Reglement für die Aufsichtskommission des Kinderpsychiatrischen Dienstes des Kantons Lu... (828a)
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Reglement für die Aufsichtskommission des Kinderpsychiatrischen Dienstes des Kantons Luzern

Reglement Reglement für die Aufsichtskommission des Kinderpsychiatrischen Dienstes des Kantons Luzern für die Aufsichtskommission des Kinderpsychiatrischen Dienstes des Kantons Luzern vom 10. November 1969 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf das Dekret über die Errichtung eines kinderpsychiatrischen Dienstes des Kantons Luzern vom 2. Juli 1968 , beschliesst:

§ 1

§ 1

Zusammensetzung und Wahl Der Regierungsrat wählt eine Aufsichtskommission des Kinderpsychiatrischen Dienstes von 5 bis 7 Mitgliedern. Der Aufsichtskommission müssen wenigstens zwei Ärzte angehören. Präsident ist von Amtes wegen der Vorsteher des zuständigen Departementes. Der Regierungsrat ernennt einen Vizepräsidenten. Der Protokollführer wird vom zuständigen Departement bestimmt.

§ 2

§ 2

Obliegenheiten Die Aufsichtskommission hat folgende Aufgaben:
1. Sie beaufsichtigt und kontrolliert die Leitung und den Betrieb des Kinderpsychiatrischen Dienstes. Sie ist berechtigt, vom leitenden Arzt und von den übrigen Angestellten die erforderlichen Auskünfte zu verlangen, unter Wahrung der Berufsgeheimnisse.
2. Sie begutachtet wichtige organisatorische und personelle Fragen sowie Verordnungen und Reglemente, welche sich mit der Organisation des Kinderpsychiatrischen Dienstes befassen.
3. Sie begutachtet die Vorschläge für Neubauten sowie für grössere Umbauten und Neuanschaffungen.

§ 3

§ 3

Verfahren Die Aufsichtskommission tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn wenigstens zwei Mitglieder es verlangen. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Zu den Sitzungen ist in der Regel auch der leitende Arzt einzuladen. Die Aufsichtskommission kann nach Bedarf weitere Berater zuziehen.

§ 4

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Entschädigung *
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Die Mitglieder der Aufsichtskommission beziehen ein Taggeld und die Vergütung der Reiseauslagen.

§ 5

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Schlussbestimmung Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 10. November 1969 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Rogger Der Staatsschreiber: Krieger
* V XVII 793
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