Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden (727)
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Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden

Nr. 727 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden vom 22. März 1976 (Stand 1. April 2018) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 43 Absatz 7 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Dezember 2017
1
, auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, * beschliesst:
1 Verfahren

§ 1

* Örtliche Zuständigkeit
1 Zuständig zur erstinstanzlichen Abschätzung von Wildschaden ist die Schätzungskom
- mission des Bezirksgerichtskreises, in dem das betroffene Grundstück liegt.

§ 2

Einleitung des Verfahrens
1 Das Schätzungsverfahren wird eingeleitet, indem der Geschädigte den behaupteten Schaden beim Obmann der Schätzungskommission mündlich oder schriftlich geltend macht.

§ 3

Inhalt der Schadenanmeldung
1 Bei der Anmeldung des Schadens sind anzugeben: a. der Name des Geschädigten, b. der Name des Jagdpächters, bei einer Mehrzahl von Jagdpächtern (Jagdgesell
- schaft) der Name desjenigen, der ins Recht gefasst werden soll, c. der Schadenort, d. der Forderungsbetrag,
1 SRL Nr.
725 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1976 42
2 Nr. 727 e. * sofern der Streitwert mehr als Fr. 500.– beträgt, der Name des vom Geschädigten zu ernennenden Kommissionsmitgliedes.

§ 4

Bestellung der Schätzungskommission
1 Beträgt der Streitwert mehr als Fr. 500.– und hat der Geschädigte das von ihm zu er
- nennende Mitglied der Kommission bezeichnet, so fordert der Obmann den Jagdpächter zur Bekanntgabe des von ihm zu ernennenden Mitgliedes auf. *
2 Kommt der Jagdpächter der Aufforderung nicht nach, so ernennt der Obmann selber das Mitglied.
3 Wird ein nichtständiges Mitglied gestützt auf die §§ 14 und 15 des Verwaltungsrechts
- pflegegesetzes
2 mit Erfolg abgelehnt, so ist der Partei, die es ernannt hat, Gelegenheit zu geben, ein anderes Mitglied zu ernennen.

§ 5

Ort und Zeitpunkt der Verhandlung
1 Die Verhandlung hat, sofern nicht besondere Gründe gegeben sind, bei Streitigkeiten bis zu Fr. 500.– innert zehn Tagen nach Geltendmachung des Schadens, bei Streitigkei
- ten über Fr. 500.– innert zehn Tagen nach Bestellung der Schätzungskommission am Schadenort stattzufinden. *

§ 6

Vorladung der Parteien
1 Die Parteien sind zum persönlichen Erscheinen vorzuladen.

§ 7

Zweite Verhandlung
1 Leistet eine Partei der Vorladung zur Verhandlung nicht Folge, so erlässt der Obmann eine Vorladung zu einer zweiten Verhandlung.
2 Die zweite Verhandlung findet trotz Abwesenheit einer Partei statt.
3 Bleibt der Geschädigte fern, so ist bei der Entscheidung von der Schadenmeldung aus
- zugehen.
4 Bleibt der Jagdpächter fern, so hat der ganze vom Geschädigten geltend gemachte Schaden als bestritten zu gelten.

§ 8

Entscheid
1 Der Entscheid über den geschuldeten Schadenersatz wird gestützt auf die Schadenmel
- dung, die mündlichen Parteianbringen an der Verhandlung und die Ergebnisse des Au
- genscheins gefällt.
2 Über allfällige Gegenforderungen des Jagdpächters gegen den Geschädigten ist nicht zu befinden.
2 SRL Nr.
40
Nr. 727
3

§ 9

Aufschub des Entscheides
1 Der Entscheid darf ausnahmsweise bis zur Reifezeit der Kulturen aufgeschoben wer
- den, wenn die Voraussetzung des § 12 Abs. 4 erfüllt ist.
2 In diesem Fall ist die vorläufige Schadensumme zu ermitteln und für die endgültige Schadenberechnung zur Reifezeit im Protokoll vorzumerken.

§ 10

Mitteilung des Entscheides
1 Der Entscheid ist ins Protokoll einzutragen und den Parteien schriftlich mitzuteilen.
2 Die schriftliche Mitteilung kann durch Zustellung einer Abschrift oder eines Durch
- schlages des vollständig geführten Protokolls erfolgen.
3 Wird der Entscheid mündlich eröffnet und erklären beide Parteien unterschriftlich die Annahme, so kann von einer schriftlichen Mitteilung abgesehen werden.

