Reglement über die Prüfungen an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich ... (415.404.2)
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Reglement über die Prüfungen an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang Theologie

1 Prüfungen in Theologie an der Theologischen Fakultät
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1. 4. 04 - 44 Reglement über die Prüfungen an de r Theologischen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang Theologie (vom 26. Januar 2004)
1 I. Allgemeines

§ 1.

Die Prüfungen für die Studierenden der Theologischen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang Theologie werden von der Fakultät abgenommen. Sie werd en von der Konkordatskonferenz der deutschschweizerischen evangel ischen Kirchen für die Zulassung zur praktischen Ausbildung und zu den praktischen Prüfungen an erkannt.

§ 2.

Es finden zwei Prüfungen stat t: eine propädeutische (Zwi schenprüfung) und eine theoretisch-theo logische (Abschlussprüfung); hinzu kommt die Verleihung des Lizenziats in Theologie. Die Promotion in Theologie wird in einer gesonderten Promotionsordnung
2 geregelt. II. Die Anmeldung zu den Prüfungen

§ 3.

Die Prüfungen werden in der Re gel zu Beginn und am Ende eines Semesters abgenommen. Die An meldungen dazu sind spätestens bis zum 10. Januar bzw. 10. Juni fü r Prüfungen zu Be ginn des folgenden Semesters, bis zum 10. März bzw. 10. Oktober für Prüfungen zu Ende des laufenden Semesters dem Deka nat der Fakultät einzureichen.

§ 4.

Die Anmeldung zur propädeutis chen Prüfung hat zu ent halten:
1. eine kurze Darstellung des Le bens- und Studienga nges der Kandi datin bzw. des Kandidaten;
2. das Reifezeugnis einer kantona len oder eidgenössischen Maturi tätsbehörde oder Ausweise, die v on der Universität als gleichwer tig anerkannt werden. Enthält das Reifezeugnis keine Noten für Latein, Griechisch und Hebräisch, so muss die Kandidatin bzw. der Kandidat Ausweise beibringen, di e bescheinigen, dass sie oder er spätestens ein Semest er vor der propädeutischen Prüfung Zusatz prüfungen, die von der Fakultät anerkannt werden, in den fehlen den Sprachen abgelegt hat;
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3. den Nachweis, dass sie oder er vor der Prüfung mindestens vier Semester an einer evangelisch-th eologischen Fakultät einer Uni
- versität, deren Sprache ihr oder ihm geläufig war, davon mindes
- tens ein Semester in Zürich, theo logische Studien betrieben hat. Ausnahmsweise können auch ande re gleichwertige Studienaus
- weise anerkannt werden;
4. den Nachweis der Immatrikulat ion gemäss den entsprechenden Bestimmungen des Reglements über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich;
5. den Nachweis folge nder Studienleist ungen: ein Proseminar bzw. eine Übung in Religionswissenscha ft; ein Proseminar im Alten und im Neuen Testament (mit einer Proseminararbeit wahlweise in einem der zwei Fächer), ein Proseminar (mit Proseminararbeit) in Kirchengeschichte; ein Prosemin ar oder eine zweistündige Übung in der Geschichte der Philosophi e (mit einer Pr oseminararbeit oder einer Klausurarbeit am E nde der zweistündi gen Übung, die von der Dozentin oder dem Doze nten mindestens als genügend qualifiziert wurde)
3 ;
6. fakultativ: für die mündlichen Prüf ungen (ausser in den biblischen Fächern) kann die Kandidatin ode r der Kandidat Spezialgebiete (mit Literatur) nennen , in denen sie oder er während des Studiums besonders gearbeitet hat. Angaben zu den Spezialgebieten werden nach Annahme der Anmeldung dur ch die Fakultät nicht mehr akzeptiert.

§ 5.

