Verordnung über die öffentliche Beurkundung (210.31)
CH - OW

Verordnung über die öffentliche Beurkundung

Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) vom 19. Dezember 1980 (Stand 1. Juli 2002) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 38 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung vom 30. November 1980 1 ) , als Verordnung: 1. Urkundspersonen

Art. 1

Eignungsprüfung a. Erfordernis 1 Die kantonale Eignungsprüfung hat die Befähigung des Bewerbers zur Vornahme von Beurkundungen nachzuweisen. 2 Die Prüfung hat auch abzulegen, wer von neuem um die Beurkundungs befugnis nachsucht, nachdem sie zehn Jahre erloschen war.

Art. 2

* ...

Art. 3

c. Prüfung 1 Die Eignungsprüfung setzt sich aus einer schriftlichen und einer mündli chen Prüfung zusammen. 2 Die schriftliche Prüfung besteht in der Abfassung einer oder mehrerer Klausurarbeiten. Der Bewerber kann die erforderlichen Erlasse beiziehen. 3 Die mündliche Prüfung soll in der Regel höchstens zwei Stunden dau ern. 4 Die Prüfung der Gemeindenotare hat der beschränkten Beurkundungs befugnis zu entsprechen. 1) GDB 210.3 OGS 1980, 60
5 Die Notariatskommission legt die Prüfungen näher fest; insbesondere kann sie eine bestandene Anwaltsprüfung oder eine frühere Beurkun dungstätigkeit durch erleichterte Anforderungen berücksichtigen. * 6 Anmeldungen sind der Notariatskommission einzureichen. *

Art. 4

* d. Ergebnis 1 Die Notariatskommission würdigt das Gesamtergebnis und teilt ihren Entscheid dem Bewerber mit. 2 Ist das Ergebnis ungenügend, so kann sich der Bewerber frühestens nach sechs Monaten zu einer zweiten Prüfung anmelden. Nach zweimali gem Misslingen kann die Prüfung frühestens nach einem Jahr seit Able gen der zweiten Prüfung ein drittes und letztes Mal abgelegt werden. 3 Über den Umfang der Nachprüfung entscheidet die Notariatskommission gestützt auf das frühere Ergebnis in den einzelnen Prüfungsfächern. 4 Die Notariatskommission veröffentlicht die Ernennung zur Urkundsper son im Amtsblatt.

Art. 5

* Gebühren 1 Die Gebühr für die Eignungsprüfung beträgt Fr. 500.– bis Fr. 1 100.– und wird von der Notariatskommission festgelegt. 2 Für die Wiederholung einer ganzen Prüfung sind die gleichen Gebühren zu entrichten; bei der Wiederholung eines Teils der Prüfung sind sie durch die Notariatskommission entsprechend festzusetzen. 3 Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigung der Mitglieder der Nota riatskommission. 4 Für die Ausstellung eines Patentes ist eine Gebühr von Fr. 100.– zu be zahlen.

Art. 6

Haftpflichtversicherung 1 Der vom Notar abzuschliessende Versicherungsvertrag hat folgenden Anforderungen zu genügen: a. zu deckendes Risiko ist die Haftung für Schäden, für welche der No tar aus der Ausübung der Beurkundungstätigkeit aufzukommen hat; b. die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken be tragen; 2
c. der Selbstbehalt darf fünf Prozent und höchstens zweitausend Fran ken nicht übersteigen; d. * die «Besonderen Bedingungen» müssen folgenden Text enthalten: «Der Versicherungsnehmer ermächtigt den Versicherer, das Ausset zen oder Aufhören der Versicherung der Notariatskommission des Kantons Obwalden mitzuteilen.» 2 Das Vorhandensein dieser Voraussetzung ist mit einer Bescheinigung des Versicherers (Versicherungsnachweis) zu erbringen.

Art. 7

Stempel 1 Die Notare führen einen Stempel, der ihnen von der Notariatskommissi on auf ihre Kosten zur Verfügung gestellt wird. * 2 Beglaubigungsbeamte verwenden den Amtsstempel. 3 Vorbehalten bleibt die Verwendung der Stempel der Staatskanzlei für Beglaubigungen für das Ausland.