§ 11

* Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1 Gegen den Entscheid der Schätzungskommission kann innert 30 Tagen nach Zustel
- lung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.
2 Grundsätze für die Schadenabschätzung

§ 12

Schaden in Feldern, Wiesen und Gärten
1 Haben die beschädigten Kulturen ihre volle Reife noch nicht erreicht, so ist zu berech
- nen, welches Quantum sich ohne Wildschaden nach dem natürlichen Lauf der Dinge bis zur Erntezeit ergeben würde. Hiervon ist der Ertrag in Abzug zu bringen, der durch nachträgliches Wachstum der beschädigten Kulturen zu erwarten ist.
2 Bei Berechnung des reinen Schadens ist mitzuberücksichtigen, was nach den Grundsät
- zen einer ordentlichen Bewirtschaftung durch Wiederanbau noch im gleichen Jahr einge
- bracht werden kann; kann alles eingebracht werden, so sind die Auslagen und die Arbeit für den Wiederanbau als Schaden zu berechnen.
3 Für die Einsparung der Besorgungs- und Erntekosten kann ein angemessener Abzug gemacht werden.
4 Erscheint ein Wachstum der beschädigten Kulturen noch möglich, so haben bei der ers
- ten Abschätzung sowohl der Geschädigte als auch der Jagdpächter das Recht, eine zwei
- te Abschätzung zur Zeit der Reife zu verlangen. In diesem Falle ist die ausgemittelte Schadensumme bloss vorzumerken. Bei der endgültigen Festsetzung des Schadens ist der Minderwert nach den zur Zeit der Ernte gültigen Durchschnittspreisen zu berechnen.
4 Nr. 727

§ 13

Schaden an Obstbäumen
1 Ist zu erwarten, dass der beschädigte Baum abstirbt oder verkrüppelt, so soll der ganze Wert des Baumes entschädigt werden. Ist dagegen bloss ein Zuwachsverlust vorauszuse hen, so soll der Schadenersatz einem Teil des Baumwertes entsprechen.

§ 14

Schaden an Waldbäumen
1 Können die beschädigten Bäume, Jungwüchse oder andere Pflanzungen den Schaden voraussichtlich ohne bleibenden Nachteil ausheilen, so ist der Schadenersatz nach der erforderlichen Erholungszeit zu bemessen. Kann dagegen der Schaden voraussichtlich nicht geheilt werden, so ist der Minderwert zu ersetzen. Bei Totalschaden ist der volle Wert unter Abzug des Holzwertes zu ersetzen.

§ 15

Milderung der Ersatzpflicht
1 Die Unterlassung der Meldung von besonders schutzwürdigen Pflanzungen und Jung
- wald durch den Grundbesitzer ist bei der Bemessung des Schadenersatzes zugunsten des Jagdpächters angemessen zu berücksichtigen. *
3 Inkrafttreten

§ 16

1 Die Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft und ersetzt die Verordnung des Oberge
- richtes über die Abschätzung von Wildschaden vom 20. Dezember 1961
3 . Sie ist zu ver
- öffentlichen.
3 V XVI 321
Nr. 727
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
22.03.1976
01.04.1976 Erstfassung G 1976 42 Ingress
23.01.2018
01.04.2018 geändert G 2018-015

§ 1

14.12.2010
01.01.2011 geändert G 2010 358

§ 3 Abs. 1, e.

23.01.2018
01.04.2018 geändert G 2018-015

§ 4 Abs. 1

23.01.2018
01.04.2018 geändert G 2018-015

§ 5 Abs. 1

23.01.2018
01.04.2018 geändert G 2018-015

§ 11

30.04.2013
01.06.2013 geändert G 2013 187

§ 15 Abs. 1

23.01.2018
01.04.2018 geändert G 2018-015
6 Nr. 727 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.03.1976
01.04.1976 Erlass Erstfassung G 1976 42
14.12.2010
01.01.2011

§ 1

geändert G 2010 358
30.04.2013
01.06.2013

§ 11

geändert G 2013 187
23.01.2018
01.04.2018 Ingress geändert G 2018-015
23.01.2018
01.04.2018

§ 3 Abs. 1, e.

geändert G 2018-015
23.01.2018
01.04.2018

§ 4 Abs. 1

geändert G 2018-015
23.01.2018
01.04.2018

§ 5 Abs. 1

geändert G 2018-015
23.01.2018
01.04.2018

§ 15 Abs. 1

geändert G 2018-015
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