Verordnung über die Führung, Finanzierung und Verwendung von Fonds an den kantonalen Sp... (823g)
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Verordnung über die Führung, Finanzierung und Verwendung von Fonds an den kantonalen Spitälern

Verordnung Verordnung über die Führung, Finanzierung und Verwendung von Fonds an den kantonalen Spitälern über die Führung, Finanzierung und Verwendung von Fonds an den kantonalen Spitälern (Fondsverordnung) (Fondsverordnung) vom 18. Oktober 2005 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 63a des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 1981
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:

§ 1

Fonds
1 In den Kliniken, Abteilungen und Instituten der kantonalen Spitäler und im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst werden je nach Bedarf ein oder mehrere Klinik- und Ausbildungsfonds (Fonds) als unselbständige, zweckgebundene Vermögen geführt.
2 Das oberste Organ des jeweiligen Spitals ordnet die Fonds den Chefärztinnen und -ärzten und gegebenenfalls den Co-Chefärztinnen und -ärzten und den Leitenden Ärztinnen und Ärzten zu.

§ 2

Zweck
1 Die Fonds dienen der Fortbildung der Chef-, der Co-Chef- und der Leitenden Ärztinnen und Ärzte sowie der fachlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ober-, der Spitalfach- und der Assistenzärztinnen und - ärzte sowie des medizinischen Fach- und Hilfspersonals.
2 Darunter fallen insbesondere die Kosten für a. den Besuch und die Durchführung von Kursen und Kongressen, b. die Entschädigung von Referenten, c. wissenschaftliche Arbeiten und Publikationen, d. die Anschaffung wissenschaftlicher Literatur, e. die Anschaffung von Apparaten zu Ausbildungszwecken.
3 Auf Antrag der Chefärztinnen und -ärzte und gegebenenfalls der Co-Chefärztinnen und -ärzte und der Leitenden Ärztinnen und Ärzte kann das oberste Organ des jeweiligen Spitals beziehungsweise die Leitung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes auch Personalförderungsmassnahmen zu Lasten des Fonds finanzieren. Deren Kosten dürfen höchstens ein Drittel des jährlichen Pauschalbetrags ausmachen, der aus dem jeweiligen Fonds zur Verfügung steht.
4 Kosten für die Anschaffung von Apparaten zu Ausbildungszwecken bedürfen der Bewilligung. Die Kompetenz zur Erteilung der entsprechenden Bewilligung richtet sich nach § 12 der Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen vom 24. Februar 1989
2
.
5 Anschaffungen aus dem Fonds sind Eigentum des Kantons.

§ 3

Finanzierung Der Regierungsrat legt für jedes Spital die jährliche Fondspauschale fest.

§ 4

Aufteilung und Meldung
1 Das oberste Organ des jeweiligen Spitals legt unter Berücksichtigung des Aus-, Weiter- und Fortbildungsauftrages fest, a. wie viel die Chef-, Co-Chef- und Leitenden Ärztinnen und Ärzte von den Fondsgeldern für die ausgewiesenen Kosten ihrer Fortbildung beanspruchen können und b. wie viel den Chef-, Co-Chef- und Leitenden Ärztinnen und Ärzten von den Fondsgeldern zur Aufteilung nach pflichtgemässem Ermessen unter die Ober-, Spitalfach- und Assistenzärztinnen und -ärzte und das medizinische Fach- und Hilfspersonal für die ausgewiesenen Kosten der Aus-, Weiter- und Fortbildung zur Verfügung steht.
2 Das oberste Organ des jeweiligen Spitals kann bis maximal einen Viertel der jährlichen Fondspauschale zentral verwalten und in begründeten Fällen im Rahmen der jährlichen Fondspauschale Anpassungen der einzelnen Klinik- und Ausbildungsfonds vornehmen.
3 Die Chef-, Co-Chef- oder Leitenden Ärztinnen und Ärzte berücksichtigen bei der Aufteilung der Fondsgelder das Interesse, das die Kliniken und Abteilungen, die Institute und Dienste an der Aus-, Weiter- und Fortbildung haben.
4 Sie melden die Aufteilung der Spitaldirektion.

§ 5

Prüfung und Auszahlung
1 Die Spitaldirektion prüft, ob die Chef-, Co-Chef- und Leitenden Ärztinnen und Ärzte die Fondsgelder rechtmässig und angemessen aufgeteilt haben.
2 Trifft dies zu, leistet sie Zahlungen an die Begünstigten.

§ 6

Finanzkontrolle Die Finanzkontrolle prüft jährlich die Verwendung der Fondsgelder.

§ 7

Anpassung der Fondspauschale und der Aufteilung
Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, können die jährlichen Fondspauschalen gemäss § 3 oder die Aufteilung gemäss § 4 Absätze 1 und 2 angepasst werden.

§ 8

Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über die Führung, Finanzierung und Verwendung von Pools und Fonds an den kantonalen Spitälern (Poolverordnung) vom 25. Januar 1991
3 wird aufgehoben.

§ 9

Anpassung der bestehenden Fonds Die bestehenden Fonds werden auf den 1. Januar 2006 der neuen Ordnung unterstellt.

§ 10

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 18. Oktober 2005 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Max Pfister Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
* G 2005 350
1 SRL Nr. 800
2 SRL Nr. 603
3 G 1991 77 (SRL Nr. 823d)
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