Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit... (894a)
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Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen

Nr. 894a Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinderund Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung) vom 2. Februar 1984 (Stand 23. September 1986) I. Allgemeine Bes timmungen * Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Vereinbarung betrifft: A. Kinderund Jugendheime, die gestützt auf die eidgenössische oder kantonale G
e- setzgebung über zivilrechtlichen Kindesschutz, Strafrecht, Invalidenversicherung und Jugendhilfe Unmündige aufnehmen; B. Einrichtungen für Erwachsene, die von der eidgenössischen Invalidenversicherung als berufliche Eingliederungsstätten, Werkstätten oder Wohnheime für Behinderte anerkannt sind.
2 Jeder beitretende Kanton kann sich der Vereinbarung entweder nur für Kinder
- und J
u- gendheime (A) oder auch für Erwachseneneinrichtungen (B) unterstellen.
3 Arbeitserziehungsanstalten gemäss Art. 100 bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches
1 * G 1987 100. Die von der Konferenz der Justizund Polizeidirektoren eingesetzte Kommission für die Vorbereitung einer Heimvereinbarung bereinigte am 2. Februar 1984 diese Vereinbarung. Der Regi
e- rungsrat des Kantons Luzern trat der Heimvereinbarung am 23. September
1986 bei; gleichzeitig erklä
r- te er seinen Beitritt zur Kategorie Kinderund Jugendheime (A) sowie zur Kategorie Erwachseneneinric
h- tungen (B). fallen nicht unter diese Vereinbarung.
1 SR 311.0
2 Nr.
894a Art. 2 Zweck Die der Vereinbarung beigetrete nen Kantone (im nachfolgenden Vereinbarungskantone genannt) wollen die Unterbringung Betreuungsbedürftiger in einem Heim oder einer Einrichtung ausserhalb des Kantons erleichtern: a. wenn im eigenen Kanton nicht genügend geeignete Plätze vorhanden sind; b. wenn das Wohl des Unterzubringenden das Verlassen des bisherigen Umkreises oder den Aufenthalt in einem besonders spezialisierten Heim erfordert. Art. 3 Mittel a. Vergütungen
1 Die Vereinbarungskantone vergüten einander die Betriebsdefizite für in einem H eim oder in einer Einrichtung ausserhalb des Kantons Untergebrachte anteilmässig nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen einzelnen Kantonen.
2 Die Wohnsitznahme eines mündigen Behinderten am Standort der Einrichtung hebt die Vergütungspflicht nicht auf.
3 Die Vereinbarungskantone verzichten darauf, diese Vergütungen nach den Vorschri
f- ten des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
2 oder des Konkordates über die Kosten des Strafvollzuges
3 Art. 4 b. Zusammenarbeit zurückzufordern.
1 Die Vereinbarungskantone: a. tauschen Informationen über Massnahmen, Erfahrungen und Ergebnisse ihrer Heimpolitik aus; b. lassen nach Bedarf gemeinsame Grundlagen und Empfehlungen erarbeiten, n amen
t- lich zur Führung von Statistiken und Kontrollen und zur Planung eines verbesserten Platzangebotes in Heimen und Einrichtungen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten mit Bundesstellen und privaten Vereinigungen z
u- sammen.
3 Vorbehalten bleibt die regional e Zusammenarbeit mehrerer Kantone. Art. 5 Organisation a. Verbindungsstellen
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet zur Anwendung dieser Vereinbarung eine Ve
r- bindungsstelle, die mit den Verbindungsstellen der andern Vereinbarungskantone ve
r- kehrt.
2 SR 851.1
3 SR 342
Nr.
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3
2 Er rege lt das Verhältnis der Verbindungsstelle zu den zuständigen Stellen des eigenen Kantons und kann sie ermächtigen, unmittelbar mit den Heimen und Einrichtungen zu verkehren. Art. 6 b. Konferenzen der Verbindungsstellen
1 Die Verbindungsstellen der Vereinbarungskantone behandeln Fragen der Anwendung dieser Vereinbarung in Regionalkonferenzen und in der schweizerischen Konferenz.
2 Einer Regionalkonferenz gehören die Verbindungsstellen von mindestens sechs Ve
r- einbarungskantonen an.
3 Die schweizerische Konferen z besteht aus je zwei Delegierten der Regionalkonfere
n- zen. Sie achtet auf eine einheitliche Anwendung dieser Vereinbarung. Art. 7 c. Konferenz der Regierungsvertreter
1 Die Konferenzen der kantonalen Fürsorge, Erziehungs, Gesundheitsund Justiz
- und Pol izeidirektoren entsenden im Einvernehmen mit den Regierungen der Vereinbarung
s- kantone je zwei Mitglieder in eine Konferenz der Regierungsvertreter. Dieser soll aus einem Kanton nur je ein Mitglied angehören. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Konferenz de r Regierungsvertreter behandelt auf Vorschlag der Konferenz der Verbindungsstellen oder eines Vereinbarungskantons oder von sich aus grundsätzliche Fragen dieser Vereinbarung.
3 Sie kann Fachausschüsse zur Erarbeitung von gemeinsamen Grundlagen und Empfe
h- lungen einsetzen. II. Vergütungen von BetriebsdefizitAnteilen Art. 8 Liste der Heime und Einrichtungen
1 Jeder Vereinbarungskanton führt eine Liste der von ihm anerkannten Heime und Ei
n- richtungen, für die aufgrund dieser Vereinbarung Gutsprachen beantragt und Vergütu
n- gen beansprucht werden können.
