Reglement über die Ausbildung zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF oder zum... (809)
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Reglement über die Ausbildung zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF oder zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF an der Höheren Fachschule Gesundheit Zentralschweiz

SRL-Nummer
809 Titel Reglement über die Ausbildung zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF oder zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF an der Höheren Fachschule Gesundheit Zentralschweiz Abkürzung Datum
3. Februar 2009 Inkrafttreten
15. September 2008 Fundstelle G 2009 48 Änderungen Rechtstext HTML PDF (106KB)
SRL Nr. 809 Reglement über die Ausbildung zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF oder zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF an Zentralschweiz vom 3. Februar 2009* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 29 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005
1 und auf § 36 Un- terabsatz a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. Sep- tember 2005 , beschliesst: I. Ausbildung, Leistungs- und Kompetenznachweise, Promotion

§ 1

Ausbildung Die Ausbildung richtet sich nach dem Rahmenlehrplan BBT für den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF vom 27. Mai 2008.

§ 2

Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. Ein Ausbildungsjahr umfasst 1800 Lernstunden. * G 2009 48
1 SRL Nr. 800
2 SRL Nr. 430
2 Nr. 809

§ 3

Bildungsteile
1 Die Ausbildung wird in zwei Bildungsteilen absolviert: a. Bildungsteil Schule, einschliesslich Training und Transfer, b. Bildungsteil Praktika, einschliesslich Training und Transfer.
2 Der Bildungsteil Schule umfasst branchen-, labor- und fachspezifische Themen.

§ 4

Leistungs- und Kompetenznachweise
1 In beiden Bildungsteilen wird der Erfolg mit Leistungs- oder Kompetenznachweisen festgestellt und bewertet.
2 Wird ein Leistungs- oder Kompetenznachweis ohne zwingende Gründe nicht absol- viert, gilt er ohne Bewertung als nicht bestanden.
3 Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel im Zusam- menhang mit Qualifikationsschritten, Diplomprüfungen und Diplomarbeiten, wird der entsprechende Leistungs- oder Kompetenznachweis nicht bewertet und gilt als nicht be- standen.
4 Studierende können bei nachgewiesener Vorbildung durch die Leitung des Ausbil- dungsbereichs Biomedizinische Analytik von entsprechenden Lerneinheiten befreit wer- den. Die entsprechenden Leistungs- und Kompetenznachweise müssen jedoch absolviert werden.

§ 5

Beurteilungssystem
1 Die Leistungen in Schule und Praxis werden anhand folgender Notenskala bewertet:
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3,9 – ungenügend
2 Die Noten werden auf eine Dezimalstelle gerundet.

§ 6

Promotion nach Abschluss der Probezeit
1 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Die Ausbildung kann nur dann weiterge- führt werden, wenn a. alle Leistungs- und Kompetenznachweise bewertet sind, b. der Durchschnitt aller Leistungsnachweise im Bildungsteil Schule mindestens die Note 4 ergibt, c. höchstens drei ungenügende Noten vorliegen,
Nr. 809
3 d. im Maximum ein Mangelpunkt (1 ganze Note) ausgewiesen wird, e. die physischen und psychischen Voraussetzungen eine Fortsetzung der Ausbildung zulassen.
2 Wird eine der Bedingungen gemäss Absatz 1a–d nicht erfüllt, entscheidet die Schule, ob die Probezeit ausnahmsweise wiederholt werden kann. Die Wiederholung setzt einen Vertrag mit einem Praktikumsbetrieb voraus. Fehlen die physischen oder psychischen Voraussetzungen, kann die Probezeit nicht wiederholt werden.

