Verordnung über die Ausübung des Berufes einer Dentalhygienikerin (813)
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Verordnung über die Ausübung des Berufes einer Dentalhygienikerin

Verordnung über die Ausübung des Berufes einer Dentalhygienikerin Verordnung über die Ausübung des Berufes einer Dentalhygienikerin vom 27. Februar 1970 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen
1 , auf den Antrag des Gemeinde- und Sanitätsdepartementes, beschliesst:

§ 1

Die Ausübung des Berufes einer Dentalhygienikerin bedarf einer Bewilligung des Gesundheits- und Sozialdepartementes
2 . Diese ist zu erteilen, wenn die Gesuchstellerin eine vom Gesundheits- und Sozialdepartement
2 als hiefür geeignet betrachtete schweizerische oder ausländische Schule mit Erfolg besucht hat.

§ 2

1 befugten Zahnarztes aus.
2 Unterricht in Mundhygiene und Prophylaxe der Zahnerkrankungen, lokale Fluoridierung, Zahnsteinentfernung, Reinigung und Politur der Zähne, Röntgen und Entwickeln der Röntgenbilder.
3 Dentalhygienikerin untersagt.

§ 3

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 27. Februar 1970 Im Namen des Regierungsrates
Der Schultheiss: Kurzmeyer Der Staatsschreiber: Krieger
* V XVII 840
1 G X 532. Aufgehoben durch das Gesundheitsgesetz vom 29. Juni 1981 (SRL Nr. 800).
2 Departementsbezeichnung gemäss Organisationsgesetz vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).
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