Verordnung über die Taxen für die privatärztliche und die ambulante Behandlung von Pati... (824a)
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Verordnung über die Taxen für die privatärztliche und die ambulante Behandlung von Patienten in den kantonalen Spitälern

Verordnung Verordnung über die Taxen für die privatärztliche und die ambulante Behandlung von Patienten in den kantonalen über die Taxen für die privatärztliche und die ambulante Behandlung von Patienten in den kantonalen Spitälern (Taxverordnung II) Spitälern (Taxverordnung II) vom 25. Januar 1991 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 63 Unterabsatz a und § 63a Absatz 5 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 29. Juni 1981
1 , auf Antrag des Gesundheitsdepartementes, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

2 Inhalt Die Verordnung regelt die Taxen des Kantonsspitals Luzern, des Kinderspitals Luzern, des kantonalen Spitals Sursee-Wolhusen, der Luzerner Psychiatrie (Psychiatriezentren Luzern-Stadt und Luzerner Landschaft sowie Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst) und der Luzerner Höhenklinik Montana für a. die privatärztliche Behandlung von Patienten im Sinn von § 38 der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Chef-, der Co-Chef- und der Leitenden Ärztinnen und Ärzte des Kantons (Chefärzteverordnung) vom 18. Oktober 2005
3 und b. die ambulante Behandlung von Patienten ausserhalb der privaten Sprechstunde.

§ 2

4 B. Taxen für die privatärztliche Behandlung von Patienten B. Taxen für die privatärztliche Behandlung von Patienten I. Allgemeines I. Allgemeines

§ 3

Patienten der Privatabteilung
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1 Die Gebühren für die medizin-technischen und die ärztlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung von Patienten der I. und II. Klasse der Privatabteilung erbracht wurden, sind gemäss dem Spitaltarif der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Spitalleistungskatalog, SLK) zu berechnen.
6
2 Für ärztliche Leistungen an Patienten der I. Klasse der Privatabteilung kann ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent gemacht werden. Bei Patienten der II. Klasse der Privatabteilung darf der Zuschlag höchstens 50 Prozent betragen.
3 Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen der Verordnung. In diesem Fall sind Zuschläge gemäss Absatz 2 ausgeschlossen.

§ 3a

7 Die Gebühren für die medizin-technischen Leistungen und für die ärztlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung in der privaten Sprechstunde erbracht wurden, sind nach dem Tarmed, der Eidgenössischen Analysenliste, dem Physiotherapeutentarif, dem Ergotherapeutentarif, dem Logopädentarif, dem Tarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO), dem Ernährungsberatungstarif, dem Diabetestarif, dem Stillberatungstarif, dem Tarif für Stomaberatung und - behandlung durch nichtärztliches Personal in Spitälern, dem Tarif für die Behandlung im Zusammenhang mit Geburt, Geburtsvorbereitungen und Wochenbett durch Hebammen in Spitälern ohne Beisein des Arztes und dem Tarif für Neuropsychologie zu berechnen.

§ 4

8 Taxpunktwerte
1 Sind die Kosten für eine Leistung nach Taxpunkten zu berechnen, gelten folgende Taxpunktwerte: SLK Tarmed Fr. 1.– Eidgenössische Analysenliste Fr. –.90 Physiotherapeutentarif Fr. 1.05 Ergotherapeutentarif Logopädentarif Fr. 1.– SSO-Tarif Fr. 3.10 Ernährungsberatungstarif Fr. 1.– Diabetesberatungstarif Fr. 1.– Stillberatungstarif Tarif für nichtärztliche Stoma-Leistungen Fr. 1.– Tarif für Leistungen von Hebammen ohne Beisein des Arztes Fr. 1.05 Tarif für die Leistungen der Neuropsychologie Fr. 1.–
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2 Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit Versicherern. Der Regierungsrat kann insbesondere für Privatpatienten anstelle der Einzelberechnung Fallpreispauschalen vereinbaren.

