Konkordat über die Schulkoordination (410.2)
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Konkordat über die Schulkoordination

Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 (Stand 9. Juni 1971) Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen am 29. Oktober 1970

Art. 1

Zweck 1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. 1. Materielle Vorschriften

Art. 2

Verpflichtungen 1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen: a. Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festge legt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig. b. Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre. c. Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre. d. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

Art. 3

Empfehlungen 1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: a. Rahmenlehrpläne; b. gemeinsame Lehrmittel; c. Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schu len; d. Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen; OGS 1971, 99
e. Anerkennung von Examenabschlüssen und Diplomen, die in gleich wertigen Ausbildungsgängen erworben wurden; f. einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen; g. gleichwertige Lehrerausbildung. 2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausar beitung dieser Empfehlungen anzuhören.

Art. 4

Zusammenarbeit 1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und - forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusam men. 2 Zu diesem Zweck werden: a. für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt; b. Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatis tiken ausgearbeitet. 2. Organisatorische Vorkehren

Art. 5

Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek toren 1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erzie hungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben. 2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt. 3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt. 4 Nicht-Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme. 2

Art. 6

Regionalkonferenzen 1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst. 2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

Art. 7

Rechtsschutz 1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen erge ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 8

Fristen 1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses Konkordates wird etappenweise vollzogen. 2 Die Konkordatskantone verpflichten sich: a. in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von

Art. 2 lit. a festzulegen;

b. die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre aus zudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen. 3 Die Festsetzung des Schuljahresbeginns im Sinne von Art. 2 Bst. d soll grundsätzlich auf Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

Art. 9

Beitritt 1 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht. 3

Art. 10

Austritt 1 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizeri schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgen den Kalenderjahres.

Art. 11

Inkrafttreten 1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist. 1 ) 1) Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970, in Kraft getreten am 9. Juni 1971 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.10.1970 09.06.1971 Erlass Erstfassung OGS 1971, 99 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.10.1970 09.06.1971 Erstfassung OGS 1971, 99 6
OGS 1971, 100 Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über die Schulkoordination vom 22. Januar 1971 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Erwägung, dass die Angleichung der kantonalen Schulsysteme auf schweizerischer Ebene notwendig und wünschbar ist, und dass sich zur Bewältigung regiona ler und nationaler Aufgaben eine Gesamtplanung und Kooperation aufdrängt, dass sich die Konferenz der Erziehungsdirektoren stellvertretend für alle beteiligten Kantone in längeren Verhandlungen und aufgrund von grü ndlichen Vernehmlassungen bei allen kantonalen Gremien, die sich mit Schule und Erziehung beschäftigen, auf einen einheitlichen Text bezüglich der Verpflic htungen und Empfehlungen sowie der organisatorischen Vorkehrungen des Konkordates einigen konnten, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat über die Schulkoordination bei. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Beitrittserklärung abzugeben und allfälligen künftigen Teiländerungen des Konkordates zuzustimmen. 3. Der Regierungsrat wird gleichzeitig bevollmächtigt, allfällig notwendig werdende Vollziehungsvorschriften zu erlassen. 1 GDB 101.0
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