Überschwemmungen; 4. Lawinen, Schneerutsch und Schneedruck; 5. Felssturz und Steinschlag; 6. Erdrutsch und Erdfall. 11
2 Von der Versicherungsdeckung ausgenommen sind Schäden: 1. die nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstan - den oder die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie Bergdruck, Bodensetzungen und - hebungen, Feuchtigkeit, Frost, Verwitterung, Trockenheit oder Eindringen von Regen-, Schnee- und Schmelzwasser; 2. die verursacht wurden durch Stauseen oder sonstige künstliche Wasseranlagen, wie Rückstau aus Kanalisationen; 3. infolge Grundwasser oder künstlich hervorgerufenen Bodenver - änderungen. 3 Von der Versicherungsdeckung ganz oder teilweise ausgenommen sind zudem Schäden infolge schlechten Baugrundes, unsachgemässer oder nicht nach den Regeln der Baukunst vorgenommener Bauausfüh - rung oder Abdichtung sowie mangelhaften Unterhalts. 4 Der Regierungsrat kann die versicherten Gefahren und Deckungsaus - schlüsse in einer Verordnung näher umschreiben.

Art. 41 Ausschlüsse

1 Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an beweglichen Sa - chen, die unmittelbar oder mittelbar entstanden sind durch Veränderung der Atomkernstruktur, Erdbeben, Meteoriten, Überschallknall, Massnah - men oder Übungen von Militär oder Zivilschutz, innere Unruhen, Terror - anschläge, Neutralitätsverletzungen, bürgerkriegsähnliche oder kriegeri - sche Ereignisse sowie Kontamination, sofern diese nicht auf ein ver - sichertes Ereignis zurückzuführen ist. 2 Die NSV kann einem Pool beitreten oder andere geeignete Massnah - men beschliessen, die es ermöglichen, Schäden gemäss Abs. 1 ganz oder teilweise in die Versicherung einzubeziehen. 4.3 Prämien

Art. 42 Prämienpflicht

1 Die Versicherten haben der NSV für jedes Kalenderjahr von den je - weils gültigen Versicherungswerten der Gebäude- und Mobiliarversiche - rung Prämien zu entrichten. 2 Bei Ausschluss ist die Prämie so lange zu entrichten, als die NSV Rechte der Grundpfandgläubiger im Sinne von Art. 26 zu wahren hat, längstens jedoch zwei Jahre. 12
3 Der NSV entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien kön - nen höchstens für das laufende Jahr und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder zurückgefordert werden.

Art. 43 Prämienbemessung

1 Die Prämien sind so zu bemessen, dass sie zusammen mit den übri - gen Erträgen ausreichen, um die Aufgaben der Versicherung zu finan - zieren.

Art. 44 Prämientarif

1 Der Verwaltungsrat erlässt im Rahmen der Gesetzgebung den Prämi - entarif nach versicherungstechnischen Grundsätzen und unter Wahrung angemessener Solidarität in einem Reglement. 2 Er legt darin insbesondere die Tarifarten und Prämiensätze fest und bestimmt die Minimalprämien, Rabatte, Schadenfreiheitsrabatte, Über - schussbeteiligungen, Prämienzuschläge sowie die Grundsätze der Prä - mienerhebung.

Art. 45 Prämienschuldner

1 Die Prämie hat zu leisten, wer zur Zeit der Rechnungsstellung ver - sicherungspflichtige Person gemäss Art. 15 beziehungsweise Art. 29 ist. 2 Sind für ein Gebäude oder eine bewegliche Sache mehrere Personen Prämienschuldner, haften sie für die Prämie solidarisch. 3 Bei Stockwerkeigentum ist die Gemeinschaft Prämienschuldnerin.

Art. 46 Fälligkeit

1 Die Prämien und die eidgenössische Stempelabgabe sind im Voraus zu entrichten und werden am 1. Januar fällig. 2 Für nicht oder verspätet bezahlte Prämien- und Stempelabgabebeträ - ge ist die NSV berechtigt, ab dem 30. Tag nach Rechnungsstellung einen Verzugszins gemäss OR 3 ) zu verlangen. 3) SR 220 13

Art. 47 Gesetzliches Grundpfandrecht

1 Für Prämien besteht am Grundstück, auf dem das versicherte Gebäu - de steht, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ein gesetzliches Grundpfand - recht im Sinne von Art. 117 Abs. 1 Ziff. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 4 ) .