§ 5

Festlegung der Kosten im Einzelfall
1 Ist bei Privatpatienten eine Leistung weder im anwendbaren Tarif noch in der Verordnung enthalten und lässt der Tarif eine Lückenfüllung zu, legt die Verwaltung des zuständigen Spitals die Kosten nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt im Einzelfall fest. Die Verwaltung kann Pauschalen festlegen.
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2 Bei der Festlegung der Kosten sind insbesondere die aufgewendete Zeit und der Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berücksichtigen. II. Besondere Bestimmungen zum Spitalleistungskatalog II. Besondere Bestimmungen zum Spitalleistungskatalog
1. Allgemeine Leistungen
1. Allgemeine Leistungen

§ 6

11
1 Die Gebühr für ärztliche Visiten bei Patienten der Privatabteilung wird nach folgenden pauschalen Ansätzen berechnet: II. Klasse I. Klasse a. ärztliche Visiten bis 15 Minuten Fr. 40.– bis
80.– b. ärztliche Visiten über 15 Minuten Fr. 80.– bis 150.– Fr. 110.– bis 200.–
2 Die Gebühr für Aufnahmeuntersuchungen bei Patienten der Privatabteilung wird nach folgenden pauschalen Ansätzen berechnet: a. bei Patienten der II. Klasse Fr. 100.– bis 300.– b. bei Patienten der I. Klasse
3 Für zeitaufwendiges Aktenstudium bei Patienten der Privatabteilung können zudem folgende pauschale Ansätze verrechnet werden: a. bei Patienten der II. Klasse Fr.
50.– bis 300.– b. bei Patienten der I. Klasse

§ 7

12 Die Gebühr für Konsilien und konsiliarische Beratungen bei Patienten der Privatabteilung wird nach folgenden pauschalen Ansätzen berechnet: II. Klasse I. Klasse a. für den konsultierten Arzt Fr. 100.– bis 300.– Fr. 130.– bis 400.– b. für den behandelnden Arzt Fr.
50.– bis 100.– Fr.
65.– bis 130.–
2. Extraleistungen
2. Extraleistungen
Zwischentitel
13

§§ 8 und

9
13 b. Anästhesie und Narkose b. Anästhesie und Narkose

§ 10

Grundsätze für die Berechnung der ärztlichen Leistungen
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1 Die Gebühr für die Anästhesie und Narkose bei Patienten der Privatabteilung wird nach dem Zeitaufwand des Anästhesiearztes und dem Anästhesierisiko des Patienten berechnet.
2 Für die Berechnung gelten die folgenden Risikogruppen der §§ 11–13a.

§ 11

Risikogruppe 1
1 Die Risikogruppe 1 umfasst einfache Anästhesien und Narkosen bei oberflächlichen Eingriffen wie Curettage, Phimose und Biopsien an Patienten ohne Risikofaktoren.
2 Die Gebühr für die ärztlichen Leistungen berechnet sich wie folgt:
16 a. Grundtaxe für die ersten 15 Minuten (inkl. Prämedikations- und Postmedikationsvisite) Fr. 140.– b. Zuschlag je weitere 15 Minuten Fr.
65.–

§ 12

Risikogruppe 2
1 Die Risikogruppe 2 umfasst mittelschwere Anästhesien a. für Eingriffe in den grossen Körperhöhlen, b. für Eingriffe in den oberen Atemwegen an Hals und Kopf, c. bei Patienten mit erhöhtem Aspirationsrisiko, d. bei Patienten unter 2 Jahren und über 70 Jahren, e. mit anästhesierelevanten Begleiterkrankungen wie Kreislauf, Atmung, Endokrinium.
2 Die Gebühr für die ärztlichen Leistungen berechnet sich wie folgt:
17 a. Grundtaxe für die ersten 15 Minuten (inkl. Prämedikations- und Postmedikationsvisite) Fr. 210.– b. Zuschlag je weitere 15 Minuten Fr.
95.–

