Reglement über Prüfungen und Promotion an der Schule für Pflegeassistenz am Ausbildungsz... (811)
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Reglement über Prüfungen und Promotion an der Schule für Pflegeassistenz am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern

Nr. 811 Reglement über Prüfungen und Promotion an der Schule für Pflegeassistenz am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom 5. Dezember 2000 (Stand 1. März 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, * gestützt auf die §§ 2 Absatz 2 und 55 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 1981
1 auf Antrag des Gesundheitsund Sozialdepartementes,
, beschliesst: I. Prüfungen und Promotion

§ 1

Ausbildungsabschnitte und Bewertung
1 Die theoretische und die praktische Ausbildung sind in je vier Abschnitte unterteilt.
2 Die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Leistungen werden entweder mit dem Prädikat «Ziel erreicht» oder «Ziel nicht erreicht» bewertet.

§ 2

Praktikumsberichte
1 Die Praktikumsbetreuerin oder der Praktikumsbetreuer verfasst am E nde jedes Ausbi
l- dungsabschnitts einen Praktikumsbericht zuhanden der Schulleitung.
2 In den Praktikumsberichten werden die praktischen Leistungen und die persönliche Eignung beurteilt. Die Kriterien werden von der Schulleitung festgelegt.
3 Die Praktikumsb etreuerin oder der Praktikumsbetreuer bespricht den Inhalt des bea
b- sichtigten Praktikumsberichts vorgängig mit den einzelnen Lernenden. * G 2000 395
1 SRL Nr. 800
2 Nr.
811

§ 3

Theoretische Zwischenprüfungen In den theoretischen Zwischenprüfungen werden die Kenntnisse in dem bis zu diesem Zei tpunkt gelehrten Ausbildungsstoff geprüft.

§ 4

Promotion zum nächsten Ausbildungsabschnitt
1 Die theoretischen Zwischenprüfungen gelten als bestanden, wenn die Kenntnisse in j
e- dem einzelnen Fach oder jeder von der Schulleitung bestimmten Fächergruppe mit dem Prädikat «Ziel erreicht» bewertet wurden.
2 Die Bewertung wird durch die Schulleitung vorgenommen.
3 Ein Ausbildungsabschnitt gilt als bestanden, wenn sowohl die theoretischen Kenntnisse als auch die praktischen Leistungen genügend sind.

§ 5

Wiederho lung von Zwischenprüfungen und Praktikumsabschnitten
1 Die theoretischen Zwischenprüfungen am Ende des zweiten und dritten sowie während des vierten Ausbildungsabschnitts können einmal wiederholt werden. Der Termin wird von der Schulleitung festgelegt.
2 Werden die praktischen Leistungen des zweiten, dritten oder vierten Ausbildungsa b- schnitts laut Praktikumsbericht mit «Ziel nicht erreicht» bewertet, muss der nicht b e- standene Ausbildungsabschnitt wiederholt werden. Die Ausbildung verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
3 Wird die Nachprüfung nicht bestanden oder sind die Leistungen im Praktikumsbericht erneut als ungenügend bewertet, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.
4 Während der ganzen Ausbildung ist nur eine Wiederholung einer Zwischenprüfung und nur eine Praktikumsverlängerung möglich.
5 Ist die Bewertung der theoretischen Kenntnisse oder der Leistungen im Praktikum am Ende der Probezeit nicht genügend, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden. Eine Wiederholung der Prüfung oder Verlängerung der Probezeit ist nicht möglich. II. Abschlussprüfung

§ 6

Zulassungsbedingungen Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer a. die Zwischenprüfungen und die Praktika bestanden hat, b. nicht mehr als 20 Arbeitstage im Vollzeitpensum oder 30 Arbe itstage im Teilzei
t- pensum und nicht mehr als fünf Schultage versäumt hat; bei mehr Absenzen muss die Ausbildung angemessen verlängert werden.
Nr.
811
3

§ 7

Inhalt Die Abschlussprüfung umfasst a. die Beurteilung des Abschlusspraktikums (3 Monate), b. die theoretische Prüfung (mündlich oder schriftlich) und c. die praktische Prüfung.

§ 8

Bewertung
1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder einzelne Prüfungsteil mit «Ziel e
r- reicht» bewertet wurde.
2 Die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Leistungen an der Prüfung werden von der Schulleitung bewertet, die Leistungen im Abschlusspraktikum von der Prakt
i- kumsbetreuerin oder vom Praktikumsbetreuer.
3 Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält einen Ausbildungsnachweis, eine Br
o- sche und einen vom SRK regi strierten Ausweis.

§ 9

Wiederholung
1 Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung bestehen folgende Wiederholungsmöglic
h- keiten: a. einmalige Wiederholung eines einzigen nicht bestandenen Prüfungsteils ohne Ve
r- längerung der Ausbildungszeit, b. einmalige Wiederh olung mehrerer Prüfungsteile nach einer zusätzlichen Ausbi
l- dungszeit von drei Monaten, c. einmalige Wiederholung des ganzen nicht bestandenen Abschlusspraktikums.
2 Ist das Resultat zum zweiten Mal ungenügend, ist die Abschlussprüfung definitiv nicht besta nden. III. Schlussbestimmungen

§ 10

2 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Besti
m- mungen des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung Rechtsmittel
3 sowie des Gese
t- zes über die Verwaltungsrechtspflege
4
2 Fassung gemäss Änderung vom 13. Februar 2009, in Kraft seit dem 1. März 2009 (G 2009 55). schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
3 SRL Nr. 430
4 SRL Nr. 40
4 Nr.
811

§ 11

Inkrafttreten Das Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 5. Dezember 2000 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Max Pfister Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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