2 Die Liste unterscheidet Kinderund Jugendheime (A) und Einrichtungen für Erwac
h- sene (B). Sie enthält die erforderlichen Angaben für unterbringende Behörden und Pr
i- vate sowie für die Unterbringerkantone.
3 Die Konferenzen der Verbindungsstellen sorgen für einen gesamthaften Katalog der anerkannten Heime und Einrichtungen.
4 Nr.
894a Art. 9 Berechnungsgrundlagen a. Abrechnungen Die Heime und Einrichtungen erstellen ihre Abrechnungen im Rahmen dieser Vereinb
a- rung entsprechend den Richtlinien der Konferenz der Verbindungsstellen. Art. 10 b. Betriebsaufwand
1 Als Betriebsaufwand gelten die tatsächlichen Kosten, die durch eine wirtschaftliche Betriebsführung gerechtfertigt sind. Sie umfassen die Personalund die Sachkosten des Heimes oder der Einrichtung sowie der erforderlichen gewerblichen und landwirtschaf
t- lichen Betriebe.
2 Zinsen und Abschreibungen werden im Rahmen der Richtlinien, die für die Betriebs- beiträge der eidgenössischen Invalidenversicherung gelten, berücksichtigt . Art. 11 c. Betriebsertrag
1 Als Betriebsertrag werden angerechnet: a. Einnahmen aus gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben; b. Betriebsbeiträge des Bundes und der eidgenössischen Invalidenversicherung; c. andere Einnahmen.
2 Nicht angerechnet we rden Leistungen an die individuellen Nettotageskosten gemäss Art. 14 Buchstaben a und b dieser Vereinbarung, Beiträge des Heimkantons und seiner Gemeinwesen sowie freiwillige Zuwendungen Privater, die nicht ausdrücklich für den Betrieb bestimmt wurden. Art . 12 d. Nettotageskosten Die Nettotageskosten ergeben sich aus dem anrechenbaren jährlichen Betriebsaufwand nach Abzug des anrechenbaren Betriebsertrages, geteilt durch die Zahl der Aufent- haltstage der im Heim oder in der Einrichtung Untergebrachten. Art.
13 e. Kostgelder
1 Die Konferenzen der Verbindungsstellen oder die Konferenz der Regierungsvertreter können Empfehlungen über die Kostgeldansätze erlassen.
2 Vorbehalten bleibt die Festsetzung der vom Versorger zu erbringenden Leistung nach der Gesetzgebun g des Unterbringerkantons. Art. 14 Anteil am Betriebsdefizit Der Anteil am Betriebsdefizit bemisst sich nach den Nettotageskosten abzüglich der nachstehenden Leistungen:
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5 a. für IVBezüger: Kostgeld, Schulgeldbeiträge von Gemeinde und Kanton sowie Kostgeldund Schulgeldbeiträge und vereinbarte Tagestarifansätze der eidgenöss
i- schen Invalidenversicherung; b. für NichtIVBezüger: Kostgeld und allfällige andere Leistungen an die individue
l- len Nettotageskosten. Art. 15 Gutsprache
1 Vor der Unterbringung ist bei der Verbindungsstelle des Unterbringerkantons die Gut- sprache für den BetriebsdefizitAnteil einzuholen.
2 Kann das Gesuch um Gutsprache wegen zeitlicher Dringlichkeit der Unterbringung nicht vor Beginn des Heimaufenthaltes gestellt werden, so ist es so ra sch als möglich nachzuholen. Art. 16 Vergütung
1 Die Verbindungsstelle des Unterbringerkantons sorgt für die Überweisung des B
e- triebsdefizitAnteils, für den Gutsprache erteilt wurde.
2 Die Überweisung erfolgt in der Regel monatlich oder vierteljährlich in provisorischen Beträgen.
3 Der endgültige Vergütungsanspruch soll innert sechs Monaten nach Abschluss der Heimrechnung oder innert drei Monaten nach der Verfügung der eidgenössischen Su
b- ventionsbehörde geltend gemacht werden. III. Schlussbestimmungen Art.
17 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirekt
o- ren zuhanden der übrigen Vereinbarungskantone auf Beginn eines Kalenderjahres zu e
r- klären. Die Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren führt eine Liste der Vereinb
a- rungskantone.
2 Die Beitrittserklärung gibt an, ob der Beitritt nur für Kinderund Jugendheime (A) oder gleichzeitig auch für Erwachseneneinrichtungen (B) erfolgt. Der Beitritt für E
r- wachseneneinrichtungen kann auch später erklärt werden.
3 Is t für die Anwendung dieser Vereinbarung eine Änderung der kantonalen Gesetzg
e- bung erforderlich, so kann der Beitritt unter dem Vorbehalt erklärt werden, dass diese Änderung innert zwei Jahren zustande komme.
6 Nr.
894a Art. 18 Bestellung der Organe Die Organe gemäss den Art. 6 und 7 dieser Vereinbarung werden bestellt, nachdem mindestens zwölf Kantone den Beitritt erklärt haben. Art. 19 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann von einem Kanton auf Ende des nächsten Kalenderjahres durch Mitteilung an die Konferenz der kantona len Fürsorgedirektoren zuhanden der übrigen Vereinbarungskantone gekündigt werden.
2 Die Kündigungserklärung gibt gegebenenfalls an, ob die Kündigung nur für Erwachs
e- nenheime (B) oder auch für Jugendheime (A) erfolgt.
3 Vor dem Kündigungstermin vorbehaltlos erteilte Gutsprachen behalten ihre Gültigkeit. Art. 20 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten.
2 Ihm stehen die gleichen Rechte und Pflichten wie den andern Partnern der Vereinba- rung zu.
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