§ 13

Risikogruppe 3
1 Die Risikogruppe 3 umfasst schwierige Anästhesien und Narkosen. Sie liegen vor, wenn zwei oder mehrere Risikofaktoren im Sinn von § 10 Absatz 1 der Verordnung gegeben sind.
2 Die Gebühr für die ärztlichen Leistungen berechnet sich wie folgt:
18 a. Grundtaxe für die ersten 15 Minuten (inkl. Prämedikations- und Postmedikationsvisite) Fr. 260.– b. Zuschlag je weitere 15 Minuten Fr. 125.–

§ 13a

19 Risikogruppe 4
1 Die Risikogruppe 4 umfasst sehr schwierige Anästhesien und Narkosen mit sehr hohem Risiko wie die operative Versorgung am Herzen und an thorakalen grossen Gefässen, die Ösophaguschirurgie und die Chirurgie an Neugeborenen.
2 Die Gebühr für die ärztlichen Leistungen berechnet sich wie folgt:
20 a. Grundtaxe für die ersten 15 Minuten (inkl. Prämedikations- und Postmedikationsvisite) Fr. 260.– b. Zuschlag je weitere 15 Minuten Fr. 125.–

§ 14

21 Zwischentitel
22

§ 15

22 Zwischentitel
23

§ 16

23 Zwischentitel
24

§ 17

24

§ 18

25 f. Radiologie f. Radiologie

§ 19

Gebühren für die Röntgendiagnostik
26
1 Die Gebühren für röntgendiagnostische Leistungen des Arztes bei Patienten der I. und II. Klasse der Privatabteilung werden nach folgenden pauschalen Ansätzen berechnet:
26 a. Röntgenaufnahmen der oberen und unteren Extremitäten, Fr. der Wirbelsäule, des Thorax und des Schädels
60.– –
80.–
b. Durchleuchtungen
60.– –
80.– c. Ultraschall-Untersuchung
100.– –
150.– d. Gastroentereologische Leistungen
60.– –
210.– e. Urologische Leistungen
110.– – f. Spezialuntersuchungen
60.– – g. Angiographien
900.– h. Neuro-radiologische Leistungen
310.– – i.
250.– –
350.– j.
275.– –
375.– k. Diagnostische und therapeutische Punktionen
50.– –
180.– l.
600.– – 1000.–
2 Darin eingeschlossen sind alle ärztlichen Leistungen, insbesondere die Kontrastmittelfüllung, die Befundung und das Erstellen eines Berichtes. Die Kosten für Medikamente und Kontrastmittel werden separat verrechnet. Zwischentitel
27

§ 20

27 C. Taxen für die ambulante Behandlung von Patienten ausserhalb der privaten Sprechstunde C. Taxen für die ambulante Behandlung von Patienten ausserhalb der privaten Sprechstunde I. Allgemeines I. Allgemeines

§ 21

28 Die Gebühren für die medizin-technischen und die ärztlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung von Patienten ausserhalb der privaten Sprechstunde erbracht wurden, sind nach den

§§ 3a und 4 zu berechnen.

§ 22

29 Im Übrigen gelten § 5 dieser Verordnung und die §§ 2, 5, 6, 7, 8 und 9 der Verordnung über die Taxen für die stationäre Behandlung von Patienten in den kantonalen Spitälern (Taxverordnung I) vom 6. Dezember
1988
30 sinngemäss. D. Übergangs- und Schlussbestimmungen D. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23

Änderung eines Erlasses
Die Verordnung über die Taxen für die stationäre Behandlung von Patienten in den kantonalen Heilanstalten (Taxverordnung) vom 6. Dezember 1988
31 Titel Verordnung über die Taxen für die stationäre Behandlung von Patienten in den kantonalen Heilanstalten (Taxverordnung I)

§ 18 Absatz 2

2 Die zusätzlichen Kosten werden gemäss der Verordnung über die privatärztliche und die ambulante Behandlung von Patienten in den kantonalen Heilanstalten (Taxverordnung II) vom 25. Januar 1991
32 festgelegt.