Art. 48 Vollstreckbarkeit

1 Die Prämienrechnungen sind ohne Unterschrift gültig. 2 Sie gelten als vollstreckbare Verfügungen im Sinne von Art. 80 SchKG 5 ) . 4.4 Pflichten der Versicherten

Art. 49 Meldepflicht

1 Die Versicherten haben der NSV binnen Monatsfrist alle Umstände zu melden, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sein kön - nen, insbesondere alle Nutzungsänderungen sowie die wesentlichen Änderungen des Versicherungsbestandes. 2 Kommt die oder der Versicherte dieser Meldepflicht nicht nach, fordert die NSV die ihr entgangenen Prämien nach; bei schuldhafter Unterlas - sung kann sie zudem ihre Leistungen im Schadenfall kürzen oder ableh - nen, soweit eine Nutzungsänderung den Schaden vergrössert hat. 3 Führt eine Veränderung der Umstände zu tieferen Prämien, werden die Prämien vom Zeitpunkt an berichtigt, an dem der NSV die Änderung schriftlich mitgeteilt worden ist.

Art. 50 Schadenverhütungspflicht

1 Die Versicherten haben zur Verhütung von Schaden alles Zumutbare vorzukehren; sie haben die Mieter- oder Pächterschaft eines Gebäudes zur Schadenverhütung anzuhalten. 2 Insbesondere haben sie das Gebäude und die beweglichen Sachen ordnungsgemäss zu unterhalten und die feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten. 4) NG 211.1 5) SR 281.1 14
3 Die NSV kann von der Eigentümerin oder vom Eigentümer geeignete Massnahmen zum Schutz des Gebäudes oder von beweglichen Sachen verlangen, insbesondere wenn eine unmittelbar drohende Gefahr be - steht, das Gebäude nicht entsprechend den Regeln der Baukunst er - stellt ist oder mangelnder Unterhalt oder die Situierung die Gefahr von Elementarschäden wahrscheinlich machen. 4 Bis solche Massnahmen durchgeführt sind, kann die NSV Prämienzu - schläge sowie Deckungseinschränkungen verfügen. 5 Der Regierungsrat kann Normen und Richtlinien über die Elementar - schadenverhütung in einer Verordnung verbindlich erklären.

Art. 51 Schadenanzeige

1 Die Versicherten sind verpflichtet, den Eintritt eines Schadenereignis - ses der NSV unverzüglich nach Feststellung des Schadens zu melden. 2 Die NSV kann die Entschädigung ablehnen oder kürzen, soweit infolge schuldhaft verspäteter Anzeige die Ursache oder das Ausmass des Schadens nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann. 3 Der Entschädigungsanspruch erlischt in jedem Fall, wenn der Schaden nicht binnen Jahresfrist seit dem Schadenereignis gemeldet wird.

Art. 52 Schadenminderungspflicht

1 Die Versicherten sind verpflichtet, nach Eintritt eines Schadenfalls alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden möglichst klein zu halten; besondere Massnahmen zur Schadenminderung sind im Ein - vernehmen mit der NSV zu treffen. 2 Kommt die oder der Versicherte dieser Verpflichtung nicht nach, ist die NSV berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie bei Erfüllung dieser Pflicht kleiner ausgefallen wäre. 3 Sofern die getroffenen Massnahmen zweckmässig und angemessen waren, vergütet die NSV die dafür aufgewendeten Kosten.