Art. 8

Register 1 Die Urkundspersonen haben ein Register zu führen. 2 Das Register ist von der Notariatskommission zu beziehen. Auf dem Umschlag ist ihr Stempel sowie eine fortlaufende Ordnungsnummer anzu bringen. * 3 Die Notariatskommission trägt Ordnungsnummer und Datum des Be zugs des Registers ins Verzeichnis der Urkundspersonen ein. *

Art. 9

Aktensammlung 1 In die Aktensammlung sind zu legen: a. eine Abschrift der öffentlichen Urkunde, ausgenommen solche, die dauernd bei einem Registeramt bleiben; b. die Vollmachten von Stellvertretern und andere Belege, wie Zustim mungserklärungen von Ehegatten und behördliche Genehmigungen, soweit sie nicht bei einem Registeramt oder einer andern Amtsstelle eingereicht werden müssen. 2 Die zur Aktensammlung gehörenden Schriftstücke sind 20 Jahre aufzu bewahren. 3

Art. 10

Ablieferungspflicht 1 Die Urkundsperson hat das Register, die Aktensammlung sowie den Stempel der Notariatskommission abzuliefern, wenn die Beurkundungs befugnis erlischt oder suspendiert wird. * 2 Die gleiche Pflicht obliegt den Erben einer verstorbenen Urkundsperson. 3 Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 11

Buchführung 1 Die Urkundspersonen haben über die bezogenen Vergütungen Buch zu führen, das auf Verlangen der Aufsichtsbehörde sowie der Steuerbehörde vorzuweisen ist. 2 Sie legen dem Auftraggeber auf erstes Verlangen Rechnung oder Zwi schenrechnung über die Honoraransprüche, Spesen und Inkassi ab und überweisen ohne Verzug zugunsten des Auftraggebers eingegangene Beträge.

Art. 12

* Verzeichnis der Urkundspersonen 1 Die Notariatskommission führt ein Verzeichnis der Urkundspersonen, das im Staatskalender veröffentlicht wird. 2. Öffentliche Beurkundung

Art. 13

Allgemeine Gestaltung der Urkunde 1 Die öffentliche Urkunde hat ausser den in Art. 18 des Gesetzes genann ten formalen Bestandteilen zu enthalten: a. die das Geschäft bezeichnende Überschrift; b. die Personalien der Parteien, nämlich: 1. bei natürlichen Personen: Name und Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse, Zivilstand, 2. bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristischen Personen: Firma oder Name, Sitz, Art der Gesellschaft, Ge schäftslokal bzw. Domizil, handelndes Organ und für dieses handelnde Personen (Name und Vorname) sowie die Angabe, wie die Vertretungsbefugnis nachgewiesen wurde; 4
c. Die Personalien des Stellvertreters, nämlich: 1. bei Stellvertretung durch natürliche Personen: Name und Vor name, Geburtsdatum, Wohnadresse, 2. bei Stellvertretung durch Kollektiv- und Kommanditgesellschaf ten sowie juristische Personen: handelndes Organ und für die ses handelnde Personen (Name und Vorname), 3. in allen Fällen die Angabe, wie die Ermächtigung zur Stellver tretung nachgewiesen wurde; d. gegebenenfalls die Angabe, wie die Identität, der unter Buchstabe b und c erwähnten Personen nachgewiesen wurde, wenn diese der Urkundsperson nicht bekannt waren. 2 Beim ausserordentlichen Verfahren findet Absatz 1 sinngemäss Anwen dung, mit der Einschränkung, dass bei den Nebenpersonen die Angabe von Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse genügt, und mit der Ergänzung, dass der Umstand in der Urkunde festzuhalten ist, der zur Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens führte. 3 Die im Beurkundungsgesetz enthaltenen Vorschriften über die besonde ren Verfahren bleiben vorbehalten.

Art. 14

Schreibmittel 1 Die öffentliche Urkunde ist entweder von Hand zu schreiben oder in Ma schinenschrift oder in anderer gut haltbarer Vervielfältigung herzustellen. 2 Für von Hand geschriebene öffentliche Urkunden und für Unterschriften sind Schreibmittel zu verwenden, welche die Haltbarkeit der Schrift gewährleisten. 3 Die Datierung darf mit einem Stempel vorgenommen werden. 4 Bei amtlichen Beglaubigungen darf die Bescheinigung der Urkundsper son mit einem Stempel angebracht werden, nicht jedoch die Unterschrift.

Art. 15

Äussere Gestaltung 1 Die öffentliche Urkunde soll zusammenhängend, leserlich und sauber abgefasst werden. 2 Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen sind zu unterlassen. 3 Wichtige Zahlen, wie Kaufpreis, Pfandsumme und Vermächtnisbetrag, sind ausser in Ziffern wenigstens einmal in Worten zu schreiben. 4 Werden mehrere Exemplare einer öffentlichen Urkunde errichtet, so ist die Zahl der Ausfertigungen anzugeben. 5

Art. 16

Korrekturen 1 Streichungen, die bloss der Unterdrückung überflüssiger Buchstaben, Ziffern, Zeichen, Wörter oder Sätze dienen, sind so anzubringen, dass das Gestrichene lesbar bleibt. 2 Andere Schreibfehler, insbesondere sinnstörende, sowie Auslassungen sind so zu verbessern, dass die Korrektur lesbar ist. 3 Die Urkundsperson hat die Korrektur auf der öffentlichen Urkunde am Rande oder im Text oder in einem Nachtrag mit ihrer Unterschrift und dem Datum der Vornahme sowie mit ihrem Stempel zu bescheinigen.