§ 24

33 Der Spitalleistungskatalog und die Tarife gemäss § 3a liegen auf der Kanzlei des Gesundheits- und Sozialdepartementes zur ständigen Einsicht auf.

§ 24a

34 Aufteilung der Tagestaxen Die Tagestaxen gemäss § 17 Absatz 1c, d und e der Taxverordnung I
35

§ 25

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 25. Januar 1991 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Fellmann Der Staatsschreiber: Baumeler
* G 1991 82. Fassung des Titels gemäss Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 453).
1 SRL Nr. 800
2 Fassung gemäss Änderung der Spitalverordnung vom 24. Januar 2006, in Kraft seit dem 1. April 2006 (G 2006 25).
3 SRL Nr. 823a
4 Aufgehoben durch Chefärzteverordnung vom 18. Oktober 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 330).
5 Gemäss Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 453), wurden die Sachüberschrift und Absatz 1 neu gefasst.
6 Fassung gemäss Chefärzteverordnung vom 18. Oktober 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 330).
7 Fassung gemäss Änderung vom 31. Januar 2006, in Kraft seit dem 1. Februar 2006 (G 2006 32).
8 Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 453).
9 Fassung gemäss Änderung vom 31. Januar 2006, in Kraft seit dem 1. Februar 2006 (G 2006 32).
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13
2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 453), aufgehoben.
14 Absatz 1 neu gefasst.
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453), aufgehoben.
23 Januar 2004 (G 2003 453), aufgehoben.
24 Januar 2006 (G 2005 330), aufgehoben.
25
26 der Einleitungssatz neu gefasst.
27 Januar 2004 (G 2003 453), aufgehoben.
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31
32
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Anhang Anhang
1 Aufteilung der Tagestaxen (§ 24a) Aufteilung der Tagestaxen (§ 24a)
1. Die Tagestaxen gemäss § 17 Absatz 1c, d und e der Taxverordnung I
2 II. Klasse Tagestaxe Anteil Spital Anteil Arzt Anteil Arzt pro Tag pro Tag pro Tag Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz und Auslandschweizer
669.–
626.–
719.–
57.– Patienten ohne Wohnsitz in der Schweiz
802.–
759.–
862.–
57.– Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz und Auslandschweizer
281.–
264.–
281.–
23.– Patienten ohne Wohnsitz in der Schweiz
338.–
321.–
338.–
23.– Kantonseinwohner
665.–
525.–
140.–
800.–
180.– Nichtkantonseinwohner mit Wohnsitz Auslandschweizer
794.–
654.–
140.–
950.–
180.– Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz
952.–
812.–
140.–
180.– Ziffer 2
3
1 Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 453).
2 SRL Nr. 824
3 Aufgehoben durch Chefärzteverordnung vom 18. Oktober 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G
2005
330).
1 Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Taxe n für die privatärztliche und die ambulante Behandlung von Patienten in den kantonalen Spitäler n (Taxverordnung II) vom 25. Januar 1991 (G
1991 82) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzess ammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Änderung
21. 3. 00 — G 2000 162

§ 4

geändert Anhang
eingefügt
2. Änderung
16. 12. 03 — G 2003 453 Titel vor § 8,

§§ 8, 9, 14,

aufgehoben Titel vor § 15, § 15, Titel vor § 16, §§ 16, 18, Titel vor § 20, § 20 Titel, §§ 1, 3, 4, 5, 10,
geändert Titel vor § 17, §§ 17, 21,
22, 24, Anhang

§§ 3a, 13a, 24a

eingefügt
3. Änderung
29. 6. 04 — G 2004 359

§§ 3a, 4

geände
rt
4. Chefärzte-
18. 10. 05 — G 2005 330

§ 2, Titel v

or § 17, § 17
aufgehoben verordnung

§§ 1, 3, 3a, 6, 7, 10–13a,

geändert
19, Anhang
5. Spitalverordnung, 24. 1. 06 — G 2006 25

§ 1

geä
ndert Änderung
6. Änderung
31. 1. 06 K 2006 229 G 2006 32

§§ 3a,

4
geändert
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