Art. 53 Verbot der Veränderung am Schadenobjekt

1 Bevor der Schaden ermittelt ist, darf am beschädigten oder zerstörten Objekt ohne Zustimmung der NSV keine Veränderung vorgenommen werden, welche die Feststellung des Schadens oder seiner Ursachen erschweren könnte. Vorbehalten bleiben Veränderungen zur Verhütung unmittelbar drohenden Schadens sowie Anordnungen der zuständigen Organe. 15
2 Verletzt die oder der Versicherte dieses Verbot, kann die NSV die Ent - schädigung kürzen oder ablehnen. 4.5 Vergütung des Schadens

Art. 54 Totalschaden

1 Liegt ein Totalschaden vor, entspricht die Schadenssumme höchstens dem Versicherungswert.

Art. 55 Teilschaden

1 Liegt bei einer Neuwertversicherung ein Teilschaden vor, wird der Be - trag entschädigt, den die Wiederherstellung des beschädigten oder zer - störten Objekts im Zeitpunkt des Schadenfalles erfordert. 2 Liegt bei einer Zeitwertversicherung ein Teilschaden vor, wird der Be - trag entschädigt, den die Wiederherstellung des beschädigten oder zer - störten Objekts im Zeitpunkt des Schadenfalles erfordert, abzüglich Wertverminderungen, die infolge Alters, Abnützung oder aus andern Gründen eingetreten sind. 3 Bei Gebäuden und beweglichen Sachen, die zu einem festen Wert versichert sind, werden die beschädigten oder zerstörten Objekte im Verhältnis des Neuwertes zum vereinbarten Wert entschädigt.

Art. 56 Begrenzung der Entschädigung

1 Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten führen. 2 Ist der Versicherungswert niedriger als der Wiederbeschaffungs- be - ziehungsweise der Wiederherstellungswert der im Zeitpunkt des Scha - denfalles vorhandenen Objekte, wird der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt, in dem der Versicherungswert zum Wiederbeschaffungs- bezie - hungsweise Wiederherstellungswert der im Zeitpunkt des Schadens vorhandenen Objekte steht. 3 Für Schäden, die nicht oder nur mit unverhältnismässig hohen Kosten behoben werden können, wie beispielsweise Risse oder blosse Schön - heitsfehler, kann eine angemessene Minderwertentschädigung ausge - richtet werden. 16
4 Zum Abbruch bestimmte oder wegen Zerfalls nicht mehr benützbare Gebäude werden höchstens zum Abbruchwert entschädigt, auch wenn sie zu einem anderen Wert versichert sind und wiederhergestellt wer - den. 5 Für bewegliche Sachen, die nicht mehr gebraucht werden, ist der Zeit - wert zu entschädigen.

Art. 57 Selbstbehalt

1 Bei Elementarschäden haben die Versicherten einen Selbstbehalt zu tragen. 2 Der Verwaltungsrat legt den Selbstbehalt in einem Reglement fest. Dieser ist massvoll festzulegen und hat sich im branchenüblichen Rah - men zu halten. 3 Die NSV kann mit den Versicherten vertraglich höhere Selbstbehalte festlegen. 4 Der Selbstbehalt wird je Schadenereignis für Gebäude und für beweg - liche Sachen je einmal in Abzug gebracht.

Art. 58 Verlust oder Kürzung der Entschädigung

1 Die Entschädigung entfällt, wenn die Versicherten den Schaden vor - sätzlich herbeigeführt oder dabei mitgewirkt haben. Sie werden der NSV gegenüber ersatzpflichtig für sämtliche durch ihr Verhalten er - wachsenen Auslagen. 2 Die Entschädigung wird nach dem Verschulden der Versicherten ge - kürzt, wenn: 1. sie den Schaden grobfahrlässig verursacht oder ihre Pflicht zur Schadenverhütung offenkundig missachtet haben; 2. jemand, der mit den Versicherten in Hausgemeinschaft lebt oder für dessen Handlung sie haftbar sind, den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, sofern sich die Versicherten bei der Auswahl, Anleitung oder Beaufsichtigung dieser Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben.