Art. 17

Mängel 1 Fehlen nach vollzogener Beurkundung Angaben, die nach den Vor schriften des Zivilrechtes für die Gültigkeit nicht erforderlich sind, wie über Schatzung, Brandversicherung, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund pfandrechte, Anmerkungen, oder erweisen sich solche Angaben als un richtig, so bedarf die Änderung einer schriftlichen Erklärung der betroffe nen Partei, dass sie davon Kenntnis erhalten habe und, sofern die Eintra gung in ein Register notwendig ist, dass sie dieser trotz der neuen Sach lage zustimme. 2 Fehlen nach vollzogener Beurkundung Angaben, die nur registertechni scher Art sind, wie Heimatort, Geburtsdatum oder Bezeichnung des Er werbstitels, oder erweisen sich solche Angaben als unrichtig, so kann die Urkundsperson von sich aus die entsprechenden Änderungen anbringen.

Art. 18

Anmeldungen und Mitteilungen 1 Die Urkundsperson hat von ihr beurkundete Rechtsgeschäfte über Grundstücke von Amtes wegen ohne Verzug beim Grundbuchamt anzu melden, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren. 2 Müssen Rechtsgeschäfte bei einer andern Amtsstelle angemeldet oder von einer Behörde genehmigt oder bewilligt werden, so hat die Urkunds person die Parteien hierüber zu unterrichten. 3 Von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen hat die Urkundsperson das Original in verschlossenem Umschlag in das Depot der Wohnsitzge meinde des Erblassers zu geben, sofern die Parteien nicht ausdrücklich anders verfügen. 4 Im übrigen richtet sich die Pflicht zu Mitteilungen an Registerführer nach den Vorschriften des Bundesrechtes. 6

Art. 19

In ein Register aufzunehmende Bestimmungen 1 Vertragsbestimmungen, die in ein Register aufgenommen werden sol len, sind in der Anmeldung eindeutig zu bezeichnen.

Art. 20

Ordnungsnummer 1 Jede öffentliche Urkunde ist mit einer Ordnungsnummer (Jahreszahl und Nummer innerhalb des Jahres) zu versehen. 2 Mehrere gleichzeitig errichtete Ausfertigungen derselben öffentlichen Ur kunde erhalten die gleiche Ordnungsnummer. 3 Die auf die öffentliche Urkunde hinweisende Ordnungsnummer ist auch auf den zur Aktensammlung gehörenden Schriftstücken anzubringen. Sie ist im Register einzutragen.

Art. 21

Gestaltung der Urkunde in besonderen Fällen 1 Für Beurkundungen besonderer Fälle, wie insbesondere bei Veräusse rung von kleinen Grundstücken, bei Vereinbarungen über Grenzverbesse rungen, bei Begründung von Stockwerkeigentum oder selbständigen und dauernden Baurechten, kann die Aufsichtsbehörde Weisungen erlassen, die dem Interesse an Klarheit, Einfachheit und Einheitlichkeit zu dienen haben. 3. Aufsichtsbehörde

Art. 22

Handeln von Amtes wegen 1 Die Aufsichtsbehörde handelt von Amtes wegen, soweit nicht bloss über eine Beschwerde wegen Verletzung der Urkundspflicht oder über streitige Vergütungen zu entscheiden ist, und klärt den Sachverhalt von Amtes we gen ab.

Art. 23

Form des Verfahrens 1 Die Aufsichtsbehörde kann das Verfahren schriftlich durchführen oder zu mündlichen Verhandlungen vorladen. 2 Beim schriftlichen Verfahren ordnet der Vorsitzende den erforderlichen Rechtsschriftenwechsel an und bestimmt die dafür geltenden Fristen. 7
3 Rechtsschriften sind in genügender Zahl für die Aufsichtsbehörde und jede Gegenpartei, mindestens jedoch im Doppel einzureichen. 4 Die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensverordnung 2 ) sind sinnge mäss anwendbar. *

Art. 24

Verhandlungen 1 Zu den Verhandlungen haben Dritte nur Zutritt, soweit sie die Aufsichts behörde aus besonderen Gründen zulässt. 2 Die Beratung erfolgt unter Ausschluss der am Verfahren Beteiligten und Dritter.