§ 7

Promotion in die nächste Ausbildungsphase und Wiederholung
1 Der Übertritt in die nächste Ausbildungsphase ist nur möglich, wenn a. alle Leistungs- und Kompetenznachweise bewertet sind, b. der Durchschnitt aller Leistungsnachweise im Bildungsteil Schule mindestens die Note 4 ergibt, c. der abschliessende Kompetenznachweis im Bildungsteil Praktika mindestens die Note 4 ergibt, d. in den Leistungsnachweisen im Bildungsteil Schule höchstens drei ungenügende Noten vorliegen, wobei in den Fachbereichen nur je eine Note ungenügend sein darf, e. im Maximum ein Mangelpunkt (1 ganze Note) ausgewiesen wird, f. die physischen und psychischen Voraussetzungen eine Fortsetzung der Ausbildung zulassen.
2 Wird eine der Bedingungen gemäss Absatz 1a–e nicht erfüllt, legt die Schule die zu wiederholenden Leistungs- und Kompetenznachweise fest und regelt die Modalitäten. Ohne Bewertung nicht bestandene Leistungs- oder Kompetenznachweise müssen wie- derholt werden. Jeder Leistungs- oder Kompetenznachweis kann nur einmal wiederholt werden.
3 Bei der Wiederholung schulischer Leistungsnachweise kann die Ausbildung bis zum Wiederholungstermin fortgesetzt werden.
4 Anstelle einzelner Leistungs- oder Kompetenznachweise kann die gesamte Ausbil- dungsphase einmal wiederholt werden. Während der ganzen Ausbildung darf maximal eine Ausbildungsphase wiederholt werden.
5 Die Wiederholung einer Schulphase setzt einen Vertrag mit einem Praktikumsbetrieb voraus.
6 Fehlen die physischen oder psychischen Voraussetzungen, kann nicht wiederholt wer- den.
4 Nr. 809 II. Abschliessendes Qualifikationsverfahren

§ 8

Zulassung
1 Zum abschliessenden Qualifikationsverfahren werden Studierende zugelassen, welche die Promotion der letzten vorangegangenen Ausbildungsphase erfolgreich bestanden und nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Ausbildungszeit versäumt haben.
2 Kann die Ausbildung aus zwingenden Gründen nicht zu Ende geführt werden oder wurden mehr als 10 Prozent der Ausbildungszeit versäumt, entscheidet die Schule über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren sowie über mögliche Ausbildungsverlänge- rungen.

§ 9

Qualifikationselemente
1 Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus folgenden Elementen: a. Praktikumsqualifikationen: die am Ende der zwei Praktika in den Kompetenznach- weisen erteilten Noten bilden die beiden Erfahrungsnoten Praktika, b. Prüfung in den fünf Fachbereichen, c. praxisorientierte Diplomarbeit, d. Prüfungsgespräch.
2 Für die Prüfungsteile b, c und d der abschliessenden Qualifikation wird eine Note er- teilt, die von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren gemeinsam festgelegt wird.

§ 10

Diplomnoten
1 Das Abschlusszeugnis enthält folgende Bewertungen: a. die Noten der Kompetenznachweise aus dem Bildungsteil Praktika, b. Fachbereichsnoten; diese errechnen sich als Mittel aus dem Durchschnitt der Pha- senprüfungen und der Note der abschliessenden Qualifikation, c. die Note der Diplomarbeit, d. die Note des Prüfungsgespräches.
2 Die Diplomnoten werden auf eine Dezimalstelle gerundet.

§ 11

Diplom Die abschliessende Qualifikation ist bestanden und das Diplom wird erteilt, wenn a. alle Kompetenznachweise im Bildungsteil Praktika mindestens die Note 4 aufwei- sen, b. der Durchschnitt der Fachbereichsnoten mindestens die Note 4 erreicht, c. nicht mehr als eine Note der geprüften Fachbereiche ungenügend ist, d. die Diplomarbeit mindestens die Note 4 aufweist, e. das Prüfungsgespräch mindestens die Note 4 aufweist.
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§ 12

Wiederholung
1 Ist die abschliessende Qualifikation nicht bestanden, kann jeder nicht bestandene Prü- fungsteil gemäss § 9 Absatz 1b–d einmal wiederholt werden.
2 Der Zeitpunkt der Wiederholung wird von der Schule festgelegt.
3 Wird einer der Prüfungsteile zum zweiten Mal nicht bestanden, ist das Qualifikations- verfahren definitiv nicht bestanden. III. Schlussbestimmungen

§ 13

Rechtsmittel Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestim- mungen des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung
3 sowie des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

§ 14

Aufhebung eines Erlasses Das Reglement über die Ausbildung zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin oder zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker am Ausbildungszentrum für Ge- sundheitsberufe des Kantons Luzern vom 29. November 2005 wird aufgehoben.

§ 15

Übergangsbestimmung Für Studierende, die ihre Ausbildung vor dem 15. September 2008 begonnen haben, gilt bis zum Abschluss der Ausbildung das Reglement über die Ausbildung zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin oder zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom 29. November
2005
6
3 SRL Nr. 430
4 SRL Nr. 40
5 G 2005 438 (SRL Nr. 810)
6 G 2005 438 (SRL Nr. 810)
6 Nr. 809

§ 16

Inkrafttreten Das Reglement tritt rückwirkend auf den 15. September 2008 in Kraft. Es ist zu veröf- fentlichen. Luzern, 3. Februar 2009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Max Pfister Der Staatsschreiber: Markus Hodel
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