Art. 59 Rückgriff

1 Für die geleistete Entschädigung kann die NSV auf die für den Scha - den Verantwortlichen Rückgriff nehmen. Sie tritt im Umfang und zum Zeitpunkt ihrer Leistung in die Rechte der Versicherten Person ein. 2 Die Versicherten sind für jede Handlung verantwortlich, durch die sie dieses Recht der NSV schuldhaft schmälern. 17

Art. 60 Auszahlung

1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Auszahlung in einer Ver - ordnung. 5 Prävention und Intervention 5.1 Präventions- und Interventionsabgabe

Art. 61 Abgabepflicht

1 Die Versicherten haben der NSV nebst den Versicherungsprämien für jedes Kalenderjahr von den jeweils gültigen Versicherungswerten der Gebäude- und Mobiliarversicherung eine zweckgebundene Präventions- und Interventionsabgabe zu entrichten.

Art. 62 Bemessung

1 Der Verwaltungsrat legt die Abgabe in einem Reglement fest. 2 Die Abgabe ist so zu bemessen, dass die Einnahmen ausreichen, um Folgendes zu finanzieren: 1. die gesetzlichen Aufgaben der NSV bezüglich der Verhütung und Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden; 2. den Verwaltungsaufwand der NSV für diese Tätigkeitsbereiche. 3 Die Vorschriften über die Versicherungsprämien sind für diese Abgabe sinngemäss anwendbar.

Art. 63 Beiträge von Privatversicherungen

1 Die Privatversicherungen haben für allfällige Feuer- und Elementar - schadenversicherungen im Kantonsgebiet Präventions- und Interventi - onsbeiträge an die NSV auszurichten. 2 Der Regierungsrat setzt die Beiträge in einer Verordnung fest. 18
5.2 Beitragsleistungen der NSV

Art. 64 Verhütung und Bekämpfung von Brandschäden

1 Die NSV leistet Beiträge an die Verhütung und Bekämpfung von Brandschäden nach Massgabe der Brandschutzgesetzgebung 6 ) .

Art. 65 Elementarschadenprävention

1 Die NSV berät im Bereich der Elementarschadenprävention den Kanton, die Gemeinden sowie die Gebäudeeigentümerinnen und Ge - bäudeeigentümer. 2 Sie kann an die Kosten baulicher Schutzmassnahmen für einzelne be - stehende Gebäude Beiträge ausrichten, sofern sie konstruktiv einwand - frei und ordnungsgemäss unterhalten sind und durch die Massnahmen weitgehend vor drohenden Elementarschäden geschützt werden; der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. 6 Datenschutz und Rechtsschutz *

Art. 65a * Verwendung der Versichertennummer gemäss AHVG

7 ) , 1 Die NSV ist berechtigt, die Versichertennummer gemäss AHVG 8 ) für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere zur Sicherstel - lung des Versicherungsobligatoriums, systematisch zu verwenden. 2 Die NSV ruft die Versichertennummer über die kantonale Datenplatt - form ab.

Art. 66 Einsprache

1 Gegen Verfügungen der NSV, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden. 6) NG 613.1 7) SR 831.10 8) SR 831.10 19
7 Vollzugs , Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 67 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 68 Übergangsbestimmung

1 Schadenfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden nach dem bisherigen Gesetz erledigt.

Art. 69 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 27. April 1986 über die Nidwaldner Gebäude- und Mobiliarversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) 9 ) ; 2. die Vollziehungsverordnung vom 10. September 1986 zum Ge - setz über die Nidwaldner Gebäude- und Mobiliarversicherung (Sachversicherungsverordnung, NSVV) 10 ) .

Art. 70 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brand - schutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) 11 ) in Kraft. 3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 12 ) . 9) A 1986, 701 10) A 1986, 1317, 1635 11) NG 613.1 12) In Kraft seit 1. Januar 2018 20
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung A 2017, 2207; A 2018, 584 24.06.2020 01.10.2020 Titel 6 geändert A 2020, 1382, 1846 24.06.2020 01.10.2020 Art. 65a eingefügt A 2020, 1382, 1846 21
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.12.2017 01.01.2018 Erstfassung A 2017, 2207; A 2018, 584 Titel 6 24.06.2020 01.10.2020 geändert A 2020, 1382, 1846

Art. 65a 24.06.2020 01.10.2020

eingefügt A 2020, 1382, 1846 22
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