Die Anmeldung zur theoretisch-theologischen Prüfung hat zu enthalten:
1. eine kurze Darstellung des Le bens- und Studienganges der Kandi
- datin bzw. des Kandidaten oder, wenn eine solche schon früher ein
- gereicht worden ist, eine Ergä nzung derselben bis auf die Gegen
- wart;
2. das Zeugnis über die bestandene propädeutische Prüfung oder, wenn diese nicht bei der Theologisc hen Fakultät in Zürich abgelegt worden ist, einen Ausweis, der von dieser als gleichwertig aner
- kannt werden kann;
3. den Nachweis, dass die Kandida tin oder der Kandidat vor der Prü
- fung mindestens acht Semester an der evangelisch-theologischen Fakultät einer Universität, dere n Sprache ihr oder ihm geläufig war, davon mindestens ein Semester in Zürich, theologische Stu
- dien betrieben hat. Ausnahmswe ise können auch andere gleich
- wertige Studienausweis e anerkannt werden;
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4. den Nachweis der Im matrikulation gemäss den entsprechenden Bestimmungen des Reglements üb er die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich;
5. den Nachweis folgender Studienl eistungen: ein Seminar im Alten und im Neuen Testament (mit eine r Seminararbeit in demjenigen Fach, in dem vorpropädeutisch ke ine Proseminararbeit geschrieben wurde), ein Seminar in der Kirc hengeschichte; ein Proseminar (kann auch vorpropädeutisch besu cht werden) und zwei Seminare (mit einer Seminararbeit) in de r Systematischen Theologie (Dog matik und/oder Ethik); ein Prosem inar (kann auch vorpropädeu tisch besucht werden) und drei Semi nare (die sich auf die Gebiete der Homiletik, der Katechetik und der Seelsorgelehre verteilen) in der Praktischen Theologie
3 ;
6. eine qualifizierte Se minararbeit in einer an der Fakultät vertrete nen Disziplin, mit einem kurze n Gutachten und Notenvorschlag der Dozentin bzw. des Dozenten, die oder der das Thema gestellt hat (vgl. §
8 Ziffer 3). Es kann sich dabe i um eine der unter Ziffer
5 geforderten Seminara rbeiten handeln, die ergänzt und ausgebaut wurde;
7. eine Hausarbeit im Fach Prakti sche Theologie, mit einem kurzen Gutachten und Notenvorschlag der Dozentin bzw. des Dozenten, die oder der das Thema gestellt hat (vgl. §
8 Ziffer 2);
8. fakultativ: für die mündlichen Pr üfungen kann die Kandidatin oder der Kandidat Spezialgebiete (mit Literatur) nennen, in denen sie oder er während des Studiums bes onders gearbeitet hat. Angaben zu den Spezialgebieten werden nach Annahme der Anmeldung durch die Fakultät nicht mehr akzeptiert.

§ 6.

Kandidatinnen oder Kandidaten, die ihre Anmeldung zu rückziehen oder wegen ungenügende r Leistungen in der Prüfung ab gewiesen werden, können si ch in der Regel frühe stens für das nächste Semester wieder zur Prüfung anmelden. III. Gemeinsame Bestimm ungen über die Prüfungen

§ 7.

Examinatorinnen und Examinat oren sind die Dozierenden der Fakultät. Das Resultat der Prüfung wird vom Dekanat auf Grund der An träge der Examinatorinnen und Examinatoren fesgelegt.
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415.404.2 Prüfungen in Theologie an der Theologischen Fakultät – R Auf Wunsch erhält die Kandidati n oder der Kandida t seine schrift
- lichen Arbeiten mit den Korrek turen der Examinatorin oder des Examinators zurück. Die Examinator in oder der Exam inator hat auf Verlangen der Kandidatin oder des Kandidaten dieser bzw. diesem über die Beurte ilung der mündlichen Prüf ung Auskunft zu geben. a) Schriftliche Prüfungen

§ 8.

In den schriftlichen Prüfungen hat die Kandidatin oder der Kandidat aus den in §
13 bzw. §
14 genannten Fächern (mit Ausnahme des Faches Praktische Theologie) in je vier Stunden ein Thema zu bearbeiten. Hierzu werden ihr oder ihm aus jedem Fach drei von den Examinatorinnen oder Examinatoren gestellte Themen zur Auswahl vorgelegt. Die Fakultät setzt fest, welche Hilfsmittel zugelassen sind. Wird die qualifizierte Seminararbeit (vgl. Abs. 3) von der zuständigen Dozentin oder vom zuständigen Do zenten mindestens als genügend beurteilt, kann sie auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die schriftliche Prüfung im be treffenden Fach ersetzen. Die schriftliche Prüfung im Fach Praktische Theologie wird in Form einer Hausarbeit abgelegt. Da s Thema der Arbeit wird von einer Fachvertreterin oder einem Fachve rtreter der Fakultät nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten ges tellt. Die Arbeit ist innerhalb von sechs Wochen abzuschliessen und weist einen Umfang von 50
000 bis 60
000 Zeichen auf. Wird die qualifizierte Seminararbeit (vgl. Abs. 3) in der Praktischen Theologie eing ereicht und von der zuständigen Dozentin oder dem zuständigen Do zenten mindestens als genügend beurteilt, entfällt die Verpflichtung zur Abfassung einer Hausarbeit. Die zur theoretisch-theologischen Pr üfung eingereichte qualifizierte Seminararbeit hat für die Gesamt wertung der Prüfung das gleiche Gewicht wie jede der schriftlichen Prüfungen. Die Arbeit soll in der Regel innerhalb von zwölf Wochen abgefasst werden und einen Um
- fang von 140
000 bis 160
000 Zeichen aufweisen. Falls Thema und Notenvorschlag nicht von einer Do zentin oder einem Dozenten der Fakultät stammen, legt die Korref erentin bzw. der Korreferent der Fakultät ihren bzw. seinen Antrag zusammen mit dem ursprünglichen Notenvorschlag vor. Die Gutachten und Notenvorschl äge zu den Klausuren liegen zusammen mit den Gutachten zur Ha usarbeit und zur qualifizierten Seminararbeit zur Einsic ht durch die prüfungsberechtigten Mitglieder der Fakultätsversamml ung im Dekanat auf.
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1. 4. 04 - 44 b) Mündliche Prüfungen

