Reglement für die Aufsichtskommission der Luzerner Höhenklinik Montana (826)
CH - LU

Reglement für die Aufsichtskommission der Luzerner Höhenklinik Montana

Reglement für die Aufsichtskommission der Luzerner Höhenklinik Montana Reglement für die Aufsichtskommission der Luzerner Höhenklinik Montana vom 26. August 1986 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 63 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 1981
1 , auf Antrag des Sanitätsdepartementes, beschliesst: I. Organisation I. Organisation

§ 1

Aufsichtskommission
1
2
3
1a
.
4
1a

§ 2

Wahl der Aufsichtskommission
1
2 Recht, je ein Mitglied vorzuschlagen.

§ 3

Ärztliche Aufsichtskommission
1
2

§ 4

Subkommissionen
1
2
3 II. Aufgaben der Aufsichtskommission und Verfahren II. Aufgaben der Aufsichtskommission und Verfahren

§ 5

Aufgaben Die Aufsichtskommission a. kontrolliert die Leitung und den Betrieb der Höhenklinik, b. begutachtet wichtige Änderungen der Organisation, c. begutachtet Entwürfe von Verordnungen und Reglementen, d. begutachtet Vorschläge für Neubauten und grössere Umbauten.

§ 6

Verfahren
1 einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen.
2
3
4
5 Aufsichtskommission mit beratender Stimme bei und erstatten Bericht.
6 III. Aufgaben der ärztlichen Aufsichtskommission und Verfahren III. Aufgaben der ärztlichen Aufsichtskommission und Verfahren

§ 7

Aufgaben Die ärztliche Aufsichtskommission
a. beaufsichtigt die ärztliche Betreuung der Patienten, b. nimmt Stellung zu allen wichtigen Fragen des ärztlichen Dienstes sowie zu den Wahlen des Chef- und des Oberarztes, c. entscheidet über Beschwerden, welche die ärztliche Behandlung von Patienten betreffen.

§ 8

Verfahren
1 Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder es verlangen.
2
3
4
5 IV. Aufgaben der Subkommission für Beschwerdeangelegenheiten und Verfahren der Subkommissionen IV. Aufgaben der Subkommission für Beschwerdeangelegenheiten und Verfahren der Subkommissionen

§ 9

Aufgaben Die Subkommission für Beschwerdeangelegenheiten behandelt Beschwerden der Patienten, soweit nicht die ärztliche Aufsichtskommission zuständig ist.

§ 10

Verfahren
1 mindestens zwei Mitglieder es verlangen.
2
3
4
5
V. Gemeinsame Bestimmungen V. Gemeinsame Bestimmungen

§ 11

Vergütung Die Vergütung der Mitglieder der Aufsichtskommission richtet sich nach der Verordnung über die Vergütungen an die Mitglieder staatlicher Kommissionen vom 9. Mai 1986
2 .

§ 12

Aufsichtsbeschwerde
1 werden.
2
3 Anwendung. VI. Schlussbestimmungen VI. Schlussbestimmungen

§ 13

Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement über die Aufsichtskommission des Luzerner Sanatoriums in Montana vom 6. August 1956
4 wird aufgehoben.

§ 14

Inkrafttreten Das Reglement tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 26. August 1986 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Muff Der Staatsschreiber: Schwegler
* G 1986 141
1 SRL Nr. 800
1a Departementsbezeichnung gemäss Organisationsgesetz vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).
2 SRL Nr. 90
3 SRL Nr. 40
4 V XV 283
Markierungen
Leseansicht