Verordnung über die zeitlich befristeten Wildschutzgebiete (841.16)
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Verordnung über die zeitlich befristeten Wildschutzgebiete

Verordnung über die zeitlich befristeten Wildschutzgebiete (WSGV) vom 22. Januar 2013 (Stand 1. Juni 2013) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 26 und 49 des Einführungsgesetzes vom 17. Januar 2007 zum Bundesge - setz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) 1 ) , beschliesst: § 1 Wildschutzgebiete 1 Mit der befristeten Ausscheidung von Wildschutzgebieten soll die na - türliche Bestandesstruktur sowie die Verteilung und Bejagbarkeit des Rotwildes verbessert werden. 2 Die Wildschutzgebiete werden in den Plänen im Anhang festgelegt. § 2 Schutzvorschriften 1. Jagdverbot 1 In den Wildschutzgebieten gilt ein generelles Jagdverbot gemäss § 16 Abs. 1 Ziff. 4 der Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) 2 ) . 2 Mit den Jagdbetriebsvorschriften können die Wildschutzgebiete ganz oder teilweise für die Jagd geöffnet werden. § 3 2. Zutrittsverbot 1 Jagdberechtigte dürfen die Wildschutzgebiete nicht betreten. 2 Für die Nachsuche auf angeschossenes Wild dürfen die Wildschutzge - biete betreten werden. Es gelten § 16 Abs. 3 und § 22 kJSV 3 ) . 1) NG 841.1 2) NG 841.11 3) NG 841.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Eigentümerinnen oder Eigentümer, Mieterinnen oder Mieter, Pächte - rinnen oder Pächter, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter sowie wei - tere berechtigte Personen haben jederzeit direkten Zugang zu ihren Lie - genschaften. § 4 3. Geltungsdauer 1 Die Schutzvorschriften in den Wildschutzgebieten gelten für die Dauer: 1. der ordentlichen Hochjagd; 2. der angeordneten Hege- und Regulationsjagd. § 5 Markierung 1 Die Grenzen der Wildschutzgebiete sind im Gelände mit den Farben Gelb und Weiss markiert. 2 Die Seite des Wildschutzgebietes wird weiss gekennzeichnet. § 6 Strafbestimmungen 1 Es gelten die Strafbestimmungen der eidgenössischen 4 ) und der kanto - nalen 5 ) Jagdgesetzgebung. 2 Wer dem Zutrittsverbot gemäss § 3 zuwiderhandelt, wird im Ordnungs - bussenverfahren mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft; vorbehalten bleibt Art. 17 Abs. 1 lit. e des eidgenössischen Jagdgesetzes (JSG) 6 ) . § 7 Änderung der Jagdverordnung 1 Die Vollzugsverordnung vom 2. Juni 2008 zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) 7 ) wird wie folgt geändert: ... § 8 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. 4) SR 922.0 5) NG 841.1 6) SR 922.0 7) NG 841.11 2
A1 Anhang: Wildschutzgebiete § A1-1 Im Raum Arven (Gemeinde Hergiswil) 1 Vom Punkt 1071 Lägenbrugg in südöstlicher Richtung über die Wald - strasse zum Hölzliboden folgend dem Fussweg zur Hellbrücke, dem Steinibach entlang zum Waldrand Heuschlag, von dort dem Waldrand entlang bis zu Punkt 1239, weiter dem Waldrand entlang bis zum Weg - punkt alte Lägenbruggbahn/Waldeingang Forststrasse, anschliessend der Waldstrasse entlang bis zum Ausgangspunkt Lägenbrugg Punkt 1071. § A1-2 Im Raum Obdossenwald (Gemeinde Stans) 1 Ab der Waldstrasse oberhalb Punkt 840 Chäszugkehr, dieser entlang bis zur Luegeren, weiter dem Wanderweg folgend zur Alp Chaucherli, von dort dem talseitigen Waldrand entlang bis zur Waldstrasse Blue - matt, dieser folgend bis zum Wanderwegabzweiger Bluematt/Chälti, von dort über den Wanderweg zum Ausgangspunkt. 3
§ A1-3 Im Raum Chuerüteli (Gemeinde Buochs) 1 Vom Forsthaus Stutzboden in östlicher Richtung der Waldstrasse ent - lang bis zum Rübigraben, bergwärts dem westlichen Grabenrand ent - lang bis zum Fussweg Rübihuisli-Chueplätz, dem Fussweg entlang bis zum Punkt 1034, anschliessend talwärts dem Wanderweg folgend bis zur Waldstrasse Chueplätz, dieser folgend bis zum Ausgangspunkt Stutzboden. 4
§ A1-4 Im Raum Chneuwald (Gemeinde Beckenried) 1 Von der Bergstation der Klewenalpbahn zum Chalet Abendruh talwärts dem Waldrand folgend Richtung Rietwandelenboden Punkt 1398, von dort dem Waldrand entlang bis zum Spycher Ob. Eggenrüti, dem Wan - derweg folgend bis Eggenrüti, dem Waldrand bergwerts entlang bis zur Strasse Graben, anschliessend der Strasse entlang bis Alp Tristelen, von dort dem Waldrand entlang bis zur Seillinie der Klewenalpbahn, die - ser folgend bis zum Ausgangspunkt Bergstation Klewenalp. 5
§ A1-5 Im Raum Geissboden (Gemeinde Emmetten) 1 Beim Waldrand oberhalb Egghütte, dem Stierenbach entlang bis zur Alp Wintereschlen, dem Waldrand entlang bis zum Wanderweg Winte - reschlen, diesem folgend bis zum Punkt 1320 Wandeli, talwärts dem Wandeligraben folgend bis zum Waldrand, dem Waldrand entlang Rich - tung Geissboden zum Ausgangspunkt. 6
§ A1-6 Im Raum Hungsack (Gemeinde Wolfenschiessen) 1 Ab der Alp Hüethütte Punkt 1415 bergwärts dem Fussweg entlang zum Chäserstadgraben, von dort talwärts dem Waldrand entlang bis zum Punkt 1233 Alpboden, weiter dem Waldrand folgend zum Aus - gangspunkt. 7
§ A1-7 Im Raum Berglütenwald (Gemeinde Wolfenschiessen) 1 Beim Ausgangspunkt Punkt 1405 weiter dem Fussweg entlang über die Rämseren, beim Kreuzpunkt Fussweg/Waldrand weiter entlang des talseitigen Waldrandes bis Heuplanggen Unterschindlenboden, an - schliessend in Nord-Westlicher Richtung zum Felsband (Fellberg), dem Felsband entlang zum Sinsgäubach (Schwandboden), von dort berg - wärts dem rechten Graben/Waldrand entlang bis zum Fussweg (Aus - gangspunkt). 8
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.01.2013 01.06.2013 Erlass Erstfassung A 2013, 207 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.01.2013 01.06.2013 Erstfassung A 2013, 207 11
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