§ 9.

Jeder mündlichen Prüfung hat neben der Examinatorin oder dem Examinator eine weitere Pe rson (Dozentin bzw. Dozent oder Assistentin bzw. Assistent) beizuwohnen. Die mündlichen Prüf ungen dauern in allen Fächern je 25 Minuten. In der mündlichen Prüfung soll der Kandidatin oder dem Kandi daten Gelegenheit gegeben werden, si ch darüber auszuw eisen, dass sie oder er die betreffende Disziplin in ihrer wissenschaftlichen Gliede rung überschaut und mi t deren wesentlichen Einzelheiten genügend vertraut ist. Für die mündlichen Prüfungen (au sser in den biblischen Fächern an der propädeutischen Prüfung) ka nn die Kandidatin oder der Kandi dat Spezialgebiete, in denen sie od er er während de s Studiums beson ders gearbeitet hat, bei der An meldung nennen. Diese müssen von einer Dozentin oder einem Dozenten der Fakultät genehmigt werden. In der Prüfung ist die Examinatorin bzw. der Examinator verpflichtet, auf die Spezialgebiete einzutreten. Die Themen der praktischen Haus arbeit und der qualifizierten Semi nararbeit dürfen nicht als Spezial gebiete für mündliche Prüfungen gewählt werden. Für die mündlichen Prüfungen in de n biblischen Fächern wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Vorbereitungszeit von 20 Minu ten gewährt, in der sie bzw. er die Übersetzung und Exegese des geprüften Textes vorbereiten kann. c) Noten

§ 10.

Jede Prüfungsleistun g (Klausuren, Hausar beit, qualifizierte Seminararbeit und mündliche Prüf ungen) wird mit folgenden Noten beurteilt: 6 = sehr gut, 5 = gut,
4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schlecht; 1 = sehr schlecht. Halb e Noten können als Zwischenstufen verwendet werden. Die propädeutische Prüfung ist nicht bestanden: – wenn die Durchschnittsnote tiefer als 4,0 ist, – wenn in der Mehrzahl der Fächer ei ne schlechtere Note als 4 erteilt wird, – wenn beide biblischen Fächer schlec hter als mit der Note 4 beurteilt werden, – wenn mehr als einmal die Note 2 oder schlechter erteilt wird. Die theoretisch-theologische Prüfung ist nicht bestanden: – wenn die Durchschnittsnote tiefer als 4,0 ist,
6
415.404.2 Prüfungen in Theologie an der Theologischen Fakultät – R – wenn in der Mehrzahl der Fächer ei ne schlechtere Note als 4 erteilt wird, – wenn beide biblischen oder beide systematischen Fächer schlech
- ter als mit der Note 4 beurteilt werden, – wenn mehr als einmal die Note
2 oder schlechter erteilt wird.

§ 11.

Wer eine Prüfung dr eimal nicht bestanden hat, wird zu keinen weiteren Prüfungen mehr zugelassen.

§ 12.

Das über jede bestandene Prüf ung auszustellende Diplom enthält die im Ganzen und die für die einzelnen Leistungen erteilten Noten. Es wird von der Dekanin bzw. vom Dekan der Fakultät unter
- zeichnet. IV. Die propädeutische Prüfung

§ 13.