Art. 25

Entscheid 1 Der Entscheid wird schriftlich zugestellt. Er hat zu enthalten: a. Entscheidende Behörde, die Namen der Mitwirkenden und des Ak tuars; b. Parteien und Parteivertreter; c. Begründung (Darstellung des Sachverhaltes, Anträge der Parteien, Erwägungen); d. Rechtsspruch mit Kostenentscheid; e. Unterschrift des Vorsitzenden und des Aktuars; f. Datum des Entscheides und des Versandes.

Art. 26

* Verfahrenskosten 1 Die Verfahrenskosten betragen Fr. 50.– bis Fr. 1 500.–. 2 Die Überbindung der Verfahrens- und allfälliger Parteikosten richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für die Staatsverwaltung 3 ) .

Art. 27

Erlöschen und Suspendierung 1 Im Falle des dauernden Entzuges der Beurkundungsbefugnis oder des Entzuges für begrenzte Zeit wird die Sache im Disziplinarverfahren erle digt. 2) GDB 133.21 3) Heute: Art. 23a ff. der Verwaltungsverfahrensverordnung, GDB 133.21 8
2 In den andern Fällen erfolgt die Erledigung nach Abklärung des Sach verhaltes durch Feststellungsentscheid. Die Urkundsperson ist vor Erlass des Entscheides anzuhören, sofern nicht die Umstände eine Anhörung ausschliessen.

Art. 28

Wiedererteilung der Befugnis 1 Das Gesuch um Wiedererteilung der Befugnis ist bei der Aufsichtsbehör de schriftlich unter Darlegung der Gründe zu stellen. 2 Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach Abklärung des Sachverhaltes.

Art. 29

Disziplinarsachen 1 In Disziplinarsachen können Anzeige und Beschwerde schriftlich oder mündlich erfolgen. Erweisen sie sich nicht von vornherein als unbegrün det, so ist die Urkundsperson anzuhören. 2 Wer sich auf blosse Anzeige beschränkt, ist am Verfahren nicht als Par tei beteiligt.

Art. 30

Änderung bisherigen Rechts 1 Die dieser Verordnung widersprechenden Vorschriften werden aufgeho ben, insbesondere: ... 4 )

Art. 31

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 5 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1980, 60 geändert durchNachtrag vom 24. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (OGS 2002, 17) 4) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachge führt und können unter OGS 1980, 60 konsultiert werden 5) Vom Regierungsrat auf 1. März 1981 in Kraft gesetzt 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.12.1980 01.03.1981 Erlass Erstfassung OGS 1980, 60 24.05.2002 01.07.2002

Art. 2

aufgehoben OGS 2002, 17 24.05.2002 01.07.2002

Art. 3 Abs. 5

geändert OGS 2002, 17 24.05.2002 01.07.2002

Art. 3 Abs. 6

geändert OGS 2002, 17 24.05.2002 01.07.2002

Art. 4

totalrevidiert OGS 2002, 17 24.05.2002 01.07.2002

Art. 5

totalrevidiert OGS 2002, 17 24.05.2002 01.07.2002

Art. 6 Abs. 1, d.

geändert OGS 2002, 17 24.05.2002 01.07.2002

Art. 7 Abs. 1

geändert OGS 2002, 17 24.05.2002 01.07.2002

Art. 8 Abs. 2

geändert OGS 2002, 17 24.05.2002 01.07.2002

Art. 8 Abs. 3

geändert OGS 2002, 17 24.05.2002 01.07.2002

Art. 10 Abs. 1

geändert OGS 2002, 17 24.05.2002 01.07.2002

Art. 12

totalrevidiert OGS 2002, 17 24.05.2002 01.07.2002

Art. 23 Abs. 4

geändert OGS 2002, 17 24.05.2002 01.07.2002

Art. 26

totalrevidiert OGS 2002, 17 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.12.1980 01.03.1981 Erstfassung OGS 1980, 60

Art. 2

24.05.2002 01.07.2002 aufgehoben OGS 2002, 17

Art. 3 Abs. 5

24.05.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 17

Art. 3 Abs. 6

24.05.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 17

Art. 4

24.05.2002 01.07.2002 totalrevidiert OGS 2002, 17

Art. 5

24.05.2002 01.07.2002 totalrevidiert OGS 2002, 17

Art. 6 Abs. 1, d.

24.05.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 17

Art. 7 Abs. 1

24.05.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 17

Art. 8 Abs. 2

24.05.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 17

Art. 8 Abs. 3

24.05.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 17

Art. 10 Abs. 1

24.05.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 17

Art. 12

24.05.2002 01.07.2002 totalrevidiert OGS 2002, 17

Art. 23 Abs. 4

24.05.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 17

Art. 26

24.05.2002 01.07.2002 totalrevidiert OGS 2002, 17 11
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