Die propädeutische Prüfung er streckt sich über folgende Fächer:
1. Geschichte der Philosophie: Kennt nis der wichtigste n Begriffe und Problemstellungen und Überbl ick über deren Geschichte;
2. Religionswi ssenschaft;
3. Kirchengeschichte;
4. Altes Testament: Lesen und Üb ersetzen aus dem Grundtext; Kenntnis des wesentlichen Inhalt s der alttestamentlichen Schrif
- ten, der Einleitungsfragen und der Geschichte Israels;
5. Neues Testament: Lesen und Übersetzen aus dem Grundtext; Kenntnis des Inhalts der neutestamentlichen Schriften, der Ein
- leitungsfragen und der neutesta mentlichen Zeitgeschichte (Um
- welt, Geschichte des Urchristentums). Das unter Ziffer 3 genannte Fach wi rd schriftlich und mündlich, die anderen nur m ündlich geprüft. V. Die theoretisch-theologische Prüfung

§ 14.

Die theoretisch-theologische Prüfung erstreckt sich über folgende Fächer:
1. Alttestamentliche Wissenschaft, mit Hauptgewicht auf Exegese und Theologie;
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2. Neutestamentliche Wissenschaft, mit Hauptgewicht auf Exegese und Theologie;
3. Dogmatik (samt Dogmen- und Theologiegeschichte, Hermeneutik, Symbolik, Religi onsphilosophie);
4. Theologische Ethi k (samt Sozialethik);
5. Praktische Theologie (samt ihrem humanwissenschaftlichen Um feld). Alle Fächer werden schriftlic h und mündlich geprüft, mit Aus nahme der Praktischen Theologie, die nur mündlich geprüft wird (vgl.

§ 8); eine schriftliche Prüfung

in einer andere n Disziplin kann nach Massgabe von §
8 Ziffer 1 durch die qualifizierte Seminararbeit ersetzt werden. VI. Das theologische Lizenziat

§ 15.

Die Theologische Fakultät verl eiht den Titel einer Lizenzia tin bzw. eines Lizenziaten der Theologie (lic. theol.) auf Grund einer von der Fakultät mit Note 6–4 bewe rteten Lizentiatsarbeit, die vor erfolgreicher Ablegung der theore tisch-theologischen Prüfung oder innerhalb zweier Jahre danach abgeliefert wird. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann das Dekanat ausnahmswe ise die Ablieferung zu einem späteren Zeitpunkt erlauben. Vora ussetzung für die Zulassung zum Lizenziat ist die theoretisch-theo logische Prüfung der Fakultät oder ein durch die Fakultät als gleichwertig anerkannter Studienabschluss. Die Lizenziatsarbeit soll eine f undierte wissenscha ftliche Leistung darstellen, im Umfang jedoch be schränkt bleiben (zwischen 240
000 und 300
000 Zeichen) und sich nicht ei ner Dissertation annähern. Ihr Thema muss sich einer der in de r propädeutischen oder theoretisch- theologischen Prüfung geprüften th eologischen Disziplinen einglie dern, unter denen die Kandidatin ode r der Kandidat frei wählen kann. Eine Themawahl, die mehrere dieser Disziplinen umfasst oder ein ver wandtes Gebiet betrifft, das nicht zu den Prüfungsfächern gehört, be darf der Genehmig ung der Fakultät. Wird die Lizenziatsarbeit vor Ablegung der theoretisch-theologi schen Prüfung eingereicht, ersetzt sie die nach §
5 Ziffer 6 geforderte qualifizierte Seminararbeit. Ande rseits kann eine qualifizierte Semi nararbeit ebenfalls zu einer Lizenziatsarbeit ausgearbeitet werden. Die Note für die Lizenziatsarbeit wird in einem Diplom aufgeführt, das durch die Dekanin bzw. den De kan der Fakultät unterzeichnet wird.
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415.404.2 Prüfungen in Theologie an der Theologischen Fakultät – R VII. Übergangsbestimmungen

§ 16.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 14. Januar 1975 samt Änderungen vom 22. Okto
- ber 1985. Für Übergangs- und Ausnahmeregelungen, die in diesem Regle
- ment nicht festgelegt sind, ist da s Dekanat bzw. di e Fakultätsversamm
- lung der Theologischen Fakultät zuständig.
1 OS 59, 84.
2
415.403.1.
3 Ausserhalb der Fakultät erworbene St udienleistungen können vom Dekanat im Einverständnis mit den betreffe nden Dozentinnen und Dozenten als gleichwertig anerkannt werden.
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